§ 40 NSchG - Beirat an berufsbildenden Schulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
1An berufsbildenden Schulen ist ein Beirat einzurichten, der die Schule in Angelegenheiten der Zusammenarbeit zwischen Schule und an der beruflichen Bildung beteiligten Einrichtungen berät. 2Der Beirat kann sich über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unterrichten lassen.