Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.01.2012, Az.: 8 U 186/11

Zurechnung von Beratungsfehlern eines Versicherungsmaklers bei Vermittlung einer englischen Lebensversicherung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.01.2012
Aktenzeichen
8 U 186/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 10466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0126.8U186.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 13.07.2011 - AZ: 6 O 313/10

Amtlicher Leitsatz

Einem (englischen) Lebensversicherer sind im Einzelfall Beratungsfehler eines Maklers nicht zuzurechnen. die Einrede der Verjährung kann gem. § 12 Abs. 1 VVG a. F. und § 199 BGB durchgreifen.

In dem Rechtsstreit

1. Dipl.Med. H. W. ... in L.,

2. I. W. ... in L.,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:

Rechtsanwälte Dr. P. ...

gegen

C. ..., vertreten durch ..., M.,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte L. ...

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Juli 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 56 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die Klägerin die restlichen 44 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 65.125,26 €.

Gründe

1

I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung anlässlich des Zustandekommens zweier Lebensversicherungsverträge geltend.

2

Die Kläger sind Eheleute. Sie schlossen beide, vermittelt durch den Streitverkündeten, bei der Beklagten jeweils eine KapitalLebensversicherung ab (Anträge Anlagen K 1, K 25, Anlagenband Kläger). Zugrunde lag der Tarif der Beklagten "W. C." mit monatlicher Beitragszahlung. Diese war für den Kläger zu 1 zur PolicenNr. ... (Kopie des Versicherungsscheins Anlage K 2 Anlagenband Kläger) vereinbart mit monatlich 1.700,00 € für die Dauer von zwölf Jahren. Die Beitragszahlungsdauer entsprach der Vertragslaufzeit. Vertragsbeginn war der 15. September 2003, Ablaufdatum der 15. September 2015. Für den Vertrag der Klägerin zu 2 zur PolicenNr. ... (Versicherungsschein Anlage K 26 Anlagenband Kläger) war ein monatlicher Beitrag von 1.300,00 € vereinbart. Die Beitragszahldauer betrug auch hier wie die Vertragslaufzeit zwölf Jahre. Vertragsbeginn war der 18. August 2003, Ablaufdatum der 18. August 2015.

3

Mit den Angeboten vom 14. Juli 2003 (Anlage K 9) bzw. 21. Juli 2003 (Anlagenkonvolut 25, jeweils Anlagenband Kläger) erstellte die Beklagte eine tabellarische Darstellung unter der Überschrift "Unverbindliche Musterberechnung für den W. C.Plan" mit einer angenommenen Ablaufleistung von 301.438,00 € (Kläger) bzw. 230.054,00 € (Klägerin) bei einer angenommenen Wertentwicklung von 6,5 % mit grafischer Darstellung von Vertragswert und Todesfallleistung. Daneben findet sich eine Beispielrechnung für einen möglichen Verlauf der künftigen Wertentwicklung der Versicherung, zu welcher der Policenwert am Jahresende bei einer angenommenen Wertentwicklung von jeweils 4,50 %, 6,00 %, 6,50 % und 7,50 % berechnet wird. Über der tabellarischen Darstellung heißt es:

4

"Ihre persönliche Musterberechnung wurde anhand der von Ihnen gewählten Daten berechnet und stellt den möglichen Verlauf der künftigen Wertentwicklung dar."

5

Auf einer folgenden Seite heißt es unter "Wichtige Hinweise" weiter:

6

"1. Die Angaben in dieser unverbindlichen Musterberechnung dienen der allgemeinen Information und sind nicht Bestandteil eines Versicherungsvertrages. Die ausführlichen Vertragsbestimmungen sind in den Policenbedingungen enthalten, welche auf Anfrage von Ihrem Vermittler erhältlich sind.

7

2. Die im Beispiel angegebenen Vertragswerte basieren auf der zugrundegelegten, angenommenen Wertentwicklung, die sich netto aller Managementgebühren versteht." ...

8

"8. Zur Feststellung von möglichen Bonusanteilen für illustrative Zwecke wird eine jährliche Managementgebühr in Höhe 1 % angenommen."

9

Grundlage der Verträge waren die Policenbedingungen zur W.K. Lebensversicherung (Anlagen K 3 und K 27) und die diesbezüglichen Verbraucherinformationen (Anlagen K 4 und K 28). Gegenstand der Verträge war der Erwerb von Anteilen an "Pools mit garantiertem Wertzuwachs", einem in Großbritannien als sog. "WithprofitsFunds" bekannten Anlagesystem, bei welchem Anteile an einem Fonds erworben werden, die vom Versicherer in einem "PoolSystem" verteilt und verwaltet werden. Im Fall der Kläger erfolgte der Anteilserwerb im "EuroPool (...)" der Beklagten. Den Inhalt des garantierten Wertzuwachses und den Wortlaut der Garantie beschrieb die Beklagte in den Verbraucherinformationen und Policenbedingungen (Anlage K 4, Ziff. 7.1, Stichwort: "Die Garantie"). Der Wert der Poolanteile wurde von der Beklagten in den jährlichen Informationen zur Lebensversicherung (Anlagen K 6 sowie Anlagenkonvolut K 26) mit dem deklarierten Wertzuwachs den Klägern mitgeteilt (vgl. Ziff. 3.7.2 der Policenbedingungen). Zur Gesamtrendite hinzu kommt der nicht garantierte Fälligkeitsbonus, welcher einer sog. "Marktpreisanpassung" durch die Beklagte unterliegt. Hierdurch werden Renditen über die Laufzeit des Vertrages "geglättet" und Schwankungen der Märkte ausgeglichen. Der deklarierte Wertzuwachs für die Verträge der Kläger betrug 1,50 % (2004), 0,50 % (2005) und 0,50 % (2006). Ferner wurden Fälligkeitsboni ausgewiesen (Vertrag des Klägers zu 1: 41,53 € 2004. 505,04 € 2005. Vertrag der Klägerin zu 2: 58,37 € 2004. 421,44 € 2005).

