Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 11.12.2013, Az.: 1 A 258/12

abwehrender Brandschutz; Entschädigungsanspruch; Kostenträger; Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren; Verdienstausfall

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
11.12.2013
Aktenzeichen
1 A 258/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Landkreise haben keine Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich auf bloße Koordination, Organisation und Planung. Entschädigungsansprüche von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren für den Feuerwehrdienst bestehen allein gegenüber den Gemeinden.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Verdienstausfall wegen eines Feuerwehreinsatzes geltend.

Er ist selbstständiger Rechtsanwalt und Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beigeladenen, Ortsfeuerwehr O.. Das Gebiet des Beklagten ist in Brandschutzabschnitte gegliedert; die Beigeladene gehört zum Brandschutzabschnitt Mitte. Der Beklagte hat drei Kreisfeuerwehrbereitschaften eingerichtet. In die Kreisfeuerwehrbereitschaft Mitte sind die Ortsfeuerwehren P., F. und O. eingegliedert. Die Ortsfeuerwehr O. stellt für die Kreisfeuerwehrbereitschaft Mitte (Umweltfeuerwehr) für den Fachzug Gefahrgut ein Löschfahrzeug 8, zu dessen Fahrzeugbesatzung der Kläger gehört. In der Nacht vom 15. auf den 16.06.2012 nahm der Kläger an einem Gefahrguteinsatz der Kreisfeuerwehrbereitschaft Mitte auf der Bundesautobahn 7 zwischen dem Flecken Q. (Landkreis R.) und S. (Landkreis G.) teil und machte hierfür gegenüber dem Beklagten Verdienstausfall von 350,00 Euro geltend. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2012 mit der Begründung ab, für die Erstattung sei die Beigeladene zuständig. Nach § 25 Absatz 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz trage jeder Aufgabenträger die ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehenden Kosten. Die Kreisfeuerwehr werde aus den Feuerwehren der Gemeinden und der Feuerwehrtechnischen Zentrale des Landkreises gebildet. Die Mitwirkung der Gemeinden bei der Kreisfeuerwehr gehöre, ohne dass dies ausdrücklich in § 3 Niedersächsisches Brandschutzgesetz geregelt sei, zu den Aufgaben der Gemeinde, mit der Folge, dass die Einsatzkosten von den Gemeinden zu tragen seien.

Der Kläger hat am 25.10.2012 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, die Kreisfeuerwehr sei eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft des Beklagten und nicht die organisatorische Zusammenfassung einzelner Gemeindefeuerwehren. In den Vorschriften der §§ 3, 19 und 25 Niedersächsisches Brandschutzgesetz in der hier maßgebenden Fassung werde die Existenz einer eigenständigen Kreisfeuerwehr vorausgesetzt. Dass es sich bei der Kreisfeuerwehr um eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft des Beklagten handele, zeige sich auch daran, dass es einen Kreisbrandmeister, Abschnittsleiter Ost, Mitte, West sowie Bereitschaftsführer und Zugführer auf Kreisebene gebe und eine Entschädigungssatzung für Angehörige der Kreisfeuerwehr. Soweit dort eine Entschädigung für einfache Feuerwehrmitglieder nicht vorgesehen sei, hätten diese bei Einsätzen der Kreisfeuerwehr einen Erstattungsanspruch nach § 44 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz gegenüber dem Träger der Kreisfeuerwehr. Für eine Kreisfeuerwehr in Trägerschaft des Beklagten spreche darüber hinaus, dass der Einsatz der Kreisfeuerwehr ausschließlich von deren eigenen Führungskräften geleitet werde. Würden sämtliche Kosten von Feuerwehreinsätzen der Kreisfeuerwehr stets auf Gemeindeebene anfallen, wäre nicht nachvollziehbar, warum die Landkreise gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz an dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer beteiligt seien und dabei auch Geld für Personalkosten erhielten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Träger der Kreisfeuerwehr nach § 26 Absatz 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz die Möglichkeit habe, den verantwortlichen Verursacher eines Einsatzes auf Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. Soweit der Beklagte keine dementsprechende Kostenerstattungssatzung erlassen habe, könne dies nicht zu Lasten der eingesetzten Feuerwehrkameraden der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden gehen. Auch dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport “Übergemeindlicher und überörtlicher Einsatz der Feuerwehren; hier: Grundsätze über Aufstellung, Anforderungen, Aufgaben und Gliederung von Kreisfeuerwehrbereitschaften und deren Züge“ vom 01.03.2004 – 52.1-13202/24 – sei zu entnehmen, dass es sich bei der Kreisfeuerwehr um eine eigenständige Organisationseinheit in Trägerschaft des Beklagten handele.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 21.09.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Teilnahme am Einsatz der Kreisfeuerwehrbereitschaft Mitte am 16.06.2012 einen Verdienstausfall in Höhe von 350,00 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Bescheid vom 21.09.2012 und verweist auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften im Niedersächsischen Brandschutzgesetz; danach handele  es sich bei der Kreisfeuerwehr um keine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Landkreise. Nichts anderes folge daraus, dass die Landkreise am Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer beteiligt seien, denn in den Richtlinien über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes seien Zuweisungen an die Landkreise explizit für Personalkosten bei Einsätzen der Kreisfeuerwehr nicht vorgesehen. Der Beklagte wäre gemäß § 19 Absatz 5 Niedersächsisches Brandschutzgesetz bei Einsätzen der Kreisfeuerwehr nur dann zur Kostenerstattung gegenüber den beteiligten Gemeinden – und damit ohnehin nicht gegenüber dem Kläger – verpflichtet, wenn er gemäß § 26 Niedersächsisches Brandschutzgesetz eine Kostenerstattungssatzung erlassen und hiernach einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber Dritten hätte. Über eine solche Kostenerstattungsatzung verfüge er jedoch nicht. § 44 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz sei als Anspruchsgrundlage bereits deshalb nicht einschlägig, weil diese allgemeine Vorschrift durch die spezialgesetzlichen Regelungen im Niedersächsischen Brandschutzgesetz über die Erstattung von Verdienstausfall bei Feuerwehreinsätzen verdrängt werde. Der Kläger habe auch nach der „Satzung über Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz für die Ehrenbeamtinnen/-beamten und ehrenamtlich Tätigen des Landkreises G.“ in der Fassung vom 09.07.2008 keinen Anspruch auf Verdienstausfall. Danach stehe nur bestimmten Funktionsträgern der Kreisfeuerwehr ein Anspruch auf Verdienstausfall zu; hierzu zähle der Kläger nicht.

