Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.01.2012, Az.: 10 UF 194/11

Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.01.2012
Aktenzeichen
10 UF 194/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0111.10UF194.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 01.07.2011 - AZ: 614 F 748/10

Fundstellen

  • FPR 2012, 8
  • FamRB 2012, 108
  • FamRZ 2012, 1058-1061
  • FuR 2012, 196-197
  • NJW 2012, 2668-2670
  • NZS 2012, 307

Amtlicher Leitsatz

Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung sind nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Tenor:

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 1. Juli 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Aktenzeichen: ...), zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 218,13 €, bezogen auf den 28. Februar 2010, auf ihrem Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 7,5343 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover, bezogen auf den 28. Februar 2010, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Pensionskasse der V.Versicherungen (PersonalNr. ...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 5.352,00 € bei der Bausparkasse S. AG nach Maßgabe der ?Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Wohnrente Fassung 05.2010 (ABB)?, bezogen auf den 28. Februar 2010, begründet.

Die Pensionskasse der V.Versicherungen wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag nebst 3,75 % Zinsen ab dem 1. März 2010 an die Bausparkasse S. AG zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der A. Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer ...) nach Maßgabe der derzeit geltenden Teilungsordnung zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 5.068,37 €, bezogen auf den 28. Februar 2010, übertragen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.710 €.

Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf die Entscheidungen zur internen Teilung der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Antragsgegnerin und zur externen Teilung der Beamtenversorgungsanwartschaft des Antragstellers zugelassen.

Gründe

1

I. Die beteiligten Eheleute heirateten am ... August 1996 und wurden auf den am 11. März 2010 zugestellten Antrag des Ehemannes durch die angefochtene Entscheidung rechtskräftig geschieden. Zugleich führte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch. Dabei wurden Anrechte des Ehemannes aus Beamtenversorgung beim Land Niedersachsen und Anrechte der Ehefrau aus betrieblicher Altersversorgung bei der Pensionskasse der V.Versicherungen jeweils extern geteilt, weitere Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer privaten Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherung AG wurden intern geteilt.

2

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der Ehemann Beschwerde eingelegt.

3

II. 1. Die Beschwerden sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel der DRV Bund richtet sich gegen die Höhe des von der Ehefrau bei ihr erworbenen Anrechts, der Ehemann begehrt mit seiner Beschwerde eine Überprüfung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich insgesamt.

4

2. Dem Versorgungsausgleich unterliegen die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten. Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Eheschließungsmonats bis zum Ende des Monats, der der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorangeht (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Daraus folgt für den vorliegenden Fall eine Ehezeit vom 1. August 1996 bis zum 28. Februar 2010.

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3. Die Ehezeitanteile der in diesem Zeitraum erworbenen Versorgungsanrechte (i. S. des § 2 VersAusglG) sind jeweils hälftig zwischen den Ehegatten aufzuteilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG).

6

a) Der Ehemann hat ein beamtenrechtliches Anrecht erworben, dessen nach § 44 VersAusglG ermittelter Ehezeitanteil nach der Auskunft der OFD Niedersachsen, die von den Beteiligten nicht beanstandet worden ist, monatlich 436,26 € beträgt. Durch das zum 1. Dezember 2012 in Kraft getretene Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) haben sich, wie der Senat überprüft hat, keine Änderungen in der Berechnung des Ruhegehalts ergeben. Der hälftige Ausgleichswert des Anrechts (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) beträgt monatlich 218,13 €.

7

Das Amtsgericht hat das Anrecht zutreffend nach § 16 Abs. 1 und 3 VersAusglG extern geteilt und für die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Eine interne Teilung des Anrechts ist nicht möglich, weil das Land Niedersachsen eine solche bisher nicht zulässt.

