§ 7 NEBG - Finanzhilfe für Heimvolkshochschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- NEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450050000000
(1) Die Grund- und die Leistungsförderung umfassen jeweils 50 vom Hundert des für die Heimvolkshochschulen vorgesehenen Gesamtansatzes. Dabei werden höchstens 12.000 anerkennungsfähige Teilnehmertage berücksichtigt.
(2) Die Grundförderung wird in gleichen Beträgen auf alle finanzhilfeberechtigten Heimvolkshochschulen aufgeteilt.
(3) Die Leistungsförderung wird nach dem Anteil der jeweiligen Heimvolkshochschule an dem in Teilnehmertagen ermittelten und nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Sätze 1 bis 6 gewichteten Gesamtarbeitsumfang der berücksichtigungsfähigen Bildungsmaßnahmen aller Heimvolkshochschulen verteilt.
(4) § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.