10

Unter Berücksichtigung von Provisionen und Gebühren wiesen die Verträge eine negative Renditeentwicklung auf. Der Kläger zu 1 zahlte auf seinen Vertrag 52 Raten zu jeweils 1.700,00 € = 88.400,00 €. Bei Verwertung der Versicherung am 1. August 2008 erhielt er 61.549,15 € ausgezahlt (Anlage K 6, Bl. 31 d. A.). Die Klägerin zu 2 erbrachte 53 Monatsraten à 1.300,00 € (= 68.900,00 €) und erhielt bei Vertragsauflösung am 1. August 2008 48.137,77 € von der Beklagten ausbezahlt.

11

Die Kläger behaupten, der Berater S. habe sie bei Abschluss der Versicherungen über die Gewinnerwartungen und die insbesondere in der Vergangenheit erzielten Renditen nicht hinreichend aufgeklärt. Sie hätten die Versicherungen mit dem Ziel abgeschlossen, für eine private Altersvorsorge zu sorgen. Sie hätten aufgrund der Angaben der Beklagten und deren Vertriebsperson, insbesondere im Rahmen der Beratungsgespräche, in den von der Beklagten herausgegebenen Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen, Werbematerialien und der Produktstruktur sowie in den Musterberechnungen auf die Richtigkeit der angegebenen Vergangenheitsrenditen, der IstRendite zum Entscheidungszeitpunkt und auf die Erfüllung der in den Regelwerken enthaltenen Angaben zur Anlagepolitik und Verwaltung vertraut.

12

Als Schadensersatz begehren sie die Differenz zwischen dem jeweils eingesetzten Kapital und dem geringeren Erlös aus der Verwertung der Policen sowie dem entgangenen Gewinn in Höhe einer 5 %igen Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Die Kläger hätten bei aufklärungsrichtigem Verhalten der Beklagten (Bl. 30 d. A.) sowie bei richtiger Information die Beklagte nicht als Versicherer ihrer privaten Altersvorsorge ausgewählt. Die Kläger hätten von dem Vertragsabschluss abgesehen und stattdessen bei ihrer Hausbank ein Sparprodukt mit identischer Sparleistung und dauer abgeschlossen. Seinerzeit hätten sie dabei eine jährliche Verzinsung von 5 % erzielt. Für den Vertrag des Klägers zu 1 ergebe dies neben der Kapitaldifferenz von 26.850,45 € einen entgangenen Zins von 9.760,83 €, mithin einen Gesamtschaden von 36.611,86 €. Für den Vertrag der Klägerin zu 2 seien dies insgesamt 28.513,58 € (Verwertungsdifferenz 20.762,23 € zzgl. Zinsverlust 7.751,25 €).

13

Die Kläger haben beantragt:

14

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.850,85 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2009 zu zahlen.

15

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.760,83 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2009 als entgangenen Gewinn zu zahlen.

16

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.762,23 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2009 zu zahlen.

17

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.751,25 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2009 als entgangenen Gewinn zu zahlen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet Pflichtverletzungen. Insbesondere seien die mitgeteilten Vergangenheitsrenditen nicht unzutreffend gewesen (Bl. 74 d. A.). Die Funktionsweise der Anlageform sei hinreichend in den Policenbedingungen und den Verbraucherinformationen erläutert worden. Die schlechte Entwicklung des Vertragswertes sei allein auf die nicht vorhersehbar schlechte Kapitalmarktsituation nach dem Platzen der Internetblase, die Anschläge vom 11. September 2001 und die weltweite Finanz und Wirtschaftskrise zurückzuführen (Bl. 80 d. A.).

21

Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 201 ff. d. A.), auf welches wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach und Streitstand Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es einer näheren Klärung etwaiger Verletzungen vorvertraglicher oder vertraglicher Beratungs und Aufklärungspflichten nicht bedürfe, weil Ansprüche hieraus nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. jedenfalls verjährt seien. Die Verträge seien im Jahr 2003 geschlossen worden, weshalb Ersatzansprüche der Kläger jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt gewesen seien. Die Regelung sei anwendbar, weil die Kläger einen Anspruch geltend machen, der wirtschaftlich die Stellung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnehme. Sie verlangten die Differenz zwischen eingezahlten und erlösten Beträgen sowie für einen Anlageschaden aus fiktivem Gewinn. Auch Ansprüche der Kläger aus angeblich fehlerhaften und unvollständigen Angaben in den Vertragsunterlagen seien verjährt. Auch auf eine unerlaubte Handlung könnten die Kläger Ansprüche nicht stützen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB wegen Kapitalanlagebetruges bzw. aus § 263 StGB scheide aus. Die Lebensversicherung gehöre schon nicht zu den von § 264 a StGB geforderten Bezugsobjekten. Zudem sei ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten nicht dargelegt. Auch aus § 831 BGB lasse sich eine Verantwortlichkeit der Beklagten nicht herleiten, weil der Vermittler nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten gestanden habe. Auch Anhaltspunkte für ein besonders verwerfliches Verhalten im Sinne des § 826 BGB würden fehlen.

22

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Klageziel vollinhaltlich weiterverfolgen. Zu Unrecht habe das Landgericht Ansprüche der Kläger nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. als verjährt angesehen. Die Kläger würden nicht Primär, sondern Sekundäransprüche und damit nicht "aus" dem Versicherungsvertrag geltend machen. Sie würden nicht das Erfüllungsinteresse, sondern Ersatz des negativen Interesses begehren.

23

Die Kläger beantragen (Bl. 227 d. A.):

24

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13.07.2011, Geschäftszeichen 6 O 313/10, aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen.

