§ 8 Nds. AG SchKG - Mitteilungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SchKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
Wer nach diesem Gesetz Förderung erhält, hat der zuständigen Behörde
- 1.
nach deren näherer Bestimmung auf Verlangen
- a)
jährlich die Anzahl und durchschnittliche Dauer der Beratungen,
- b)
jährlich den Umfang, in dem Beratungskräfte im Förderjahr für Beratungen nach diesem Gesetz zur Verfügung gestanden haben, und
- c)
sonstige für die Förderung und die Sicherstellung des Beratungsangebots wesentliche Angaben sowie
- 2.
unverzüglich wesentliche Einschränkungen und die Einstellung des Beratungsangebots
mitzuteilen.