8

b) Die Ehefrau hat ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund erworben. Dessen Ehezeitanteil und Ausgleichswert ist gemäß § 43 Abs. 1 VersAusglG nach der unmittelbaren Bewertungsmethode des § 39 Abs. 1 VersAusglG aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten zu ermitteln. Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung irrtümlich eine Auskunft der DRV Bund vom 10. Juni 2010 zugrunde gelegt, die auf einer erst am 1. August 1999 beginnenden Ehezeit beruhte. Dies hat die DRV Bund mit ihrer Beschwerde zu Recht gerügt. Allerdings kann auch die auf der zutreffenden Ehezeit beruhende Auskunft der DRV Bund vom 1. Juli 2011, die einen Ausgleichswert von 7,8224 Entgeltpunkten ausweist, nicht berücksichtigt werden. Denn dabei sind nach Ehezeitende liegende rentenrechtliche Zeiten (von März 2010 bis Juni 2011) einbezogen worden, deren Bewertung sich hier auf in der Ehezeit liegende beitragsfreie Zeiten (Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft) wertsteigernd auswirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (FamRZ 2011, 723. NJWRR 2011, 1571) sind (jedenfalls solange noch kein Versicherungsfall eingetreten ist) entgegen der Auskunftspraxis der Rentenversicherungsträger nur die bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen. Die Einbeziehung weiterer bis zur Auskunftserteilung bereits zurückgelegter (und geklärter) rentenrechtlicher Zeiten ist auch nicht aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG geboten. Diese Vorschrift ermöglicht es lediglich, tatsächliche oder rechtliche Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken und in einem Abänderungsverfahren zu beachten wären, bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen. Die Entwicklung des Versicherungsverlaufs nach dem Ehezeitende (als dem nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG maßgeblichen Bewertungsstichtag) ist jedoch nach Auffassung des Senats kein Umstand, der auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Durch die nachehelichen Zeiten werden nur diejenigen der Ehezeit zugeordneten Entgeltpunkte beeinflusst, die für beitragsfreie Zeiten vergeben werden. Insofern ist es von Bedeutung, in welchem Umfang ein Ehegatte nach Ende der Ehezeit sozialversicherungspflichtig erwerbstätig ist oder freiwillige Beiträge entrichtet. Dieser individuellen Entwicklung kann aber keine Bedeutung mehr für die Bewertung des Ehezeitanteils zukommen. Dies gilt umso mehr, als die Bewertung laufenden Schwankungen unterworfen ist und der für den Versorgungsausgleich zugrunde gelegte Wert von der Zufälligkeit beeinflusst würde, wann der Versorgungsträger die Auskunft erteilt.

9

Im vorliegenden Fall ist daher auf die vom Senat veranlasste Auskunft der DRV Bund vom 22. November 2011 abzustellen, die lediglich die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 28. Februar 2010 berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein Ausgleichswert von 7,5343 Entgeltpunkten. Diese sind im Wege interner Teilung auf den Ehemann zu übertragen.

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c) Weiter hat die Ehefrau gegenüber der Pensionskasse der V.Versicherungen ein Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung in Höhe von 5.352 € erworben. Dieses Anrecht ist aufgrund des Verlangens des Versorgungsträgers extern zu teilen, da der maßgebliche Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von (bezogen auf das Ehezeitende) 6.132 € nicht überschritten ist.

11

Der Ehemann hat als Zielversorgungsträger die Bausparkasse S. AG gewählt und auch deren Zustimmung beigebracht. Gegen die Angemessenheit der gewählten Versorgung bestehen keine Bedenken. Die Zustimmung der Ehefrau ist nicht erforderlich. Die gewählte Versorgung ist nach dem AltZertG zertifiziert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG (§ 15 Abs. 4 VersAusglG).

12

Aufgrund der Beschwerde des Ehemannes war die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang rechtlich zu überprüfen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i. V. mit § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Ehefrau an die Zielversorgung zu zahlende Ausgleichswert, den das Amtsgericht zutreffend tituliert hat, ab Ende der Ehezeit in Höhe des Rechnungszinses (jedenfalls) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (BGH FamRZ 2011, 1785). Nach Auffassung des Senats (NJWRR 2011, 1571) gilt die Pflicht zur Verzinsung sogar bis zur tatsächlichen Zahlung. Dies war ergänzend auszusprechen.

