Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.04.1989, Az.: 3 U 18/88
Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen; Sittenwidrigkeit wegen deutlicher Überschreitung der Pfändungsfreigrenzen durch die vereinbarten Raten; Leitgedanke der Mißbilligung des sogenannten wucherähnlichen Ausbeutungsgeschäfts; Beschränkung nur des staatlichen Zwangszugriffs in der Zwangsvollstreckung; Sittenwidrigkeit durch Vergleich von Leistung und Gegenleistung; Lebensversicherungsprämie; Restschuldversicherungsprämie; Vergleichsrechnung des effektiven Jahreszinssatzes durch die Annuitätenmethode; Mißverhältnis, wenn der Vertragszins mindestens doppelt so hoch sei wie der marktübliche Zins; Die 100 %-Grenze als maßgeblicher Richtpunkt für die Beurteilung des auffälligen Mißverhältnisses; Verzugsschaden bestehen in den marktüblichen Bruttosollzinsen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.04.1989
- Aktenzeichen
- 3 U 18/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1989:0405.3U18.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 25.11.1987 - AZ: 4 O 166/87
Rechtsgrundlagen
- § 607 Abs. 1 BGB
- § 609 Abs. 1 BGB
- § 138 Abs. 1 BGB
- § 850 c ZPO
- § 288 Abs. 2 BGB
- § 286 Abs. 1 BGB
Fundstelle
- NJW-RR 1989, 1134-1136 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Darlehensforderung
- 1.
Das Oberlandesgericht Celle gibt der Berufung der Klägerin statt. Es hatte darüber zu entscheiden, wann eine Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrges kombiniert mit einer Kaptilallebensversicherung vorliegt.
- 2.
Der Leitgedanke der Mißbilligung des sogenannten wucherähnlichen Ausbeutungsgeschäfts durch die Rechtsprechung zu § 138 Abs. 1 BGB besteht darin, die Übervorteilung einer Vertragspartei zu verhindern, sie vor den Risiken zu schützen, die sich aus einer Zwangslage oder ihrer Unerfahrenheit oder ihrem Mangel an Urteilsvermögen ergeben können.
- 3.
Ob ein Ratenkreditvertrag bzw. die hier vorliegende Vertragskombination als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, hängt von einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände ab. Entscheidend für die Beurteilung des objektiven Tatbestandes der Sittenwidrigkeit ist die Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, das - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren, den Darlehensnehmer belastenden Umständen - zur Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB führen kann.
- 4.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. April 1988 (WM 1988, 929 ff) entschieden, daß der Verzugsschaden in den marktüblichen Bruttosollzinsen bestehen soll, die sich aus einem Durchschnittszinssatz ergeben, der sich nach der Zusammensetzung des gesamten Aktivkreditgeschäftes der Darlehensgeberin (hier der Klägerin) richtet
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1989
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...
des Richters am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. November 1987 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird als Gesamtschuldner in mit Herrn ... verurteilt, der Klägerin 31.624,60 DM nebst 8,37 % Zinsen seit dem 9. Dezember 1986 abzüglich am 9. Juni 1987 gezahlter 2.708,90 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des ersten Rechtszuges zu 15 %, die Beklagte zu 85 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten im vollen Umfange zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer für die Klägerin: bis zu 300,00 DM.
Wert der Beschwer für die Beklagte: 28.915,80 DM.
Tatbestand
Die Beklagte und ihr Ehemann ... von dem sie mittlerweile getrennt lebt, beantragten am 26. April 1985 bei der Klägerin die Gewährung eines Darlehens über 30.450,00 DM, wovon 1.450,00 DM an einen Kreditvermittler und 913,50 DM als Bearbeitungsgebühr an die Klägerin abgeführt wurden, nachdem die Klägerin am 22. Mai 1985 den Darlehensantrag angenommen hatte (Bl. 17, 21, 23 d.A.). Das Darlehen war in einer Summe durch Auszahlung einer vom Ehemann der Beklagten bei der ... abzuschließenden Kapitallebensversicherung über 32.000,00 DM nach 12 Jahren zu tilgen; einen entsprechenden Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung stellte der Ehemann der Beklagten zusammen mit dem Darlehensantrag am 26. April 1985 (Bl. 20 d.A.). Monatlich hatten die Beklagte und ihr Ehemann 234,71 DM Zinsen und 221,76 DM Versicherungsprämie, insgesamt also 456,47 DM an die Klägerin zu zahlen, die die Versicherungsprämie an den Lebensversicherer abführte. Der Ehemann der Beklagten trat seine Rechte aus der Lebensversicherung einschließlich des Rechts auf Kündigung im Darlehensantrag vom 26. April 1985 an die Klägerin ab (Bl. 17, 19 d.A.). In einer Selbstauskunft vom selben Tage hatten die Beklagte und ihr Ehemann, die ein 1983 geborenes gemeinsames Kind zu versorgen hatten, die monatliche Belastung durch abzulösende anderweitige Kredite mit 460,00 DM und das monatliche Nettoeinkommen "lt. Bescheinigungen" mit 2.198,52 DM/3.117,00 DM/2.345,88 DM angegeben (Bl. 22, 24 d.A.). Im Darlehensantrag hatten sie das monatliche Nettoeinkommen mit 2.100,00 DM und die Monatsmiete mit 368,00 DM beziffert (Bl. 17 d.A.).