25

Hilfsweise stellen sie den Antrag:

26

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13.07.2011, Geschäftszeichen 6 O 313/10, aufgehoben und wie folgt erkannt:

27

Hierzu wiederholen sie wortidentisch die erstinstanzlich gestellten Anträge.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Hilfsweise,

31

das Verfahren an das Landgericht Hildesheim zurückzuverweisen.

32

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ansprüche der Kläger seien in jedem Fall verjährt, auch bei Anwendung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, weil die Kläger Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen gehabt hätten. Es fehle aber bereits an einer fehlerhaften Aufklärung über die Struktur der Versicherung und Renditen der Vergangenheit. Verdeckte Kosten würden nicht erhoben. Im Übrigen seien etwaige falsche Angaben des als selbständigen Maklers tätigen Vermittlers nicht der Beklagten zuzurechnen.

33

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klagen abgewiesen.

34

A) Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung durch den Vermittler S. nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 i. V. m. den §§ 242, 278 BGB zu.

35

1. Es fehlt bereits an einer Zurechenbarkeit des Handelns des Vermittlers S. nach § 278 Satz 1 BGB als Erfüllungsgehilfe. Die Verträge für die kapitalbildenden Lebensversicherungen auf den Todes und Erlebensfall hat der Streitverkündete S. für die V. GmbH als selbständiger Versicherungsmakler ohne Bindung an die beklagte Versicherungsgesellschaft vermittelt.

36

a) Ein Makler tritt "in erster Linie" als Vertreter bzw. Sachwalter des Versicherungsnehmers auf, der die Interessen seines Kunden wahrzunehmen hat (vgl. BGH, NVersZ 2000, 124, zitiert nach juris, Rdnrn. 12 ff.. Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 4. Aufl. 2009, Rdnr. 141). Er wird deshalb grundsätzlich nicht in Erfüllung der Verbindlichkeiten des Versicherers tätig.

37

Die selbständige Stellung des Maklers steht seiner Einordnung als Erfüllungsgehilfe nur dann nicht grundsätzlich entgegen, wenn er nicht auf reine Maklerdienste beschränkt ist, sondern mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, und damit in deren Pflichtenkreis tätig wird. Dann ist er zugleich als Hilfsperson zu betrachten (BGH, WM 1996, 315, 316 [BGH 24.11.1995 - V ZR 40/94]). Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur aufgrund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden (BGH, aaO. NJWRR 1997, 116, zitiert nach juris, Rdnr. 8). Maßgeblich ist dabei nicht, ob dem Makler für den Vertrag Vertretungsmacht eingeräumt ist (BGH, aaO.), oder auch, ob er Formulare des Versicherers benutzt hat (BGH, NVersZ 2000, 124, für die Wissenszurechnung des Maklers). Es genügt auch nicht, dass die Beklagte ihre Anlageprodukte ausschließlich über selbständige Makler und ohne eigenen Vertrieb verkauft. Maßgeblich ist, welchen Umfang die Aufgabenerfüllung für diese hatte, sie bspw. die gesamte Geschäftsführung aus dem Versicherungsvertrag und Entwicklung und Verhandlungen über die Verträge bzw. Geschäftsmodelle bis zur Unterschriftsreife eigenständig übernimmt. Dafür reicht es noch nicht, dass der Vermittler das Produkt der Beklagten unter Zugrundelegung und Verwendung deren Informationsmaterial anbietet und im Hinblick auf das Kapitalanlagemodell in sog. "Pools" dieses Produkt auch zusätzlichen Erläuterungs bzw. Aufklärungsbedarf aufweist. Gerade darin besteht die klassische Tätigkeit eines Maklers durch Aufzeigen und Vergleichen von Möglichkeiten und Modellen.

38

b) Insoweit unterscheidet sich die Situation bei Vermittlung und Abschluss der Lebensversicherungsverträge der Kläger ganz wesentlich von den von ihnen angeführten Entscheidungen im sog. "EuroplanModell". Dort lag jeweils ein Investitions bzw. Kapitalanlagemodell zugrunde, welches die Firma R. ... GmbH mutmaßlich mit Kenntnis der Beklagten (vgl. Protokoll des LG Coburg zu 23 O 836/06, welches dem Senat in der Sache 8 U 166/10, dort Bl. 494 521 d. A., vorlag), unter Verwendung deren Lebensversicherungstarifes "W. N." oder "W. C." erstellt hat, einem Tarif, bei welchem das Einlagekapital durch Einmalzahlung erbracht, in dem Anlagemodell "EuroPlan" durch Kreditaufnahme ganz oder teilweise fremdfinanziert wurde und zugleich vorzeitige ratenweise Entnahmen des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag vorsah, durch welche die Kreditzinsen bedient und durch den Zinsertrag der Lebensversicherung gedeckt sein sollten. Für den Vertrieb dieses Modells nahm die R. ... GmbH wiederum eigenständige Finanzmakler als Untervermittler in Anspruch.

39

Ob sich die Beklagte in der dort zugrundeliegenden Situation ihrer Verantwortung für die konkrete Ausgestaltung des Investitionsmodells durch R. ... GmbH um die persönlichen Vertragsverhandlungen durch Einschaltung einer selbständigen Vermittlungsfirma und Untervermittler entziehen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Kläger hier kein vergleichbares Anlagemodell gewählt haben. Sie haben mit dem Lebensversicherungstarif "W. C." ein in monatlichen Raten anzusparendes kapitalbildendes Modell einer KapitalLebensversicherung auf den Erlebens und Todesfall gewählt. Die monatlichen Raten betrugen 1.700,00 € bzw. 1.300,00 €. Der Vermittler S. hatte weder ein individuell ausgearbeitetes oder verhandeltes Anlagemodell noch individuell ausgearbeitete Versicherungskonditionen zugrundegelegt, sondern lediglich auf der Grundlage der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen einen Versicherungsvertrag mit einem vorgegebenen Anlagemodell angeboten und vermittelt. An diesen Vertragsverhandlungen war die Beklagte nicht beteiligt. Sie hatte keinen persönlichen Kontakt mit den Klägern und keinen Einfluss darauf, wie ggf. unter Verwendung ihres Prospektmaterials die Beratung durchgeführt wurde.