13

d) Die Ehefrau hat schließlich auch noch ein Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherung AG erworben. Den (von den Beteiligten nicht beanstandeten) Ausgleichswert dieses Anrechts hat das Amtsgericht bei seinem Ausspruch zur internen Teilung unzutreffend mit 5.063,74 € tituliert. Tatsächlich beträgt der Ausgleichswert ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers 5.068,37 €. Insoweit war die angefochtene Entscheidung aufgrund des Rechtsmittels des Ehemannes zu ändern.

14

4. Ein Ausschluss des Ausgleichs nach § 18 VersAusglG kommt nicht in Betracht.

15

a) Die Ehegatten haben keine gleichartigen Anrechte i. S. des § 18 Abs. 1 VersAusglG erworben.

16

aa) Allerdings wird in der Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gleichartig seien. Die strukturelle Vergleichbarkeit der Anrechte ergebe sich aus den §§ 16 Abs. 3 und 47 Abs. 3 VersAusglG (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 512. Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 630. MünchKomm/Gräper BGB 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 5. Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 2. Breuers in jurisPK BGB 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 34. Hauß in Schulz/Hauß (NomosKommentar) Familienrecht 2. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7. Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 6. Götsche in Kaiser/Schnitzler/Friederici (NomosKommentar) BGB Familienrecht 2. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 30 [anders allerdings § 18 VersAusglG Rn. 11 Beispiel 2]. Hoppenz in Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 4. Friederici Praxis des Versorgungsausgleichs 1. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 5. Gutdeutsch/Wagner in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 8. Aufl. Kapitel 7 Rn. 198. Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis Rn. 269. Bergner FamFR 2010, 221. ders. NJW 2010, 3269, 3270. Götsche FamRB 2010, 344, 345). Danach wären im vorliegenden Fall die Ausgleichswerte des beamtenrechtlichen Anrechts des Ehemannes und der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Ehefrau gegenüberzustellen. Dies stößt indessen insoweit auf Schwierigkeiten, als die Ausgleichswerte in verschiedenen Bezugsgrößen angegeben werden, in der Beamtenversorgung als Rentenbetrag und in der gesetzlichen Rentenversicherung als Entgeltpunkte.

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Nahe liegend ist eine Vergleichbarmachung auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte beider Anrechte (so Hauß in NomosKommentar aaO. Rn. 12. Gutdeutsch/Wagner aaO.), zumal der korrespondierende Kapitalwert eines beamtenrechtlichen Anrechts nach § 47 Abs. 3 VersAusglG nach den Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Danach wären die jeweils nach § 47 VersAusglG ermittelten korrespondierenden Kapitalwerte beider Anrechte zu saldieren. Die Versorgungsträger haben diese Werte mit 51.072,87 € (Beamtenversorgung des Ehemannes) und 47.982,92 € (gesetzliche Rentenversicherung der Ehefrau) angegeben. Die Wertdifferenz beträgt 3.089,95 € und liegt damit (knapp) über der nach § 18 Abs. 3 VersAusglG für das Ehezeitende maßgeblichen Bagatellgrenze für Kapitalwerte von 3.066 €, so dass die Anrechte nicht vom Wertausgleich auszuschließen wären.

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Denkbar ist allerdings auch ein Vergleich beider Ausgleichswerte auf Basis ihrer Rentenbeträge (dafür offenbar Ruland aaO. Rn. 513). Hierfür könnte sprechen, dass § 16 Abs. 3 VersAusglG zum Vollzug des Wertausgleichs eine Umrechnung von Rentenbeträgen (der Beamtenversorgung) in Entgeltpunkte (der gesetzlichen Rentenversicherung) vorsieht. Für die Prüfung der Wertdifferenz nach § 18 Abs. 1 VersAusglG könnten spiegelbildlich die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (unter Multiplizierung mit dem bei Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert) in eine monatliche Rentenanwartschaft umgerechnet werden. Dies hätte zudem den Vorteil, dass nur einer der beiden zu vergleichenden Ausgleichswerte umgerechnet werden müsste. Im vorliegenden Fall ergäbe sich ein Ausgleichswert der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Ehefrau von (7.5343 Entgeltpunkte x 27,20 € =) 204,93 €. Die Differenz zum Ausgleichswert der beamtenrechtlichen Anwartschaft des Ehemannes von monatlich 218,13 € beträgt 13,20 € und liegt (deutlich) unter der nach § 18 Abs. 3 VersAusglG für den Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgeblichen Bagatellgrenze für Rentenbeträge von monatlich 25,55 €. Danach käme ein Ausschluss des Ausgleichs beider Anrechte in Betracht.