Vom Darlehensbetrag wurde ein Kredit bei der ... in Höhe von noch 20.427,30 DM abgelöst. Darüber hinaus erhielten die Beklagte und ihr Ehemann 7.280,97 DM ausbezahlt. Die letzte Zins- und Prämienzahlung an die Klägerin erfolgte im September 1986. Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 1986 den Vertrag und stellte die Darlehensforderung per 3. Dezember 1986 mit 31.624,70 DM fällig. Die Beklagte und ihr Ehemann hatten bis dahin insgesamt 7.116,76 DM an die Klägerin gezahlt. Während des vorliegenden Rechtsstreits kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Februar 1987 den Lebensversicherungsvertrag. Sie zog den Rückkaufswert von 2.708,90 DM ein und schrieb diesen der Beklagten am 9. Juni 1987 gut.
Durch - mittlerweile rechtskräftiges - Versäumnisurteil vom 29. September 1987 des Landgerichts Köln zu 3 O 181/87 wurde der Ehemann der Beklagten entsprechend dem nachstehenden Klagantrag zur Zahlung an die Klägerin verurteilt (Bl. 81 d.A.).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr 31.624,70 DM nebst 18 % Zinsen seit dem 9. Dezember 1986 abzüglich am 9. Juni 1987 gezahlter 2.708,90 DM zu zählen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Darlehensvertrag sei sittenwidrig und nichtig. Der effektive Jahreszins sei nicht angegeben. Dieser überschreite den banküblichen effektiven Jahreszins um mehr als 100 %. Die monatlich der Klägerin zu zahlenden Raten berührten überdies den pfändungsfreien Betrag des damaligen Familieneinkommens erheblich.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. November 1987 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei zwar kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i. S. des § 138 Abs. 1 BGB feststellbar. Der Vertrag sei aber deshalb sittenwidrig, weil die vereinbarten Raten deutlich die Pfändungsfreigrenze überschritten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und sich überdies gegen die Rechtsansicht wendet, die Überschreitung der Pfändungsfreigrenze berühre die Wirksamkeit des Vertrages. Gegenüber ihrem erstinstanzlichen Begehren reduziert sie ihren Zinsanspruch.
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit Herrn ... zu verurteilen, ihr 31.624,60 DM nebst 5,5 % Zinsen über dem Diskontsatz der ... seit dem 9. Dezember 1986 abzüglich am 9. Juni 1987 gezahlter 2.708,90 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der damaligen Einkommensverhältnisse ihrer Familie hätte überhaupt kein Kredit gewährt werden dürfen. Der abgelöste Kredit bei der ... sei zudem sittenwidrig gewesen, was für die Klägerin erkennbar gewesen sei. Die Belastung durch die Summe der Zinsen und Prämien sei so hoch gewesen, daß eine Rückführung des Kredites habe scheitern müssen. Weiter behauptet sie, seit Oktober 1987 zahle ihr Ehemann monatlich 300,00 DM im Wege der Zwangsvollstreckung.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist weitgehend begründet.
Der Klägerin steht gemäß §§ 607 Abs. 1, 609 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte, die zusammen mit ihrem mittlerweile rechtskräftig verurteilten Ehemann ... der Klägerin als Gesamtschuldnerin verpflichtet ist, ein Darlehensrückzahlungsanspruch in begehrter Höhe nebst einem Teil der verlangten Zinsen zu.
Der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig.