40

2. Darüber hinaus fehlt es auch an der Verletzung einer Beratungs oder Aufklärungspflicht durch den Streitverkündeten. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, es sei denn, er hat diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Dies erfasst alle Pflichtverletzungen, die keiner Sonderregelung unterliegen, insbesondere vorvertragliche Beratungs und Aufklärungspflichten. Hierbei hat der Geschädigte darzulegen und ggf. zu beweisen, in welchem Verhältnis die Pflichtverletzung zu sehen ist und wie der Verpflichtete hätte handeln sollen. Dieser hat dann zu beweisen, dass er die geschuldete Handlung vorgenommen hat. Dabei braucht ein Beratungsvertrag nicht unmittelbar mit der Beklagten geschlossen zu werden. Die Kläger machen Ansprüche aus einem Beratungsvertrag mit dem Vermittler S. geltend, deren Verschulden sich die Beklagte zurechnen lassen soll (s. o.).

41

a) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung folgt dabei nicht allein aus einem ausdrücklich geschlossenen Beratervertrag. Die Lebensversicherung der Beklagten stellt eine kapitalbildende Anlageform dar, die im Rahmen der Altersvorsorge den Klägern dienen sollte (unbestrittener Vortrag der Kläger). Ein Beratungsvertrag hierzu kommt auch ohne entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts zustande, wenn ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Beratungsunternehmens in Anspruch nimmt und dieses sich auf die Beratung einlässt. Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen will. Der Berater schuldet nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine den Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (BGH, NJWRR 2010, 115, zitiert nach juris, Rdnr. 15. PalandtGrüneberg, 70. Aufl. 2011, § 280, Rdnr. 47).

42

Im Unterschied zum Anlageberater wird ein Anlagevermittler in der Regel im Interesse des Kapitalsuchenden (Anbieters) mit dem Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage befasst. Zwischen ihm und dem Interessenten kommt stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler daraufhin tätig wird (BGH, NJWRR 2000, 998, zitiert nach juris, Rdnrn. 12 f.. PalandtGrüneberg, aaO., Rdnr. 52). Auch der Anlagevermittler ist verpflichtet, den Kunden in die Lage zu versetzen, das Anlagerisiko objektiv richtig zu beurteilen. Er ist verpflichtet, dem Kunden alle Informationen, die für seinen Anlageentschluss wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere aber vollständig zu erteilen (BGH, aaO.).

43

Vorliegend spricht einiges für eine lediglich vermittelnde Tätigkeit des Herrn S. Die Kläger selbst tragen insoweit vor, sie hätten eine längerfristige Kapitalanlage zur Alterssicherung gesucht. Wie es konkret zur Empfehlung der Lebensversicherung bei der Beklagten kam, wird jedoch nicht näher dargelegt.

44

b) Letztlich kommt es hierauf entscheidend nur an, wenn Auskunfts bzw. Beratungspflichten verletzt wurden, und dies entgegen der o. g. Auffassung der Beklagten zuzurechnen wäre. Die Kläger legen jedoch weder einen Aufklärungs noch einen Beratungsfehler dar, soweit sie auf fehlerhafte Informationen zu den Vergangenheitsrenditen, zu der Produktstruktur, der IstRendite zum Entscheidungszeitpunkt und auf die Erfüllung der in den Regelwerken enthaltenen Angaben zur Anlagepolitik und Verwaltung des Vertrages (Bl. 3 d. A.) abstellen.

45

aa) Ein etwaiger Anspruch der Kläger scheitert nicht bereits an einem mangelnden Beratungs bzw. Aufklärungsbedarf. Hierfür fehlen Anknüpfungstatsachen. Eine besondere Sach und Fachkenntnis der Kläger im Bereich von Lebensversicherungen oder kapitalbildenden Anlagen ist von keiner Partei dargetan. Der Kläger zu 1 ist Kinderarzt, die Klägerin zu 2 Krankenschwester (Anlagen K 1, K 25). Beratungs/Aufklärungsbedarf für ein dem Kunden zunächst unbekanntes Produkt ist der Regelfall, weil insoweit ein Informationsgefälle des Kunden besteht. Selbst ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine "chancenorientierte" Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen seiner Anlageberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird (BGH, NJWRR 2008, 1365). Dafür, dass die Kläger für die konkret abgeschlossenen Verträge Vorausinformationen hatten, bestehen keine Anhaltspunkte.

46

bb) Bei den Verträgen handelt es sich jeweils um KapitalLebensversicherungen auf den Erlebens und Todesfall. Bereits die mit der Klageschrift vorgelegten Versicherungsscheine (Anlagen K 2, K 26) weisen lediglich für den Todesfall eine bezifferte Leistung als insoweit garantierte Leistung aus. Eine bezifferte oder gar garantierte Ablaufleistung für den Erlebensfall ist in den Versicherungsscheinen nicht enthalten. Erst in den Musterberechnungen (Anlagen K 9, Anlagenkonvolut K 25) erscheint eine "Leistung bei Ablauf" mit 301.438,00 € beim Kläger zu 1 und mit 230.054,00 € bei der Klägerin zu 2 "bei einer angenommenen Wertentwicklung von 6,50 %". Auch die grafische Darstellung von Vertragswert und Todesfallleistung enthält die Darstellung der Musterberechnung auf der Grundlage einer angenommenen "Wachstumsrate" von 6,50 %. In der beigefügten tabellarischen Aufstellung heißt es einleitend:

47

"Ihre persönliche Musterberechnung wurde anhand der von Ihnen gewählten Daten berechnet und stellt den möglichen Verlauf der künftigen Wertentwicklung dar."

