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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SozArbRdErl - Aufgabenschwerpunkte

Bibliographie

Titel
Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
Redaktionelle Abkürzung
SozArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung ist Teil des Schulprogramms (§ 32 Abs. 2 NSchG). Die Ziele und Schwerpunkte der sozialen Arbeit bestimmt jede Schule unter Beteiligung der sozialpädagogischen Fachkraft nach Maßgabe ihres pädagogischen Konzepts und diesen Bestimmungen. Die Wahrnehmung der Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte unterliegt der Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 43 Abs. 1 NSchG).

4.2 Zu den Kernaufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte in schulischer Verantwortung gehören:

4.2.1 Beratung von Schülerinnen und Schülern: Sozialpädagogische Fachkräfte stehen Schülerinnen und Schülern für Beratung und pädagogische Begleitung bei individuellen Problemlagen zur Verfügung.

4.2.2 Beratung der Lehrkräfte, der weiteren pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Erziehungsberechtigten: Sozialpädagogische Fachkräfte stehen den Lehrkräften sowie den weiteren pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Erziehungsberechtigten für Beratung und Begleitung bei Problemlagen der Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.

4.2.3 Netzwerkarbeit mit außerschulischen Partnern: Sozialpädagogische Fachkräfte stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen dauerhaften Kontakte und die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen (s. Nr. 5) sicher. Diese Zusammenarbeit ist Teil des schulischen Netzwerks.

4.3 Bei folgenden weiteren Handlungsfeldern sind die sozialpädagogischen Fachkräfte nach den jeweiligen schulischen Erfordernissen einzubeziehen:

4.3.1 Schulverweigerung / -absentismus: Sozialpädagogische Fachkräfte wirken nach 3.3.2 des Bezugserlasses zu a) mit, um eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht sicherzustellen.

4.3.2 Gewalt- und Konfliktprävention: Sozialpädagogische Fachkräfte wirken bei der präventiven Abwehr von Gewalthandlungen und der Bewältigung von Konflikten (u. a. durch Sozialtrainings oder durch Förderung der Medienkompetenz) nach Nr. 2 und 3 des Bezugserlasses zu b) mit.

4.3.3 Förderung der Gesundheit: Die sozialpädagogischen Fachkräfte wirken bei den Angeboten und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Suchtprävention mit.

4.4 Zusätzlich können bei folgenden Handlungsfeldern die sozialpädagogischen Fachkräfte nach den jeweiligen schulischen Erfordernissen einbezogen werden:

4.4.1 Interkulturelle Arbeit: Die Angebote der sozialpädagogischen Fachkräfte fördern das Zusammenleben von Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichem kulturellen, ethnischen und religiösen Hintergrund und tragen zu einem integrativen Schulklima bei.

4.4.2 Förderung von Partizipation und Demokratie: Die Angebote der sozialpädagogischen Fachkräfte fördern die eigenständige Beteiligung der Schülerinnen und Schüler am schulischen Leben (§ 72 und § 80 NSchG) und tragen zu deren Fähigkeit zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft bei.

4.4.3 Berufsorientierung und Übergang von der Schule in Beruf / Studium: Die sozialpädagogischen Fachkräfte wirken im Rahmen des schulischen Konzepts für Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung mit.

4.4.4 Gestaltung des Ganztagsangebots: Die sozialpädagogischen Fachkräfte wirken mit ihrer spezifischen sozialpädagogischen Kompetenz an der Gestaltung des außerunterrichtlichen Angebots im Rahmen des Ganztags mit.

4.4.5 Schulbezogene Hilfen: Sozialpädagogische Fachkräfte unterstützen Schülerinnen und Schüler bei Lernproblemen, insbesondere durch Stärkung der Persönlichkeit, und tragen so zur Bewältigung der schulischen Anforderungen bei.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)