I.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Darlehensvertrag nicht deswegen von vornherein sittenwidrig, weil die durch ihn begründeten Verpflichtungen zu einer finanziellen Belastung der Kreditnehmer führen, die den pfändungsfreien Betrag des Einkommens übersteigen. Dem nicht rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts Lübeck (WM 1987, 955) vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar kann dem rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts Lübeck beigetreten werden, daß die Grundrechte des Grundgesetzes und die Prinzipien des Rechts- und Sozialstaats durchaus einen Maßstab für die Auslegung des § 138 BGB bieten. Das ist allgemeine Meinung, sagt aber noch nichts über die Lösung der Interessenkonflikte des Einzelfalles.
Der Leitgedanke der Mißbilligung des sogenannten wucherähnlichen Ausbeutungsgeschäfts durch die Rechtsprechung zu § 138 Abs. 1 BGB besteht darin, die Übervorteilung einer Vertragspartei zu verhindern, sie vor den Risiken zu schützen, die sich aus einer Zwangslage oder ihrer Unerfahrenheit oder ihrem Mangel an Urteilsvermögen ergeben können. Wird die Risikoverteilung bei der Hingabe eines Darlehens an einen von vornherein ganz oder teilweise unpfändbaren Schuldner betrachtet, so zeigt sich, daß in einem solchen Falle auch der Gläubiger ein großes Risiko eingeht. Er läuft nämlich Gefahr, weder Kapital noch Zinsen zurückzuerhalten, während der Schuldner durch die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO unverzichtbar und zwingend jedenfalls in einem solchen Umfang geschützt ist, wie dies den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zum Schutz der Menschenwürde und des Sozialstaatsprinzips entspricht. Eines weitergehenden Schutzes durch § 138 BGB bedarf es nicht, soweit nicht andere Umstände, um die es hier aber nicht geht, hinzutreten (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 zu 3 U 220/87).
Abgesehen davon würde eine konsequente Anwendung der vom Landgericht Lübeck vertretenen Rechtsauffassung auch zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führen. Folgerichtig dürfte die Auffassung des Landgerichts Lübeck nämlich nicht nur auf Ratenkredite beschränkt sein, sondern müßte auch auf alle anderen entgeltlichen Austauschgeschäfte ausgedehnt werden, bei denen sich ein Schuldner finanziell übernimmt und Verpflichtungen eingeht, die die Pfändungsfreigrenzen überschreiten. § 850 c ZPO erhielte dann über § 138 Abs. 1 BGB eine mit seinem Sinn und Zweck als Vollstreckungsschutzvorschrift nicht mehr zu vereinbarende materiell-rechtliche Bedeutung, die weit über den eigentlichen Regelungsgehalt der §§ 134 und 138 BGB hinausginge. Er würde das gleichfalls verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsrecht und die Vertragsfreiheit beschneiden, zu einer Bevormundung des Bürgers, und zwar auch und gerade des Schuldners, führen und dadurch verhindern, daß ein Schuldner größere Einschränkungen (z. B. zur Existenzgründung, zum Zwecke des Hausbaus) auf sich nimmt, als es ihm in Anbetracht hoheitlicher Vollstreckungsmaßnahmen zumutbar wäre. § 850 c ZPO beschränkt nur den staatlichen Zwangszugriff in der Zwangsvollstreckung, bestimmt aber nicht die materielle Rechtslage (ebenso OLG Hamm WM 1988, 191; WM 1988, 1226 [OLG Hamm 06.07.1988 - 11 W 143/87]; Eckert, Ratenkreditverträge und die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO, WM 1987, 945 ff; Graßner, Sittenwdrigkeit eines Ratenkreditvertrages durch Verstoß gegen die ZPO?, NJW 1988, 1131 f). Im übrigen betrifft § 850 c ZPO nur das Arbeitseinkommen, ist also für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (hier eines Kreditnehmers) nur begrenzt aussagefähig.