48

Die Tabelle gibt den Policenwert am Jahresende bei einer angenommenen Wertentwicklung von jeweils 4,50 %, 6,00 %, 6,50 % und 7,50 % wieder. In der letzten Spalte ist die Todesfallleistung am Jahresende bei einer Wertentwicklung von 6,50 % angegeben, wobei aus den gleichbleibenden Werten für das erste bis zehnte Versicherungsjahr wiederum zu ersehen ist, dass allein die Todesfallleistung von 244.800,00 € bzw. 187.200,00 € als Mindestbetrag eine garantierte Versicherungsleistung ist. In den nachfolgenden "Wichtigen Hinweisen" heißt es dann zu Ziff. 1.:

49

"Die Angaben in dieser unverbindlichen Musterberechnung dienen der allgemeinen Information und sind nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages."

50

Zu Ziff. 3. heißt es dann weiter:

51

"Der tatsächliche Wert der Anteile und damit der Wert des Vertrages hängt von den konkreten zukünftigen Erträgen ab, die sowohl höher als auch niedriger als die in der Musterberechnung gewählten Werte sein können."

52

Hieraus war ersichtlich, dass es sich bei den von den Klägern abgeschlossenen KapitalLebensversicherungsverträgen nicht um solche mit einer garantierten Ablaufleistung im Erlebensfall handelte.

53

cc) Die Funktionsweise und die Anlagestrategie der Beklagten ergibt sich dann aus den Policenbedingungen der W. KapitalLebensversicherung (Anlagen K 3, K 27) und der Verbraucherinformationen und Policenbedingungen zum Tarif "W. C." (Anlagen K 4 und K 28). Danach ist ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer jeweils Anteile an sog., von der Beklagten gebildeten "Pools" erwirbt, die ihrerseits wieder Anteile an Fonds mit Aktien und Rentenpapieren halten. Insbesondere aus den Verbraucherinformationen und Policenbedingungen (Anlagen K 4, K 28) ist der Wortlaut der von der Beklagten übernommenen Garantie eines "Pools mit garantiertem Wertzuwachs" zu entnehmen. Dort heißt es auf S. 8 unter der Überschrift "Die Garantie":

54

"Unter der Voraussetzung, dass die Anlage für die gesamte vereinbarte Laufzeit im Pool verbleibt, garantieren wir Folgendes:

55

Anteilspreis-Garantie

56

Wir garantieren, dass der Preis der Anteile niemals fällt.

57

Darüber hinaus garantieren wir, dass der Anteilspreis am Ende der Laufzeit der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist."

58

Im Zusammenhang mit den Versicherungsscheinen ergibt sich daraus deutlich, dass die Garantie sich allein auf den Wert der Anteile im Pool und der Wertzuwachs sich auf die gesamte Laufzeit des Vertrages bezieht. Eine garantierte Ablaufleistung der Versicherungssumme im Erlebensfall ist dem nicht zu entnehmen.

59

Erläutert wird auch, dass sich der Ertrag aus der Jahresdividende (deklarierter Wertzuwachs) und einem Fälligkeitsbonus zusammensetzt, den die Beklagte festsetzt. Die Rückgabeanpassung wird erläutert und insbesondere auch die sog. "Glättung" der Renditen zum Ausgleich von Kursschwankungen. Ersichtlich ist also, dass der Wert der Geldanlage nicht unmittelbar von der Entwicklung eines bestimmten Aktien oder Rentenfonds abhängig ist, sondern auch von der Zuordnung zu bestimmten, von der Beklagten gebildeten Pools. Es ist also nicht richtig, dass die Funktionsweise und das Anlageprinzip, insbesondere dass die Anleger eines Pools eine große Risikogemeinschaft bilden, nicht erläutert wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Begriff "Pool", sondern auch aus den Erläuterungen zur Glättung und Risikominimierung. Nirgends gibt es Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen ?geschlossenen? Anlegerkreis handeln sollte.

60

dd) Dass neben der anfänglichen Abschlussgebühr auch Verwaltungsgebühren anfallen, ist bereits dem Versicherungsschein zu entnehmen. Gleichfalls werden diese in den Begriffserklärungen der Policenbedingungen (Ziff. 2 und Ziff. 5) erläutert. Diese Gebühren und die Garantie, die sich allein darauf bezieht, dass der Wert der jeweils erworbenen Anteile nicht negativ, also im schlechtesten Fall 0 betragen kann, ergeben, dass die Wertentwicklung des Vertrages insgesamt durchaus negativ verlaufen kann, worauf die Beklagte in Ziff. 13.9 der Policenbedingungen (Anlagen K 3, K 27) ausdrücklich hinweist:

61

"Der Wert von Wertpapieren kann infolge Währungsschwankungen steigen und fallen. Versicherungsnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie möglicherweise nicht den ursprünglich investierten Betrag zurückerhalten."

62

ee) Dass der Vermittler S. den Klägern im jeweiligen Beratungsgespräch ausdrücklich etwas Anderes erklärt oder erläutert hätte, als sich aus diesen Bedingungen ergibt, ist nicht vorgetragen. Insbesondere ist zur korrekten Aufklärung über das Anlagemodell nicht erforderlich, dass die Kläger selbst die gesamte Rendite versicherungsmathematisch berechnen können und es ihnen insoweit intransparent erscheint. Dass die Gesamtrendite von Boni abhängig ist, die sich über die von der Beklagten vorgenommene "Glättung" in Abhängigkeit zur nicht vorhersehbaren Entwicklung der Kapitalmärkte ergibt, ist den Bedingungen zu entnehmen und war bei Vertragsabschluss ersichtlich.

