Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 06.05.2010 (aktuelle Fassung)

§ 2a AbwUntersV,NI - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
Redaktionelle Abkürzung
AbwUntersV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500000

(1) Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung einschließlich der Mitteilungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.