Angesichts der vom Ehemann der Beklagten angegebenen Vermögenslage der Familie zum Zeltpunkt des Darlehensantrages (monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.200,00 DM bis 3.100,00 DM, monatlich Miete 368,00 DM, ein Kind) erscheint die Belastung mit monatlichen Raten in Höhe von 456,47 DM aber ohnehin noch tragbar. Wenn die Beklagte mit ihrer Familie bei dieser Vermögenslage nicht zurecht kam, lag dies nicht nur am Kredit der Klägerin. Besondere zusätzliche Belastungen hatten die Beklagte und ihr Ehemann seinerzeit nicht angegeben. Auffällig ist, daß die Raten bis September 1986 geleistet und danach abrupt insgesamt eingestellt wurden. Die Beklagte hat hierfür keinen Grund zu nennen vermocht. Trotz ihres entsprechenden Bestreitens spricht vieles dafür, daß Grund der Zahlungseinstellung die Trennung der Eheleute war.
II.
Auch der Vergleich von Leistung und Gegenleistung des Kreditvertrages führt nicht zur Sittenwidrigkeit. Zwar liegt ein Grenzfan vor, ein auffälliges Mißverhältnis i. S. von § 138 Abs. 1 BGB kann aber noch nicht festgestellt werden.
1. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrages der hier vorliegenden Vertragsgestaltung - Darlehen in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung - können die Grundsätze der Rechtsprechung zum Konsumentenkredit entsprechend angewandt werden. Zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sind somit die vereinbarten Belastungen den marktüblichen Belastungen beim Ratenkredit gegenüberzustellen.
2. Wird die Prüfung im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB auf die reinen kreditvertraglichen Leistungen beschränkt, so führen die von der Beklagten vertraglich geschuldeten Kreditkosten (9,25 % Jahreszinsen zuzüglich 1.450,00 DM Maklerkosten und 3 % Bearbeitungsgebühr) zu einem Effektivzins von ca. 11,50 %. Dieser Zins steht zur Gegenleistung in keinem auffälligen Mißverhältnis. Nach den Monatsberichten der ... ergab sich im April 1985 für Ratenkredite bei einem Schwerpunktzins von 0,43 %, einer Bearbeitungsgebühr von 2 % und einer Nettokreditsumme von 27.708,27 DM (Auszahlungsbetrag) nach der finanzmathematisch genauen Annuitätenmethode - errechnet mit dem computergestützten ... - ein effektiver Jahreszins von 9,40 %.
3. Neben den Kreditkosten mußte der Ehemann der Beklagten aber auch die Lebensversicherungsprämie zahlen. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Vertragskosten und marktüblichen Kosten i. S. des § 138 Abs. 1 BGB vorliegt, sind daher die Lebensversicherungsprämien einzubeziehen. Die Vertragskombination von Festkredit und Lebensversicherung ist mit einem Ratenkreditvertrag durchaus zu vergleichen (BGH WM 1988, 364 [BGH 14.01.1988 - III ZR 249/86]). Die Klägerin macht nämlich die Kreditgewährung vom Abschluß der Lebensversicherung abhängig. Sie zieht während der Laufzeit die Zinsen für den Kredit und die Beiträge für die Lebensversicherung, welche die Tilgung darstellen, ein. Auch wenn formal zwei Verträge existieren, ist für den Darlehensnehmer praktisch nur ein "Vertragspartner", nämlich die Klägerin, vorhanden. Dies gilt umso mehr, als sämtliche Rechte aus der Lebensversicherung, insbesondere auch das Kündigungsrecht, bereits im Darlehensantrag an die Klägerin abgetreten worden sind.
a) Bei den Lebensversicherungsprämien ist aber zu berücksichtigen, daß sich diese aus einem Risiko- und einem Sparanteil zusammensetzen. Der Risikoanteil deckt den Todesfall ab, er ist also mit der Restschuldversicherungsprämie bzw. Risikolebensversicherungsprämie bei einem marktüblichen Ratenkreditvertrag zu vergleichen. Diese haben bei der Vergleichsrechnung beim üblichen Ratenkredit grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (BGH WM 1987, 463 f; BGH WM 1988, 181 f).
Der Risikoanteil einer Lebensversicherungsprämie ist nur den Kalkulationen der jeweiligen Versicherungen zu entnehmen, die diese aber nicht offenlegen. Für einen Vergleich mit dem marktüblichen Ratenkredit ist dies jedoch auch nicht erforderlich. Der Grund, bei einem Ratenkredit die Restschuldversicherung unberücksichtigt zu lassen, liegt darin, daß sie sonst auch bei der Berechnung des marktüblichen Vergleichszinses zu berücksichtigen wäre, da sie im Interesse bei der Vertragsparteien abgeschlossen wird (BGH WM 1988, 647 [BGH 24.03.1988 - III ZR 24/87] m.w.N.). Beide Berechnungen führen zu ähnlichen Ergebnissen. Um die Vergleichbarkeit des Kredites mit Tilgung durch Kapitallebensversicherung mit dem üblichen Ratenkredit herzustellen, genügt es, in die Vergleichsrechnung auf Seiten des Ratenkredites eine Prämie für eine übliche Restschuldversicherung auf den Todesfall einzustellen; denn der Risikoanteil der Prämie für die Kapitallebensversicherung wird etwa der reinen Risikoprämie bei der Restschuldversicherung auf den Todesfall entsprechen.