63

Die Behauptung, der Vermittler S. habe bestätigt, dass es sich bei dem "garantierten Wertzuwachs" um eine Garantie handele, "dass der Vertragswert nie falle" (Bl. 13 d. A.), steht im Widerspruch zu den aufgezeigten und von den Klägern selbst zitierten Versicherungsbedingungen und zum Wortlaut der Garantie. Eine gegenteilige und dem Wortlaut der Bedingungen ausdrücklich zuwiderlaufende Information durch den Vermittler wird zudem nach Inhalt, Zeit und den konkreten Umständen nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt.

64

ff) Letztlich liegt auch kein schuldhafter Beratungs oder Aufklärungsfehler darin, dass seitens des Vermittlers S. unzutreffende Angaben zu Vergangenheitsrenditen gemacht wurden und darauf basierend eine falsche Prognose für die Wertentwicklung gestellt wurde. Dabei gehen die Kläger selbst nicht davon aus, dass die mit dem Versicherungsschein angenommene Wertentwicklung mit 6,5 % garantiert gewesen sei. Es handelte sich um eine Beispielrechnung. Allein die defizitäre Entwicklung nach Vertragsschluss lässt noch nicht auf eine fehlerhafte Beratung schließen (BGH, NJW 2008, 3060 [BGH 18.07.2008 - V ZR 70/07]). Dennoch müssen die für die Vergangenheit mitgeteilten Werte sachlich zutreffend sein, weil auf ihnen die Prognose für die Zukunft beruht. Auch der Anlagevermittler schuldet eine sachlich wahrheitsgemäße und sorgfältige Information in der Weise, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, das Anlagerisiko objektiv richtig zu beurteilen.

65

Auch eine Prüfung des Anlagekonzeptes auf Plausibilität hin schuldet er, insbesondere zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit anhand des hierzu zur Verfügung stehenden Informationsmaterials, weil sonst keine sachgerechten Auskünfte erteilt werden können (vgl. BGH, VersR 2001, 240, [BGH 13.01.2000 - III ZR 62/99] zitiert nach juris, Rdnr. 15). Ein etwaig fehlerhafter Prospekt der Beklagten wäre jedoch nicht im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht und der Haftung hieraus dem Anlagevermittler bzw. berater anzulasten, sondern nur zu prüfen, inwieweit er die darin enthaltenen Angaben auf seine innere Schlüssigkeit hin überprüft hat bzw. überprüfen musste (vgl. BGH, NJWRR 2010, 115 ff.). Hinsichtlich eines eigenen Verschuldens hat sich der Schuldner - der Aufklärungspflichtige - zu entlasten (PalandtGrüneberg, aaO., Rdnr. 40). Da die Bedingungen und der Versicherungsschein - wie bereits ausgeführt - die Funktionsweise der Anlage mit den Risiken im Grundsatz wiedergeben, kommt es darauf an, ob die vom Vermittler genannte Prognose/Renditeerwartung unvertretbar erscheint, weil die zur Grundlage gemachten Vorjahresrenditen falsch, die zugrundeliegenden Informationen insoweit fehlerhaft waren (vgl. hierzu BGH, VersR 2011, 74, [BGH 27.10.2009 - XI ZR 337/08] zitiert nach juris, Rdnr. 19, für aufklärungspflichtige Fehler des Prospekts bei einem Beratervertrag) und ob der Vermittler dies hätte erkennen können und müssen.

66

Hierzu behaupten die Kläger zwar, dass die mitgeteilten Vorjahresrenditen, welche regelmäßig im zweistelligen Prozentbereich gelegen hätten (Bl. 12 d. A.), nicht erreicht worden wären und auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorgelegen hätten. Soweit die Kläger vermeintliche Prozentsätze für die Jahre 1995 bis 2010 (Bl. 14 d. A.) mitteilen und auf deren Unkenntnis zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung abstellen, sind die Zahlen ab 2003, also nach Vertragsschluss, nicht relevant. Im Übrigen ist dieser Vortrag insoweit unrichtig und auch widersprüchlich, als die Kläger selbst mit der Klageschrift aus Ziff. 1.2 der Vertragsbedingungen zitieren (Bl. 6 d. A.), woraus sich ergibt, dass der Wert eines Vertrages sich aus dem Rücknahmewert der Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs plus einem möglichen Fälligkeitsbonus oder Rückgabebonus, abzüglich einer Marktpreisanpassung zusammensetzt, während den mitgeteilten Zahlen zur Vergangenheitsrendite lediglich der deklarierte Wertzuwachs zugrundeliegt, was lediglich einen Teil der Gesamtrendite ausmacht.

67

gg) Ohne dass es hierauf noch ankäme, würde hinsichtlich der Kausalität eines etwaigen Aufklärungsfehlers für die Kläger als Kunden die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens streiten, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, NJW 2010, 2509 [BGH 10.02.2010 - VIII ZR 53/09], [BGH 10.02.2010 - VIII ZR 53/09] zitiert nach juris, Rdnr. 17 m. w. N.). Diese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung über das Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will (BGH, aaO., BGHZ 123, 106, 112 ff.). Insoweit nicht nachzuvollziehen ist jedoch die Argumentation der Kläger, sie seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich nicht um einen geschlossenen Anlegerkreis handele, sondern alle Anleger eine große Risikogemeinschaft bilden würden (Bl. 18 d. A.). Abgesehen davon, dass dies bereits im Widerspruch zur aufgezeigten und in den Bedingungen beschriebenen Poolbildung und "Glättung" der Renditen steht, ist auch nicht ersichtlich, welche Auswirkung dies auf die Anlageentscheidung der Kläger gehabt hätte, da die grundsätzliche Funktionsweise mit diesen Vorgaben keine andere gewesen wäre.

68

3. Schließlich sind Ansprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens auch verjährt.

69

a) Insoweit kommt im Falle der Kläger auch eine Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. in Betracht.