Die Beigeladene hat sich zu der streitigen Rechtsfrage nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, den das Gericht abgelehnt hat. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Verdienstausfall zu     (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig; sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben. Laut Empfangsbekenntnis hat der Kläger den Bescheid vom 21.09.2012 am 25.10.2012 erhalten. Dieses Datum kann nicht richtig sein, da das Empfangsbekenntnis bereits am 19.10.2012 beim Beklagten einging. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger sich bei der Angabe des Empfangsmonats – Oktober – geirrt und er den Bescheid tatsächlich am 25.09.2012 erhalten hat. Demnach hat er mit seiner am 25.10.2012 bei Gericht eingegangenen Klage die einmonatige Klagefrist nach § 74 VwGO gewahrt.

Die Klage ist unbegründet, denn für den geltend gemachten Verdienstausfall gibt es keine Anspruchsgrundlage gegenüber dem Beklagten. Der Anspruch von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr auf Erstattung von Verdienstausfall bei Feuerwehreinsätzen ist dem Grunde nach im Niedersächsischen Brandschutzgesetz geregelt. Da der streitbefangene Feuerwehreinsatz im Juni 2012 stattfand, ist das Niedersächsische Brandschutzgesetz in der bis zum 26.07.2012 gültigen Fassung vom 08.03.1978 (a.F.) zugrunde zu legen.