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bb) Nach anderer Ansicht sind Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung nicht als gleichartig anzusehen. Dies wird teilweise damit begründet, dass Anrechte, die unterschiedliche Bezugsgrößen verwenden, nicht als gleichartig behandelt werden könnten (Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis 1. Aufl. Kapitel VIII Rn. 54), teilweise wird darauf abgehoben, dass die Versorgungssysteme nicht unerhebliche Unterschiede in der Wertentwicklung und im Leistungsspektrum der Anrechte aufweisen würden (Wick in Weinreich/Klein Fachanwaltskommentar Familienrecht 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 14. ders. Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis - Erste Erfahrungen mit dem neuen Recht Rn. 121). Das Amtsgericht hat vorliegend keine Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vorgenommen. Auch sonst werden nach den Erfahrungen des Senats in der gerichtlichen Praxis Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung im Allgemeinen nicht in eine Bilanz nach § 18 Abs. 1 VersAusglG eingestellt. Entscheidungen hierzu sind jedoch - soweit ersichtlich - bisher nicht veröffentlicht.

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cc) Nach Auffassung des Senats sind Anrechte der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist der Begriff "Anrechte gleicher Art" in § 18 Abs. 1 VersAusglG ebenso zu verstehen wie in § 10 Abs. 2 VersAusglG (BTDrucks. 16/11903 S. 54). Nach dieser Vorschrift haben die Versorgungsträger im Falle eines Hin und HerAusgleichs gleichartiger Anrechte beider Ehegatten eine Verrechnung der jeweiligen Ausgleichswerte vorzunehmen mit der Folge, dass nur die Wertdifferenz umgebucht wird. Die Gleichartigkeit erfordert keine Wertidentität, aber eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen (insbesondere Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Wertentwicklung der Anrechte), die gewährleistet, dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung der Ausgleichswerte im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin und HerAusgleich (BTDrucks. 16/10144 S. 55. 10/11903 S. 54).

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An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig schon dann, wenn die Anrechte, deren Ausgleichswerte verglichen werden sollen, in Versorgungssystemen erworben worden sind, die unterschiedliche Bezugsgrößen verwenden. Dann können die nach § 5 Abs. 3 und 5 i. V. mit den §§ 39 ff. VersAusglG ermittelten Ausgleichswerte nämlich schon nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden. Es bedarf vielmehr zunächst einer Umrechnung mindestens eines der beiden Ausgleichswerte, um einen "gemeinsamen Nenner" für die Bilanzierung zu finden. Die Notwendigkeit, die Ausgleichswerte beider Versorgungsanrechte auf eine gemeinsame Bezugsgröße zu bringen, indiziert bereits die fehlende Gleichartigkeit der Versorgungssysteme.