70

aa) Diese beträgt bei der Lebensversicherung fünf Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F.). § 12 Abs. 1 VVG a. F. erfasst nur "die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag". Damit können nach allgemein gültigem juristischem Sprachgebrauch nur solche Ansprüche gemeint sein, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben, also nach ihrer rechtlichen Natur auf dem Versicherungsvertrag beruhen (BGH, VersR 2010, 373 ff., [BGH 16.12.2009 - IV ZR 195/08] zitiert nach juris, Rdnr. 10). Dazu gehören grundsätzlich nicht bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche, weil sie weder in dem durch den Versicherungsvertrag begründeten Versicherungsverhältnis ihre rechtliche Grundlage haben noch einen rechtswirksamen Versicherungsvertrag voraussetzen. Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus culpa in contrahendo und aus der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers hat der Bundesgerichtshof dann der Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. unterstellt, wenn ein vorvertragliches Verschulden des Versicherers oder seines Agenten zwar nicht das Zustandekommen des späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, dessen Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht, denn in einem solchen Fall besteht ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Geschädigten angestrebten Vertrag. Der Anspruch aus culpa in contrahendo kann dem Geschädigten hinsichtlich der Verjährung keine stärkere Rechtsstellung verschaffen als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch (BGH, aaO., Rdnr. 11). Dies entspricht dem allgemein für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss entwickelten Rechtsgedanken, wonach die für vertragliche Erfüllungsansprüche maßgeblichen kurzen Verjährungsfristen auch für solche Ansprüche gelten sollen, die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als der "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" erweisen (BGH, aaO.).

71

Dies bedeutet allerdings nicht, dass § 12 Abs. 1 VVG a. F. auf jedweden Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer auf Verschulden beim Vertragsschluss stützt, anwendbar ist. Maßgeblich ist eben, ob der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" darstellt. Dies gilt für einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglichen Verschuldens dann nicht, wenn der Rückforderungsanspruch vor Vertragsschluss einsetzt und der Kläger so gestellt werden will, wie er stünde, wenn er diesen Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte (BGH, aaO., Rdnr. 12. anders noch: OLG Celle, VersR 2010, 612 ff., zitiert nach juris, Rdnrn. 102 f.).

72

bb) Hier machen die Kläger zwar geltend, die Beklagte sei deshalb haftbar, weil sie durch den Versicherungsmakler vor Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beraten worden seien und deshalb Verträge abgeschlossen hätten, die sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Vergangenheitsrenditen nicht abgeschlossen hätten. Sie verlangen jedoch nicht nur den Verlust, der ihnen bei Auflösung der Police am 1. August 2008 im Verhältnis zu den eingezahlten Kapitalbeträgen entstanden ist, sondern ausdrücklich auch eine jährliche Verzinsung von 5 % (Bl. 31 d. A.) auf die Anlagebeträge. Sie verlangen zwar einerseits dasjenige, was sie gehabt hätten, wenn sie die Verträge gar nicht abgeschlossen hätten, gleichzeitig jedoch mit einer jährlichen Verzinsung von 5 % Renditeerwartung dasjenige, was wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruches bei erwartetem Renditeverlauf getreten ist. Eine konkrete Anlageform, insbesondere bei einer örtlichen Sparkasse, die bis zum heutigen Tage eine jährliche Verzinsung von 5 % erzielt, ist unrealistisch und wird konkret nicht vorgetragen.

73

cc) Beide Verträge wurden im Jahr 2003 geschlossen, sodass die Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. mit Ablauf dieses Jahres zu laufen begann und die Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjährten. Die Klageschrift vom 23. November 2010 ging am 25. November 2020 (Bl. 1 d. A.) bei dem Landgericht Hildesheim ein.

74

b) Aber auch unter Zugrundelegung der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den §§ 195, 199 BGB sind Ansprüche der Kläger verjährt. Diese betrug in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 195 BGB drei Jahre und begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangten oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Dies war spätestens nach drei aufeinanderfolgenden Jahresmitteilungen zum Stand der Versicherung vom 16. September 2004, 16. September 2005 und 16. September 2006 mit einem deklarierten Wertzuwachs von jeweils 1,50 %, 0,50 % und 0,50 % (Anlage K 6 für den Vertrag des Klägers zu 1) und entsprechenden Mitteilungen vom 9. August 2004 (1,50 %), 19. August 2005 (0,50 %) und 19. August 2006 (0,50 %) (Anlagenkonvolut K 26) für den Vertrag der Klägerin zu 2) der Fall.

75

aa) Im Falle unzureichender Aufklärung liegt die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen (BGH, NJW 2008, 2576 [BGH 03.06.2008 - XI ZR 319/06], [BGH 03.06.2008 - XI ZR 319/06]. PalandtEllenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 199 Rdnr. 31). Der Geschädigte muss auch die Zusammenhänge kennen, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass allein der nicht erwartungsgemäße Verlauf einer Kapitalanlage oder das Ausbleiben der prognostizierten Rendite, noch keinen Rückschluss auf eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Renditeprognose erlaubt und noch keinen Anspruch auf Schadensersatz begründet, sondern erst die Kenntnis eines Aufklärungsfehlers. Wenn dieser in der falschen Mitteilung der Vorjahresrenditen liegen soll, legen die Kläger jedoch bislang nicht dar, wann und wodurch sie von mutmaßlich abweichenden Vorjahresrenditen Kenntnis erlangt haben, zumal ihre diesbezügliche Darlegung fehlerhaft lediglich die deklarierten Wertzuwächse (Bl. 14 d. A.) zugrunde legt. Ebenso wenig verkennt der Senat, dass es sich bei den ausgewiesenen Renditen um Durchschnittswerte handelt, die über einen längeren Zeitraum erwirtschaftet wurden und bei denen es in einzelnen Jahren ebenfalls zu unterdurchschnittlichen Erträgen gekommen sein dürfte. Zwar obliegt die Darlegungs und Beweislast für die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten. Die Kläger müssen aber, da es um Umstände aus ihrer Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken und erforderlichenfalls darlegen, wann sie Kenntnis erlangt haben und was sie für die Ermittlungen der Voraussetzungen ihres Anspruches getan haben (PalandtEllenberger, aaO.)., Rdnr. 50).