§ 12 Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG – a.F. regelt Entschädigungsansprüche für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren. Die Absätze 2 bis 4 regeln Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bzw. Erstattung entgangener Unterstützungsleistungen infolge des Feuerwehrdienstes von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die Arbeitnehmer sind oder Sozialleistungen erhalten. Nach Absatz 5 hat in anderen als den in den Absätzen 2 und 4 genannten Fällen der Träger der Freiwilligen Feuerwehr deren Mitgliedern auf Antrag den infolge des Feuerwehrdienstes entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall zu ersetzen. Nach Satz 3 sind durch Satzung Höchstbeträge festzusetzen. Anspruchsgegner für einen Anspruch auf Verdienstausfall infolge des Feuerwehrdienstes ist demnach der Träger der Freiwilligen Feuerwehr, deren Mitglied der Anspruchsteller ist. Ein Anspruch nach dieser Vorschrift scheidet im vorliegenden Fall aus, weil der Beklagte nicht Träger einer Freiwilligen Feuerwehr i.S.d. Niedersächsischen Brandschutzgesetzes a.F.  ist. Die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ ist ein feststehender Begriff im Niedersächsischen Brandschutzgesetz a.F., Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG a.F. sind ausschließlich die Gemeinden Träger Freiwilliger Feuerwehren, denn nach dieser Vorschrift haben Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Eine entsprechende Vorschrift für die Landkreise enthält das Niedersächsische Brandschutzgesetz a.F. nicht. Gegen die Existenz einer freiwilligen Kreisfeuerwehr spricht auch § 6 NBrandSchG a.F., wo die Arten der Feuerwehren abschließend aufgezählt sind. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes Berufsfeuerwehren (Nr. 1), Freiwillige Feuerwehren (Nr. 2), Pflichtfeuerwehren (Nr. 3) und Werkfeuerwehren (Nr. 4); eine Kreisfeuerwehr (als Freiwillige Feuerwehr) ist dort nicht aufgeführt. Dafür, dass nach § 12 Abs. 5 NBrandSchG a.F. ausschließlich die Gemeinden zur Erstattung von Verdienstausfall für Feuerwehrmitglieder verpflichtet sind, spricht auch die Klarstellung in §§ 32, 33 NBrandSchG in der aktuellen Fassung vom 18.07.2012 - n.F.-, wo nunmehr die Entschädigungsansprüche von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr geregelt sind. Dort wird ausdrücklich und ausschließlich die Gemeinde als Kostenträger genannt, so auch in § 33 Abs. 4 NBrandSchG n.F., der den Anspruch auf Verdienstausfall von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr regelt.

Dem Kläger steht auch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz – NKomVG – kein Anspruch auf Verdienstausfall gegenüber dem Beklagten zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift überhaupt anwendbar ist und nicht durch § 12 Abs. 5 Satz 1 NBrandSchG a.F. als Spezialregelung verdrängt wird, denn die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 NKomVG hat, wer ehrenamtlich tätig ist, einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, einschließlich seines nachgewiesenen Verdienstausfalls. Der Kläger ist aufgrund seiner Teilnahme an einem Einsatz der Kreisfeuerwehr nicht für den Beklagten, sondern für die Beigeladene ehrenamtlich tätig geworden. Er ist nicht Mitglied der Kreisfeuerwehr, sondern ausschließlich Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beigeladenen und hat in dieser Eigenschaft in der Nacht vom 15. auf den 16.06.2012 an einem Einsatz der Kreisfeuerwehr teilgenommen. Eine Mitgliedschaft von Einzelpersonen in der Kreisfeuerwehr ist, anders als eine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr (§ 11 NBrandSchG a.F.), gesetzlich nicht vorgesehen, denn bei der Kreisfeuerwehr handelt es sich um keine eigenständige öffentliche Einrichtung in Trägerschaft des Beklagten.