In die Vergleichsrechnung sind somit neben den reinen Kreditkosten die gesamten Prämien für die Lebensversicherung einzubeziehen, soweit die Summe der Prämien den Nettokredit übersteigt.
b) Die Gewinnbeteiligungen bei Kapitallebensversicherungen haben beim Vergleich zunächst unberücksichtigt zu bleiben. Sie stehen bei Abschluß des Vertrages nicht fest. Vielmehr ergeben sie sich aus dem jeweiligen wirtschaftlichen Ergebnis der Versicherung. Erforderlich ist somit ein Versicherungsjahr, das mit einer positiven Gewinn- und Verlustrechnung endet. Dies kann für eine weitere Zukunft - hier 12 Jahre - nicht vorhergesagt werden. Eine Versicherung darf deshalb auch keine festen Zusagen machen, sondern gibt allenfalls unverbindliche Schätzwerte nach Erfahrungen der Vergangenheit bekannt. Einen der Höhe nach gesicherten Anspruch auf Gewinnanteile hat der Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn, auf den es für den Vergleich ankommt, nicht. Dies führt dazu, daß die Gewinnbeteiligung für eine etwaige Vergleichsrechnung zunächst unberücksichtigt zu bleiben hat.
Aber selbst wenn aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten von einer sicheren Aussicht auf Gewinnbeteiligungen auszugehen wäre, wären sie im vorliegenden Fall dennoch nicht in Ansatz zu bringen. Der Umfang einer etwaigen Gewinnbeteiligung richtet sich - wie gesagt - nach dem Geschäftsergebnis der Versicherung, in das der Versicherungs- und Darlehensnehmer keinen Einblick hat. Dies muß dazu führen, daß - entgegen der nicht mit einer Begründung versehenen Ansicht des BGH (WM 1988, 364-366 [BGH 14.01.1988 - III ZR 249/86] -) - nicht der Versicherungsnehmer insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist. Er hat keinerlei Einfluß, geschweige denn nur die Möglichkeit, bei der Versicherung darauf hinzuwirken, ihre Geschäftspolitik offenzulegen. Es ist ihm daher in keiner Weise möglich, die Höhe der etwaigen zukünftigen Gewinnbeteiligungen substantiiert vorzutragen. Er besitzt insoweit nicht einmal einen Auskunftsanspruch gegen die Versicherung (BGH NJW 1984, 55 [BGH 08.06.1983 - IVa ZR 150/81]). Das muß sich der Darlehensgeber (hier die Klägerin), der den Abschluß einer Kapitallebensversicherung verlangt, zurechnen lassen, so daß die Klägerin die Darlegungslast treffen muß. Die Klägerin hat hierzu aber nichts vorgetragen.
4. Ob ein Ratenkreditvertrag bzw. die hier vorliegende Vertragskombination als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, hängt von einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände ab. Entscheidend für die Beurteilung des objektiven Tatbestandes der Sittenwidrigkeit ist die Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, das - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren, den Darlehensnehmer belastenden Umständen - zur Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB führen kann (BGH WM 1986, 991 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]; BGH WM 1988, 881 - 822 - m.w.N.).
a) In einem Fall wie dem vorliegenden bietet sich zunächst ein Vergleich der absoluten Zahlen, d. h. der effektiven Kosten in DM, an. Dabei muß vorweg die Lebensversicherungsprämie geringfügig berichtigt werden, weil sie für den Erlebensfall der Ansparung einer Versicherungsleistung von 32.000,00 DM dient, das sind 1.550,00 DM mehr als der am Ende der Versicherungszeit zu tilgende Darlehensbetrag von 30.450,00 DM, 1.550,00 DM von 32.000,00 DM sind 4,84 %. Entsprechend ist die monatliche Prämie von 221,76 DM um 4,84 %, das sind 10,74 DM, auf 211,02 DM zu kürzen. Angesichts der Geringfügigkeit des Prozentsatzes erscheint diese lineare Anpassung vertretbar.
