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§ 43 NSchG - Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter

  1. 1.
    trägt die Gesamtverantwortung für die Schule,
  2. 2.
    vertritt die Schule nach außen,
  3. 3.
    führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte,
  4. 4.
    führt den Vorsitz in der Gesamtkonferenz sowie in deren Ausschuss nach § 39 Abs. 1 oder 2, bereitet die Sitzungen vor und führt die Beschlüsse aus,
  5. 5.
    sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung,
  6. 6.
    ergreift die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung der zuständigen Konferenz oder des zuständigen Ausschusses nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon die Konferenz oder den Ausschuss unverzüglich,
  7. 7.
    kann die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht besuchen und sie beraten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Schulleitung notwendig ist,
  8. 8.
    nimmt die übrigen, nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen; § 50 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz oder eines Ausschusses

  1. 1.
    gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
  2. 2.
    gegen eine behördliche Anordnung,
  3. 3.
    gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder
  4. 4.
    von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen oder von sachfremden Erwägungen ausgeht.

Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit hat die Konferenz oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tage nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält die Konferenz oder der Ausschuss den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. In dringenden Fällen kann die Entscheidung sofort eingeholt werden.