Nach § 19 Abs. 1 NBrandSchG a.F. besteht die Kreisfeuerwehr aus den Freiwilligen Feuerwehren, den Pflichtfeuerwehren, den Berufsfeuerwehren sowie ggfs. den Werkfeuerwehren in einem Landkreis und den vom Landkreis zu unterhaltenen Feuerwehrtechnischen Zentralen. Demnach handelt es sich bei der Kreisfeuerwehr im Gegensatz zu den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden um keine ständig präsente Feuerwehr (in Trägerschaft der Landkreise), sondern lediglich um die organisatorische Zusammenfassung aller dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden für die überörtliche Brandbekämpfung und Hilfeleistung zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Mittel (so auch Scholz/ Runge, Niedersächsisches Brandschutzgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 19 Anm. 1). Nur die Gemeinden haben nach  § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 NBrandSchG a.F. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen; eine entsprechende Vorschrift für die Landkreise gibt es im Niedersächsischen Brandschutzgesetz a.F. nicht. Soweit den Landkreisen nach § 3 Abs. 1 NBrandSchG a.F. die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung obliegen, sind sie nicht verpflichtet, hierfür auf eigene Kosten eine kreiseigene Feuerwehr einzurichten und zu unterhalten. In Abgrenzung zu den originären Gemeindeaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung auf Gemeindegebiet (§ 2 NBrandSchG a.F.) obliegt den Landkreisen nur die Organisation und Koordination aller Feuerwehren auf Kreisebene, da diese Aufgaben aufgrund der höheren Finanzkraft und der besseren verwaltungsmäßigen Ausstattung wirksamer durch den Landkreis erledigt werden können. Insoweit bestimmt § 3 Abs. 1 NBrandSchG a.F., dass die Landkreise zur Wahrnehmung ihrer übergemeindlichen Aufgaben insbesondere Ausbildungslehrgänge durchzuführen (Nr. 1), Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zu überprüfen, die Gemeinden in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung zu beraten und die Ausrüstung der Feuerwehren zu fördern (Nr. 2), die zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung erforderlichen Anlagen einzurichten und zu unterhalten (Nr. 3), die zentrale Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Materialien in einer Feuerwehrtechnischen Zentrale zu übernehmen (Nr. 4), eine Einsatzleitstelle einzurichten (Nr. 5), Alarm- und Einsatzpläne der Kreisfeuerwehr aufzustellen und Alarmübungen durchzuführen (Nr. 6), die Kreisfeuerwehr einzusetzen (Nr. 7) und aus der Kreisfeuerwehr Kreisfeuerwehrbereitschaften aufzustellen haben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG). Die Landkreise unterhalten mit den Feuerwehrbereitschaften keine eigene Kreisfeuerwehr. Vielmehr übernehmen sie mit der Einsetzung von Feuerwehrbereitschaften im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG a.F. wiederum nur die organisatorischen Planungen zum Einsatz der Ortsfeuerwehren im überörtlichen Brandschutz. Den Landkreisen obliegt nur die Leitung dieser gemeinsam handelnden Einheiten, ohne dass sie selbst für die eigentliche Brandbekämpfung zuständig werden; der abwehrende Brandschutz im Sinne einer Brandbekämpfung vor Ort bleibt vielmehr Aufgabe der Gemeinden (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.02.2003 – 2 L 348/01 – für vergleichbare Regelungen im Brandschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, juris). Infolgedessen war der Beweisantrag des Klägers, darüber Beweis zu erheben, dass der Beklagte eine Kreisfeuerwehr mit Untergliederungen in drei Kreisfeuerwehrbereitschaften unter Einbeziehung verschiedener ausgewählter Ortsfeuerwehren gebildet habe und seither eine Kreisfeuerwehr als eine von den Gemeindefeuerwehren unabhängige selbstständige öffentliche Einrichtung betreibe, abzulehnen. Es ist unstreitig und unerheblich, dass der Beklagte entsprechend den gesetzlichen Regelungen Kreisfeuerwehrbereitschaften eingerichtet hat, denn hierdurch wird er nicht zum Träger der Kreisfeuerwehr. Da Letzteres eine Rechtsfrage und des Beweises nicht zugänglich ist, war der Beweisantrag auch aus diesem Grunde abzulehnen.

Für diese klare Aufgabenverteilung zwischen Gemeinden und Landkreisen im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes sprechen auch die Vorschriften zur Kostentragung nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz a.F.. So billigt § 19 Abs. 5 NBrandSchG a.F. den Gemeinden für Einsätze ihrer Feuerwehren im Rahmen der Kreisfeuerwehr nur dann einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten gegen den Landkreis zu, wenn der Landkreis selbst Kostenersatz erhält; d.h. die Vorschrift wälzt die Kostenlast im Rahmen der Brandbekämpfung durch die Kreisfeuerwehr letztlich auf die Gemeinden ab, weil ihnen die originäre Brandbekämpfung obliegt (so auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.02.2003, a.a.O.). Insofern ist es auch unerheblich, dass der Beklagte bisher keine Kostensatzung nach § 26 Abs. 2 NBrandSchG a.F. erlassen hat.

§ 6 NBrandSchG a.F., wo die Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes abschließend aufgezählt sind und die Kreisfeuerwehr nicht aufgeführt wird (s. o.), spricht ebenfalls dagegen, dass es sich bei der Kreisfeuerwehr um eine eigenständige Einrichtung in Trägerschaft der Landkreise handelt.