76

bb) Auf der anderen Seite durften diese Gesichtspunkte die Kläger nicht darüber hinwegtäuschen, dass die erzielten Renditen nicht einmal ansatzweise die prognostizierte Höhe erreichten. Selbst unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Fälligkeitsboni (für den Kläger zu 1: 2004: 41,53 €, 2005: 505,04 €, 2006: 2.421,29 €. für die Klägerin zu 2: 2004: 58,37 €, 2005: 421,44 € 2006: 1.983,79 €) blieb die tatsächliche Rendite drastisch hinter den Erwartungen zurück. Die Kläger selbst bezeichnen diese Realität als "ernüchternd" (Bl. 3 d. A.). Der Renditeverfall beschleunigte sich sogar noch. Den eigenen Vortrag der Kläger zugrunde gelegt, hatten sie spätestens nach der dritten Jahresinformation 2006 alle Veranlassung, die beworbenen Vergangenheitsrenditen infrage zu stellen, womit Verjährung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eingetreten wäre.

77

Die frühzeitige Kenntnis der Umstände bzw. deren grob fahrlässige Unkenntnis hätte auch in Bezug auf die weiteren von den Klägern behaupteten Aufklärungsfehler vorgelegen, worauf es jedoch im einzelnen entscheidend nicht mehr ankommt.

78

Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der Anleger grundsätzlich nicht zu einer kritischen Überprüfung ihm im Rahmen eines Beratungsgesprächs erteilter Informationen und insbesondere nicht zur Lektüre eines ihm übergebenen Prospekts verpflichtet ist (vgl. BGH, NZG 2011, 68 [BGH 22.07.2010 - III ZR 99/09]). Anders verhält es sich nämlich, wenn der Anleger konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Beratungsfehlers erhält. In dem Fall darf er hiervor nicht die Augen verschließen, sondern muss einem Verdacht zumindest auf der Grundlage der ihm vorliegenden allgemeinen Informationsmöglichkeiten nachgehen.

79

cc) § 199 BGB verlangt für den Beginn der Verjährungsfrist neben der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen auch Kenntnis vom Schuldner. Ausreichend ist insoweit aber die Kenntnis von Tatsachen, aus denen die Verantwortlichkeit des konkreten Schädigers folgt. Die Verjährungsfrist gegenüber dem tatsächlich Ersatzpflichtigen beginnt erst zu laufen, wenn der Geschädigte keine begründeten Zweifel mehr über Person und Verantwortlichkeit hat (vgl. Grothe in: MünchKomm. zum BGB, 5. Aufl., § 199, Rdnr. 27. Heinrich/Spindler in: Bamberger/Roth, BGB, Stand: 1. August 2010, § 199, Rdnr. 33). Denn erst wenn keine wesentlichen Zweifel mehr bestehen, ist dem Anspruchsinhaber zuzumuten, die Frage der Verantwortlichkeit gerichtlich klären zu lassen (vgl. BGH, VersR 1964, 927 [BGH 11.05.1964 - VII ZR 177/62]. Groth: aaO. Heinrich/Spindler, aaO.). Bei Ansprüchen gegen einen Geschäftsherrn wegen Verschuldens eines Gehilfen aus §§ 278, 831, 832 BGB beginnt die Verjährung nicht, bevor nicht die Person des Geschäftsherrn feststeht, oder der Anspruchsinhaber zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis hiervon hat (vgl. BGH, NJW 1999, 423 [BGH 17.11.1998 - VI ZR 32/97]).

80

Eine solche Kenntnis der Kläger lag aber ebenfalls frühzeitig vor, denn sie tragen selbst vor, dass der Vermittler S. den Klägern jeweils Musterberechnungen übergab, die er mittels des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Berechnungsprogramms "Sigma" erstellt habe (Bl. 12 d. A.). Insoweit gingen sie nach eigenem Vorbringen ungeachtet der tatsächlich fehlenden Voraussetzungen (s. o. 1.) von einem Zusammenwirken aus.

81

B) Schließlich besteht kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte aus einer Prospekthaftung im engeren Sinne in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen, zu welchen die Lebensversicherung der Beklagten nach § 8 f Abs. 1 Ziff. 2 Verkaufsprospektgesetz nicht zählt. Solche Ansprüche wären gleichfalls verjährt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (OLG München, Urteil vom 18. Oktober 2010, 21 U 2231/10, zitiert nach juris). Dies war für die Kläger spätestens im Jahr 2006 der Fall, sodass die Klage vom November 2010 keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr haben konnte.

82

C) Für eine Prospekthaftung im weiteren (uneigentlichen) Sinn liegen die Voraussetzungen nicht vor. Für sie gelten die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss. Hiernach haftet derjenige für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospekts, der bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber dem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (OLG München, aaO., zitiert nach juris, Rdnr. 35). Dies war bei der Beklagten nicht der Fall. sie war an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt und hat insoweit kein persönliches Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen.

83

D) Einen Anspruch aus unerlaubter Handlung haben die Kläger mit dem angefochtenen Urteil nicht schlüssig dargelegt. Für die Verwirklichung von Straftaten i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB fehlen neben den tatbestandlichen Voraussetzungen auch die Darlegungen zum Vorsatz. Auch eine Haftung aus § 831 BGB und § 826 BGB scheidet mit dem Landgericht aus. Gegen die diesbezügliche Begründung (S. 6 und 7 LGU) erhebt die Berufung keine konkreten Einwendungen (Bl. 237 d. A.).

84

E) Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

85

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine Divergenz zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zum sog. ?Europlan? vor, bzw. kommt nicht zum Tragen.