Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.01.2012, Az.: 10 WF 11/12

Absenkung des in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG vorgesehenen Festwerts von 3000 Euro bei Vorliegen einer ganz besonderen Abweichung von einer durchschnittlichen Kindschaftssache

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.01.2012
Aktenzeichen
10 WF 11/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0124.10WF11.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 14.12.2011 - AZ: 620 F 4374/11

Fundstellen

  • AGS 2012, 244-245
  • FPR 2012, 7
  • FamFR 2012, 133
  • FamRB 2012, 243
  • FamRZ 2012, 1748-1749
  • FuR 2012, 4
  • JurBüro 2012, 249
  • MDR 2012, 779-780

Amtlicher Leitsatz

Eine Absenkung des in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG vorgesehenen Festwerts von 3.000 EUR kommt allenfalls bei Vorliegen einer ganz besonderen, ins Auge fallenden Abweichung von einer durchschnittlichen Kindschaftssache in Betracht.

In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für das beteiligte Kind K. S. R., geb. am ..... 2011, weitere Beteiligte: 1. M. A. R., Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte Anwaltsbüro W. W., Beschwerdeführer 2. P. R.,Antragsteller,Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. S., 3. Stadt Laatzen - Jugendamt -,hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2012 gegen Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht G. und die Richterin am Amtsgericht W.-M. am 24. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. Dezember 2011 hinsichtlich der Wertfestsetzung geändert. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf 3.000 EUR.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten sind die Eltern des betroffenen Kindes K. S. R. , geb. am .... 2011. Die Kindeseltern führten mit Unterbrechungen bis Dezember 2010 eine nichteheliche Beziehung. Nach der Geburt des Kindes erkannte der Kindesvater seine Vaterschaft mit Urkunde der Stadt Laatzen vom .... 2011 an, die Kindesmutter stimmte dem Vaterschaftsanerkenntnis nachfolgend zu. Eine Erklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nach§ 1626a BGB haben die Kindeseltern nicht abgegeben.

2

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrte der Kindesvater unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 127, 132 ff. [BVerfG 21.07.2010 - 1 BvR 420/09] = FamRZ 2010, 1403 ff.) seine Beteiligung an der elterlichen Sorge, wobei er geltend machte, die Kindesmutter spreche im Übermaß dem Alkohol zu, konsumiere Drogen und sei mit der alleinigen elterlichen Sorge wegen mangelnder Reife offenbar überfordert, weshalb er in die Lage versetzt werden müsse, an Entscheidungen betreffend das Kind mitzuwirken. Hilfsweise beantragte er eine Regelung des persönlichen Umgangs. Die Kindesmutter trat den gegen sie erhobenen Vorwürfen entgegen und widersprach einer gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Jugendamt berichtete noch vor dem vom Amtsgericht anberaumten Erörterungstermin von erheblichen Schwierigkeiten der Kindeseltern, sich miteinander über die Kindesbelange zu verständigen, sowie von großen Bedenken der Kindesmutter gegenüber (unbegleiteten) Umgangskontakten des Kindesvaters mit dem Kind; seit Juli 2011 habe dieser daher Umgang im zweiwöchigen Abstand ausschließlich im öffentlichen Raum erhalten. Wegen des Umgangs wurde zwischenzeitlich das Verfahren 620 F 5070/11 (UG) eingeleitet.

3

Beiden Elternteilen hat das Amtsgericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe jeweils bewilligt und ihnen zudem ihre Verfahrensbevollmächtigten antragsgemäß beigeordnet. In dem anberaumten Erörterungstermin nahm der Kindesvater seinen Antrag auf Miteinräumung der elterlichen Sorge sodann zurück. Mit gesondertem Beschluss vom 14. Dezember 2011 hat das Amtsgericht abschließend über die Kosten des Verfahrens entschieden und den Verfahrenswert auf 1.500 EUR festgesetzt.

4

Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit seiner Beschwerde, mit der er eine Heraufsetzung auf den Betrag von 3.000 EUR erreichen will und die er damit begründet, dass hier der Regelfall eines Verfahrens wegen elterlicher Sorge vorliege. Sofern das Gericht von dem dafür gesetzlich vorgesehenen Wert von 3.000 EUR abweichen wolle, müsse es dies begründen. Eine solche Begründung sei hier jedoch nicht gegeben worden. Eine Herabsetzung sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, denn der Fall habe eine durchschnittliche Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aufgewiesen.

5

Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 hat das Amtsgericht der Verfahrenswertbeschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, der Verfahrenswert sei hier angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage und des einfach gelagerten Falles mit 1.500 EUR ausreichend bemessen. Es hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

6

II.

