§ 7 NEBG - Finanzhilfe für Heimvolkshochschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- NEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450050000000
(1) Der Gesamtansatz für die Heimvolkshochschulen wird in festen Anteilen verteilt, deren Höhe sich nach dem Leistungsumfang der Einrichtung richtet. Maßgeblich für die Bestimmung des Leistungsumfangs der Einrichtung sind die geleisteten Teilnehmertage, der Anteil an Bildungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und der Anteil an Bildungsmaßnahmen von längerer Dauer. Bildungsmaßnahmen sind von längerer Dauer, wenn sie mindestens fünf Tage mit mindestens 36 Unterrichtsstunden umfassen.
(2) Die Festanteile nach Absatz 1 Satz 1 werden vom Fachministerium im Abstand von jeweils fünf Jahren überprüft und neu festgesetzt. Zugleich ist zu bestimmen, in welchem Umfang die jeweilige Einrichtung den Leistungsumfang nach Absatz 1 unterschreiten darf (Mindestleistungsumfang). Ändert sich die Gesamtzahl der finanzhilfeberechtigten Einrichtungen, so wird der Festanteil für die zu fördernden Einrichtungen mit Wirkung für das nächste Haushaltsjahr bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums nach Satz 1 insoweit geändert.
(3) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, welche Anforderungen an eine Bildungsmaßnahme insgesamt und an einen Teilnehmertag zu stellen sind. Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung, wie die Merkmale des Absatzes 1 Satz 2 zu gewichten sind und wieder Mindestleistungsumfang nach Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen ist.
(4) Wird der Mindestleistungsumfang (Absatz 2 Satz 2) unterschritten, so können die Festanteile vom Fachministerium auf das dem tatsächlichen Leistungsumfang entsprechende Maß verringert werden. Wiegt die Nichterfüllung des Mindestleistungsumfangs schwer, so kann auch die Feststellung der Finanzhilfeberechtigung (§ 3 Abs. 1) widerrufen werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 können mit Rückwirkung getroffen werden.