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Die Bestimmungen in den §§ 16 Abs. 3 und 47 Abs. 3 VersAusglG taugen nicht als tragfähiges Argument für die Gleichartigkeit von Anrechten der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung. § 16 VersAusglG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bundesgesetzgeber aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, die interne Teilung von Anrechten der Landes und Kommunalbeamten anzuordnen. Soweit die Bundesländer (wie bisher durchgehend) eine interne Teilung verweigern, bedurfte es der Schaffung einer alternativen Ausgleichsform. Der Bundesgesetzgeber hat sich insoweit für eine externe Teilung entschieden, bei der für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen wird. Hierfür war nicht die Erwägung maßgebend, dass der Transfer des Ausgleichswerts in die gesetzliche Rentenversicherung zu einem gleichartigen Anrecht führe, sondern vielmehr der Gedanke, dass die Begründung einer gesetzlichen Rentenanwartschaft zum Ausgleich eines Anrechts aus der Beamtenversorgung bereits aus dem früheren Recht bekannt war (sog. QuasiSplitting, § 1587 b Abs. 2 BGB a. F.) und deshalb als Ersatzlösung für die aus Rechtsgründen verschlossene interne Teilung auf Akzeptanz stoßen würde (BTDrucks. 16/10144 S. 59 f.). Die in § 16 Abs. 3 VersAusglG getroffene Regelung, wonach das Gericht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen hat, dient lediglich dem Vollzug der externen Teilung im System der gesetzlichen Rentenversicherung und ist kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber von einer strukturellen Vergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme ausgegangen ist.

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§ 47 Abs. 3 VersAusglG bestimmt zwar, dass der korrespondierende Kapitalwert eines Anrechts der Beamtenversorgung unter entsprechender Anwendung der Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Dies beruht aber auf der Erwägung, dass ein Anrecht der Beamtenversorgung nicht durch freiwillige Beitragszahlung erworben werden kann und ein "Einkaufspreis" (auf den bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts abgestellt werden soll, BTDrucks. 16/10144 S. 84), für ein solches Anrecht daher nicht zur Verfügung steht. Die Heranziehung der Berechnungsgrößen der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber für zweckmäßig erachtet, um hier zusätzlichen Verwaltungsaufwand (etwa durch eine versicherungsmathematische Berechnung) zu vermeiden. Er hielt diesen Weg für akzeptabel, weil die Versorgungen "durchaus vergleichbar" seien und "Wert sowie Strukturveränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel in der Beamtenversorgung nachvollzogen" würden (BTDrucks. 16/10144 S. 85). Dabei ist indessen zu bedenken, dass die Ermittlung korrespondierender Kapitalwerte in erster Linie nur dazu dient, den Ehegatten den wirtschaftlichen Wert der einzelnen Anrechte deutlich zu machen, einen ungefähren Vergleich miteinander und mit anderen Vermögenswerten - auch als Basis für Vereinbarungen - zu ermöglichen und die Prüfung des Gerichts, inwieweit der Versorgungsausgleich aus Härtegründen nach § 27 VersAusglG auszuschließen ist, zu ermöglichen (BTDrucks. 16/10144 S. 50, 84). Daneben wird die Vorschrift für die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG und für Fallgestaltungen, in denen eine Saldierung zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse zwingend geboten ist (vgl. z.B. § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG), benötigt. Korrespondierende Kapitalwerte sind aber stets nur Hilfsgrößen, die ohne nähere Betrachtung der weiteren Faktoren der Anrechte keine ausreichende Basis für einen Vergleich abgeben (vgl. § 47 Abs. 1 und 6 VersAusglG).

24

Die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung weisen - ungeachtet gewisser Gemeinsamkeiten - grundlegende strukturelle Unterschiede auf, die der Beurteilung als "gleichartig" entgegenstehen. Ihnen ist zwar gemein, dass die Anrechte nicht kapitalgedeckt sind. Gleichwohl ist das Finanzierungsverfahren unterschiedlich. Die Beamtenversorgung wird ausschließlich aus Haushaltsmitteln der Dienstherrnkörperschaften finanziert. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Renten im Wesentlichen nach dem Umlageverfahren durch die Rentenversicherungsbeiträge der Versicherten im gleichen Kalenderjahr und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt. hinzu kommen Zuschüsse des Bundes (§ 153 SGB VI).

25

Die Wertentwicklung der Anrechte verlief zwar in der Vergangenheit weitgehend parallel. Bei näherer Betrachtung zeigt sich indessen, dass die Wertsteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung von 1966 bis 1985 mit jährlich durchschnittlich 6,8 % um 1,5 Prozentpunkte über den Wertsteigerungen der Beamtenversorgung von jährlich durchschnittlich 5,3 % lagen. Seit 1985 bleiben die Wertsteigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen deutlich hinter der Wertentwicklung in der Beamtenversorgung zurück (vgl. die Tabellen von Gutdeutsch FamRZ 2009, 838 und von Hauß in Hauß/Schulz aaO. § 18 VersAusglG Rn. 6). Diese Tendenz kann sich noch dadurch verstärken, dass die Länder nunmehr die Gesetzgebungshoheit für die Versorgung der Landes und Kommunalbeamten besitzen.

