§ 3 AbwUntersV - Umfang der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwUntersV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200030500000
(1) Die Anerkennung kann jeweils für bestimmte Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden
- 1.
bei Untersuchungen im Rahmen der Überwachung der Abwasserbeseitigung und bei Wasseruntersuchungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung in den Gebieten
- a)
physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen,
- b)
chemische Untersuchungen,
- c)
biologische Testverfahren und mikrobiologische Untersuchungen,
- 2.
in dem Gebiet "Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung".
(2) Die Untersuchungsbereiche werden vom Fachministerium einheitlich festgelegt. Eine Anerkennung erfolgt jeweils für alle Untersuchungen eines Untersuchungsbereichs; die Anerkennung für einen Untersuchungsbereich kann davon abhängig gemacht werden, dass zugleich die Anerkennung für einen weiteren Untersuchungsbereich besteht.
(3) Die Untersuchungen schließen folgende Maßnahmen ein:
- 1.die Probenahme,
- 2.bei Abwasseruntersuchungen die Feststellung des Abwasservolumenstroms und
- 3.bei Bodenuntersuchungen nach Absatz 1 Nr. 2 die fachliche Betreuung des Abnehmers des Klärschlamms im Hinblick auf die in § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 1 der Klärschlammverordnung festgelegten Ziele und Voraussetzungen für das Aufbringen.
Eine Beauftragung darf diese Untersuchungsteile nicht ausnehmen.