Die form- und fristgerecht von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin offenkundig im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) eingelegte Beschwerde ist - auch in Ansehung von § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG - zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Für eine Herabsetzung des Verfahrenswertes in dem vorliegenden (Hauptsache-) Verfahren wegen elterlicher Sorge auf lediglich 1.500 EUR ist hier kein Raum.

7

Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge betreffen, grundsätzlich 3.000 EUR. Lediglich wenn dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint, kann gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig ist oder wenn die Beteiligten nur über ein geringes Einkommen verfügen und das Verfahren sich einfach gestaltet (BT-Drucks. 16/6308, S. 306). Eine Abweichung von dem Festbetrag von 3.000 EUR ist mithin nur ausnahmsweise geboten, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert im Einzelfall zu unvertretbar hohen oder unangemessen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde. Insoweit kann nicht unmittelbar auf die in der Rechtsprechung nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. hierzu OLG Frankfurt - Beschluss vom 4. Februar 1999 - 1 UF 77/97 - NJW-RR 2000, 952 [OLG Frankfurt am Main 04.02.1999 - 1 UF 77/97]), weil an die Stelle des bisherigen Regelwertes ein (relativer) Festwert getreten ist (Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein8-Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, S. 1999, 2037). Wie der Senat vielmehr zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamGKG bereits entschieden hat, ist etwa eine Anhebung des Verfahrenswertes auf einen höheren Wert als 3.000 EUR regelmäßig angezeigt, wenn in einem Kindschaftsverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens geboten ist und das Amtsgericht die Beteiligten - unabhängig von einer gesonderten Kindesanhörung - in mehr als lediglich einem Termin anhört (vgl. betr. elterliche Sorge den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 - NJW 2011, 1373 = Nds. Rpfl. 2011, 126; betr. persönlichen Umgang Senatsbeschluss vom 7. November 2011 - 10 WF 338/11 - nicht veröffentlicht).

8

Ebenso bedürfte jedoch auch eine Absenkung auf einen Wert unterhalb von 3.000 EUR im Einzelfall besonderer, ins Auge fallender Gründe. Derartige, für das Vorliegen eines hinsichtlich des Arbeitsaufwandes oder der Kosten deutlich unterdurchschnittlichen Falles sprechende Gesichtspunkte sind hier indes nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass ein streitig geführtes, die elterliche Sorge im ganzen betreffendes Verfahren für die beteiligten Eltern regelmäßig von nicht unerheblicher Bedeutung ist, unterscheidet sich das hier vorliegende Verfahren auch im Hinblick auf seinen Umfang nicht wesentlich von durchschnittlichen Sorgerechtssachen. Insbesondere hat das Amtsgericht die Beteiligten hier mit Ausnahme des erst wenige Monate alten Kindes, doch einschließlich des Jugendamtes, das zusätzlich vorab schriftlich berichtet hatte, in einem Erörterungstermin angehört. Dies entspricht nicht nur dem regelmäßigen Zeitaufwand eines Verfahrens betreffend die elterliche Sorge, vielmehr ist hierdurch jeweils außer der 1,3fachen Verfahrensgebühr (Ziff. 3100 Anl. 1 zum RVG) auch die 1,2fache Terminsgebühr (Ziff. 3104 Anl. 1 zum RVG) entstanden, so dass auch im Hinblick auf die Kosten nicht von einem deutlich unterdurchschnittlichen Aufwand die Rede sein kann.

9

Hätte es sich bei dem hier vorliegenden Sorgeverfahren ersichtlich um einen lediglich unterdurchschnittlich einfach gelagerten Fall gehandelt, wäre den beteiligten Kindeseltern im übrigen im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auch kaum jeweils ein Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen gewesen, weil es dann nämlich mangels Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage an den Voraussetzungen des§ 78 Abs. 2 FamFG gefehlt hätte (vgl. hierzu etwa die Senatsbeschlüsse vom 17. März 2011 - 10 WF 76/11 - FamRZ 2011, 1161 = ZFE 2011, 232, sowie vom 11. April 2011 - 10 WF 91/11 - NJW-RR 2011, 942 [jeweils betreffend elterliche Sorge] und vom 15. Februar 2010 - 10 WF 59/10 - FamRZ 2010, 1363 = Nds. RPfl. 2010, 171 [betreffend Umgangsregelung]). Davon ist das Amtsgericht jedoch (ohne weitere Begründung) nicht ausgegangen, indem es stattdessen beiden Elternteilen zugleich auch die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt hat.

10

Demgegenüber kommt hier allein den Einkommensverhältnissen der Beteiligten, die lediglich Leistungen nach demSGB II einerseits sowie SGB III und WoGG andererseits beziehen, keine maßgebliche Bedeutung zu.

W.
G.
W.-M.