26

Hinzu kommt, dass sich die Höhe der Beamtenversorgung nach einem von der Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängigen Prozentsatz des letzten ruhegehaltfähigen Einkommens vor Eintritt in den Ruhestand richtet (§ 14 Abs. 1 BeamtVG sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften, vgl. § 16 Abs. 1 NBeamtVG). Insofern wirkt sich die Steigerung des ruhegehaltfähigen Einkommens allein infolge des Erreichens höherer Dienstaltersstufen ("Erfahrungszeiten", vgl. § 27 BBesG) ruhegehaltserhöhend aus. Eine vergleichbare Abhängigkeit der Rentenhöhe vom am Ende des Berufslebens erreichten Erwerbseinkommen gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Hier ist die Höhe der Versorgung vielmehr vom Verhältnis des individuellen Einkommens zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten im gesamten Berufsleben abhängig.

27

Auch im Leistungsspektrum gibt es zumindest einen wesentlichen Unterschied zwischen den Versorgungssystemen. Einem Beamten wird im Falle der Invalidität ein Ruhegehalt gewährt, wenn er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat und dienstunfähig geworden ist. Zum Bezug der Versorgung genügt daher die Unfähigkeit des Beamten, die ihm nach den Aufgaben des bisher ausgeübten Amts im konkretfunktionellen Sinn obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen (vgl. VGH München Urteil vom 27.05.2011 - 3 B 10.1799 - [juris]). Bei Invalidität aufgrund eines Dienstunfalls, d. h. eines Unfalls, der in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit oder des Weges nach und von der Dienststelle erlitten wurde (§ 31 BeamtVG, § 34 NBeamtVG), wird die Pension noch erhöht (§ 5 Abs. 2 BeamtVG, § 5 Abs. 2 NBeamtVG). Eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt dagegen - neben der Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) - voraus, dass der Versicherte auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, d. h. grundsätzlich in jedem zumutbaren Arbeitsfeld, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Darüber hinaus muss der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben (§ 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Gerade diese zusätzliche Voraussetzung erfüllen (insbesondere weibliche) Versicherte häufig nicht.

28

Diese Unterschiede hält der Senat für so wesentlich, dass er Anrechte der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als gleichartig ansieht. Damit sind die Ausgleichswerte der betreffenden Anrechte des Ehemannes und der Ehefrau nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegenüberzustellen.

29

b) Die Ausgleichswerte sämtlicher Anrechte beider Ehegatten sind für sich genommen nicht geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG, weil sie die hier maßgebliche Bagatellgrenze übersteigen. Die Ausgleichswerte der von der Ehefrau bei der Pensionskasse der V.Versicherungen und bei der A. Lebensversicherung AG erworbenen Anrechte liegen jeweils über der für Kapitalwerte maßgeblichen Bagatellgrenze von 3.066 €. Bei dem Anrecht der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezugsgröße Entgeltpunkte sind, ist auf den korrespondierenden Kapitalwert abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30.11.2011 - XII ZB 344/10 -, Rn. 24), der die Bagatellgrenze ebenfalls deutlich übersteigt. Die Bagatellgrenze für einen Rentenbetrag, den die Beamtenversorgung als Bezugsgröße verwendet, beträgt bezogen auf das Jahr 2010 monatlich 25,55 €. Auch sie wird von dem Ausgleichswert des vom Ehemann erworbenen Anrechts von monatlich 218,13 € überschritten.

30

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und die (beschränkte) Zulassung der Rechtsbeschwerde auf § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG.

31

Rechtsbehelfsbelehrung:

32

Dieser Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigten Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

33

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

34

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

35

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

36

Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.