Auch die Bestellung von Kreisbrandmeister und Abschnittsleitern für die Kreisfeuerwehrbereitschaft nach § 20 Abs. 4 NBrandSchG a.F. macht die Kreisfeuerwehr nicht zu Einrichtungen in Trägerschaft der Landkreise. Die Bestellung dieser Funktionsträger dient dazu, dass der Landkreis seinen gesetzlichen Aufgaben der Organisation und des Einsatzes der Kreisfeuerwehr nach § 3 Abs. 1 und § 19 Abs. 4 NBrandSchG a.F. nachkommen kann. Ebenso wenig wird die Kreisfeuerwehr dadurch zu einer Einrichtung in Trägerschaft der Landkreise, dass gem. § 20 Abs. 3 NBrandSchG a.F. der Kreisbrandmeister und die Abschnittsleiter in jedem Einsatzfall die Leitung der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren und im Fall des § 18 der Werkfeuerwehren übernehmen können, denn dies ist lediglich Ausfluss von § 3 Abs. 1 Nr. 7 NBrandSchG, wonach den Landkreisen der Einsatz der Kreisfeuerwehr obliegt. Im Übrigen schließt § 20 Abs. 3 NBrandSchG a.F. nicht aus, dass auch die Leiter der Freiwilligen Feuerwehren bei einem Einsatz der Kreisfeuerwehr ihre Leitungsfunktion ausüben;      § 20 Abs. 3 NBrandSchG  a.F. regelt insoweit lediglich einen Vorbehalt zugunsten von Kreisbrandmeister und Abschnittsleitern. Der Einwand des Klägers, der Beklagte müsse deshalb Kostenträger sein, weil nicht sämtliche Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Beigeladenen in die Kreisfeuerwehrbereitschaft Mitte eingegliedert seien, sondern nur bestimmte Ortsfeuerwehren wie O., ist nicht nachvollziehbar. § 19 Abs. 4 Satz 2 NBrandSchG  a.F., wonach aus den Feuerwehren jedes Brandschutzabschnitts eine Bereitschaft aufzustellen ist, ist nicht zu entnehmen, dass die gemeindlichen Feuerwehren nur in Gänze und nicht auch einzelne Ortsfeuerwehren in eine Kreisfeuerwehrbereitschaft eingegliedert werden dürfen.

Nichts anderes folgt aus der gesetzlichen Regelung über die Verteilung des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer in § 25 Abs. 2 NBrandSchG a.F.. Danach erhalten die Landkreise und Gemeinden für die Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bestimmte Prozentsätze vom Aufkommen der Feuerschutzsteuer. Da die Einrichtung und Unterhaltung einer Kreisfeuerwehr als eigenständige Einrichtung der Landkreise nicht zu deren Aufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz gehört, ist ihr Anteil aus der Feuerschutzsteuer hierfür auch nicht bestimmt. Soweit ein bestimmter Prozentsatz aus der Feuerschutzsteuer für Personalkosten der Landkreise vorgesehen ist, kann es sich hierbei nur um Personalkosten für die Funktionsträger der Kreisfeuerwehr handeln, denn diese sind gem. § 20 Abs. 4 Satz 2 i.V.m Satz 1 NBrandSchG a.F. von den Kreistagen der Landkreise zu ernennen.

Unerheblich ist, ob - wie der Kläger meint - dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport „Übergemeindlicher und überörtlicher Einsatz der Feuerwehren; hier: Grundsätze für die Aufstellung, Anforderung, Aufgaben und Gliederung von Kreisfeuerwehrbereitschaften und deren Züge“ vom 01.04.2004 - 52.1-13202/24 zu entnehmen ist, dass das Niedersächsische Innenministerium die Kreisfeuerwehr als eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Landkreise angesehen hat, denn dies würde im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften im Niedersächsischen Brandschutzgesetz stehen, die hier allein maßgebend sind.

Das hier gefundene Ergebnis steht auch im Einklang mit § 25 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG a.F.. Danach haben die Gemeinden, die Landkreise und das Land jeweils diejenigen Kosten zu tragen, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erwachsen. Da die Landkreise nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz a.F. nicht verpflichtet sind, auf eigene Kosten die Kreisfeuerwehr einzurichten und zu unterhalten, müssen sie auch nicht für Entschädigungsansprüche von Feuerwehrmitgliedern aufkommen, die an einem Einsatz der Kreisfeuerwehr teilgenommen haben. Soweit der Beklagte in § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 seiner „Satzung über Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz für die Ehrenbeamtinnen/-beamten und ehrenamtlich Tätigen des Landkreises G.“ in der Fassung vom 09.07.2008 für bestimmte Funktionsträger der Kreisfeuerwehr einen Anspruch auf Verdienstausfall für Selbstständige geregelt hat, übernimmt er hiermit die Kosten für seine Aufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz, denn diese Funktionsträger sind notwendig, damit er seine Aufgaben der Organisation und des Einsatzes der Kreisfeuerwehr wahrnehmen kann (s.o.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Nach letztgenannter Vorschrift sind die Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Nr. 3. Dies gilt bereits deshalb, weil im vorliegenden Fall altes Recht anzuwenden war und die vom Gericht vertretene Auffassung, dass ausschließlich die Gemeinden als Träger der Freiwilligen Feuerwehren gegenüber Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr zur Erstattung von Verdienstausfall verpflichtet sind, in § 33 Abs. 4 NBrandSchG n.F. seine Bestätigung findet (s.o.).