Abschnitt 2 SozArbRdErl - Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
Bibliographie
- Titel
- Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
- Redaktionelle Abkürzung
- SozArbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
2.1 Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung basiert auf dem allgemeinen Bildungsauftrag der Schule nach § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Die Schule hat den Auftrag, mit ihren Angeboten zur Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler beizutragen. Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung trägt mit ihren Angeboten auch dazu bei, Schülerinnen und Schülern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und am Schulleben sowie ein erfolgreiches Absolvieren der Schullaufbahn zu ermöglichen. In Ergänzung zu den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt sie beim Abbau von sozialen Benachteiligungen und individuellen Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler.
2.2 Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung legt den Schwerpunkt auf Angebote und Maßnahmen, die
sich an alle Schülerinnen und Schüler richten,
einen präventiven Ansatz verfolgen und
Aufgaben im schulischen Kontext betreffen.
2.3 Die Aufgabe sozialer Arbeit in schulischer Verantwortung wird von sozialpädagogischen Fachkräften im Landesdienst wahrgenommen. Sie unterstützen die Schulleiterin oder den Schuleiter bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben (nach § 43 NSchG) sowie die Lehrkräfte im Rahmen der multiprofessionellen Zusammenarbeit.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)