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Abschnitt 2 AuDfVO - Zu § 2 Anerkennung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
Redaktionelle Abkürzung
AuDfVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500001

Die fachkundige Durchführung der Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist gewährleistet, wenn die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen fachlich geeignet sind.

Die Untersuchungsleitung besteht aus der für die Durchführung der Untersuchungen verantwortlichen Leiterin oder dem Leiter sowie der dafür bestellten Vertreterin oder dem dafür bestellten Vertreter.

Fachlich geeignet ist, wer über die für die Untersuchungen erforderliche Sachkunde verfügt. Diese besitzt im Regelfall, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

Für Untersuchungen nach den Anlagen 1 bis 7:

Wer eine Ausbildung als Diplom-Chemikerin oder Diplom-Chemiker, Diplom-Chemie-Ingenieurin oder Diplom-Chemie-Ingenieur, Lebensmittel-Chemikerin oder Lebensmittel-Chemiker oder Diplom-Ingenieurin (FH) oder Diplom-Ingenieur (FH) für Chemie-Ingenieurwesen abgeschlossen hat und

eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet der Untersuchungen in einer öffentlichen oder privaten Untersuchungsstelle oder in einer vergleichbaren Einrichtung nachweist.

Für Untersuchungen nach Anlage 8:

Wer eine für die Anlagen 1 bis 7 erforderliche Ausbildung oder eine Ausbildung als Diplom-Biologin oder Diplom-Biologe oder Tiermedizinerin oder Tiermediziner abgeschlossen hat und

  • die Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Seuchengesetzes und

  • erforderliche Fachkenntnisse gemäß § 9 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes besitzt und

  • eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet der Untersuchungen in einer öffentlichen oder privaten Untersuchungsstelle oder in einer vergleichbaren Einrichtung nachweist.

Es können Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Erwerb der fachlichen Eignung und Fähigkeiten durch eine andere vergleichbare Ausbildung und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden.

Die Untersuchungsstelle beschäftigt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 hauptberufliche Fachkräfte im erforderlichen Umfang, wenn neben den der Untersuchungsleitung angehörenden Personen mindestens zwei weitere für die Durchführung der Untersuchungen ausgebildete Fachkräfte (Chemotechnikerinnen oder Chemotechniker, Chemielaborantinnen oder Chemielaboranten, chemisch-technische Assistentinnen oder chemisch-technische Assistenten, bzw. biologisch ausgebildete Fachkräfte) in der staatlich anerkannten Untersuchungsstelle tätig sind.

Diese personelle Mindestausstattung muß auch bei einem Wechsel der Beschäftigten stets gegeben sein.

Die notwendige betriebliche Ausstattung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 setzt Anlagen, Einrichtungen und Geräte in solcher Anzahl und Beschaffenheit voraus, daß die fachgerechte Durchführung der Untersuchungen, insbesondere nach den einschlägigen technischen Normen, gewährleistet ist. Sie ist abhängig von Art und Umfang der Untersuchungen sowie den anzuwendenden Untersuchungsverfahren. Sie ist dem technischen Fortschritt anzupassen.

Die Anerkennung wird durch schriftlichen Bescheid befristet für die Dauer von fünf Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie wird auf Antrag bis zu fünf Jahre verlängert, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

In dem Anerkennungsbescheid ist auf die Pflichten der Untersuchungsstelle hinzuweisen. Es ist festzulegen, daß eine Untervergabe von Untersuchungen nicht zulässig ist und die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber jede wesentliche Veränderung, insbesondere

  • den Übergang des Betriebes auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger,

  • die Stillegung des Betriebes,

  • das Ausscheiden der Untersuchungsleiterin oder des Untersuchungsleiters,

  • wesentliche Änderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung und der Verantwortungsbereiche

unverzüglich anzuzeigen hat.

Für die fachkundige Durchführung der Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung (Anlagen 9 bis 11) ist Voraussetzung, dass die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen eine für die Anlagen 1 bis 7 erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Im Fall der Untersuchungen nach den Anlagen 9 und 10 sind zusätzlich mindestens zwei weitere ausgebildete Fachkräfte (z. B. Agraringenieurinnen oder Agraringenieure, Diplombiologinnen oder Diplombiologen, Diplomgeografinnen oder Diplomgeografen - jeweils mit einschlägigen Fachnachweisen) zu beschäftigen, um die Betreuung der Klärschlammabnehmerin oder des Klärschlammabnehmers gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gewährleisten zu können.

Die Anerkennungen sind im Nds. MBl. zu veröffentlichen.