§ 34 NSchG - Gesamtkonferenz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über
- 1.
das Schulprogramm,
- 2.
die Schulordnung,
- 3.
die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
- 4.
den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
- 5.
Grundsätze für
- a)
Leistungsbewertung und Beurteilung und
- b)
Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.