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  • ab 01.04.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BbSFStRdErl - Funktionsstellen an berufsbildenden Schulen

Bibliographie

Titel
Funktionsstellen an berufsbildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
BbSFStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Schulleiterinnen und Schulleiter und ständige Vertreterinnen bzw. ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters an berufsbildenden Schulen

Die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters ergeben sich aus § 43 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) und werden im Kernaufgabenmodell (KAM-BBS) vollständig abgebildet.

Einen Teil dieser Aufgaben überträgt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter zur selbstständigen Wahrnehmung im Benehmen mit ihr oder ihm. Die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter nimmt ihre bzw. seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Funktion als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Sie bzw. er ist berechtigt, die hierfür erforderlichen Weisungen zu geben und ist insoweit Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen. Auf der Basis des schuleigenen Zielvereinbarungskonzepts steuert die Schulleiterin/der Schuleiter und die ständige Vertreterin/der ständige Vertreter die ihr/ihm obliegenden schulischen Prozesse mithilfe von Zielvereinbarungen.

Daneben vertritt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Abwesenheit oder Verhinderung.

Schulleiterin oder Schulleiter und ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter unterrichten sich gegenseitig regelmäßig über alle wichtigen dienstlichen Angelegenheiten, sodass jederzeit die Voraussetzungen gegeben sind, dass die Wahrnehmung der Schulleitungsaufgaben durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter gewährleistet ist.

2.2
Studiendirektorinnen und Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an berufsbildenden Schulen

Die organisatorisch und pädagogisch in einer berufsbildenden Schule zusammengefassten Schulformen des berufsbildenden Schulwesens gliedern sich innerhalb einer Schule in fraktale Organisationseinheiten, i. d. R. Abteilungen. Die Zuordnung der Schulformen, Berufsbereiche und Bildungsgänge sowie spezifischer Aufgabenbereiche einer berufsbildenden Schule zu den Organisationseinheiten bildet sich im schuleigenen Organisationsplan ab.

Die Organisationseinheiten werden von Studiendirektorinnen und Studiendirektoren zur schulfachlichen Koordinierung geleitet. Auf der Grundlage des schuleigenen Organisationsplans obliegen den Studiendirektorinnen und Studiendirektoren dabei insbesondere die Koordinierung und Steuerung der schulfachlichen Arbeit der in einer Organisationseinheit zusammengefassten Schulformen, Berufsbereiche, Fachrichtungen, Bildungsgänge und/oder spezifischen Aufgabenbereiche (z. B. Stunden- und Vertretungsplanung, Statistik).

Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft im Benehmen mit der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter und der Studiendirektorin bzw. dem Studiendirektor die Entscheidung, welche Aufgaben zur Koordinierung dieser schulfachlichen Aufgaben wahrzunehmen sind.

Studiendirektorinnen bzw. Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Sie sind berechtigt, die hierfür erforderlichen Weisungen innerhalb ihrer Verantwortungsbereiche zu geben. Im Rahmen der internen Steuerung schließen sie Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Bildungsgangs- und Fachgruppen der Organisationseinheit entsprechend dem jeweiligen schuleigenen Zielvereinbarungskonzept auf der Basis des Kernaufgabenmodells.

2.3
Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte an berufsbildenden Schulen

Die Dienstposten der Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte zeichnen sich je nach den Erfordernissen der Schule dadurch aus, dass neben den Aufgaben der Studienrätinnen und Studienräte zusätzlich höherwertige Tätigkeiten zu erfüllen sind, die von ihrem Umfang und von ihrer Bedeutung her amtsprägenden Charakter haben. Als solche Aufgaben kommen vorrangig Tätigkeiten aus dem Aufgaben- und Tätigkeitsprofil der Studiendirektorinnen und -direktoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben in Betracht, insbesondere die Leitung von Bildungsgangs- und Fachgruppen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 NSchG) und die schulübergreifende Umsetzung spezifischer schulfachlicher Aufgaben (z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Internationalisierung, Inklusion, Betreuung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Jahrgangsleitung).

Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft im Benehmen mit der Oberstudienrätin bzw. dem Oberstudienrat die Entscheidung, welche Aufgaben wahrzunehmen sind.

Die Oberstudienrätin bzw. der Oberstudienrat nimmt die ihr bzw. ihm übertragenen Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Die Steuerung der ihr bzw. ihm übertragenen schulischen Aufgaben erfolgt mithilfe von Zielvereinbarungen mit der zuständigen Studiendirektorin bzw. dem zuständigen Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 1. März 2019 (SVBl. S. 169)