Es ergeben sich dann Kosten des Kredites der Klägerin in Höhe von 144 (Zahl der Raten) × 445,73 DM (234,71 DM Zinsen + 211,02 DM Prämie), das sind 64.185,12 DM, abzüglich Nettokredit von 27.708,27 DM, insgesamt also 36.477,12 DM.
Die Kosten eines vergleichbaren Ratenkredites sind - ausgehend vom Nettokreditbetrag - nach einem Schwerpunktzins von 0,43 %, mit einer ebenfalls zu finanzierenden Restschuldversicherungsprämie von 1.265,00 DM (interpoliert aus den Prämiensätzen der "Berlinische Leben", die senatsbekannt sind) und einer 2 % igen Bearbeitungsgebühr, berechnet auf den Nettokreditbetrag, zu ermitteln. Bei einer Laufzeit von 144 Monaten betragen die Kosten 19.759,42 DM (17.940,25 DM Zinsen, 1.265,00 DM Restschuldversicherungsprämie, 554,17 DM Bearbeitungsgebühr).
b) Wie auf S. 2, dritter Absatz der Verfügung des Senats vom 28. Februar 1989 (Bl. 184 d.A.) ausgeführt, könnte in Anbetracht des Umstandes, daß bei der vorliegenden Vertragsgestaltung der Nettokredit in voller Höhe über die gesamte Laufzeit von 12 Jahren konstant zu verzinsen ist, weil - anders als beim Ratenkredit - keine Tilgung stattfindet, daran zu denken sein, den effektiven Jahreszins sowohl für den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als auch für den vergleichbaren marktüblichen Ratenkredit nach der Uniformmethode zu errechnen.
Zur Auffassung des Senats wird dies den Gegebenheiten jedoch nicht gerecht. Für den Kreditnehmer macht es bei seinen monatlichen Belastungen keinen Unterschied, ob er an das Kreditinstitut Zinsen zahlt und zugleich das zur Verfügung gestellte Kapital - nach und nach - tilgt, oder ob er Zinsen an dieses entrichtet, während die von ihm zugleich geleisteten Prämienzahlungen beim Lebensversicherer bis zum Ablauf des Vertrages gesammelt werden, um dann zu jenem Zeitpunkt das Kapital in einem Betrag zu tilgen. Soll überdies die Vergleichbarkeit mit einem marktüblichen Ratenkredit hergestellt werden, der - anders als es bei der vorliegenden Vertragskombination der Fall ist - auch eine sukzessive Tilgung zum Inhalt hat, ist das vorliegende Vertragsverhältnis ebenso zu behandeln. Das bedeutet, daß sowohl zur Ermittlung des effektiven Vertragsjahreszinses als auch zur Berechnung des marktüblichen Vergleichszinses die genauere Annuitätenmethode anzuwenden ist. Damit befindet sich der Senat zugleich auf der Linie des Urteils des BGH vom 14. Januar 1988 (WM 1988, 364 ff [BGH 14.01.1988 - III ZR 249/86]).
c) Aus den dargelegten Grundsätzen ergibt sich für die vorliegende Fallgestaltung nach der finanzmathematischen Annuitätenmethode, für die dem Senat das computergestützte ... zur Verfügung steht, ein effektiver Jahreszins von 19,10 %. Der marktübliche Vergleichszins eines Ratenkredites betrug demgegenüber - ebenfalls berechnet nach der Annuitätenmethode - 10,58 %. Danach liegt eine absolute Zinsüberschreitung von 8,52 Prozentpunkten und eine relative Zinsüberschreitung von 80,53 % vor.
d) Zur Gegenprobe bietet es sich an, die Kosten der vorliegenden Vertragsgestaltung und des marktüblichen Ratenkredites zueinander ins Verhältnis zu setzen (36.477,12 DM: 19.759,42 DM). Die vertraglichen Kosten übersteigen diejenigen eines marktüblichen Ratenkredites um 16.717,70 DM, was einer relativen Überschreitung von 84,61 % entspricht. Danach ergibt sich keine signifikante Abweichung von der zuvor dargestellten Vergleichsrechnung.
e) Eine solche relativ hohe Zinsüberschreitung von 80,53 % stellt für den Kreditnehmer zweifelsohne eine ganz erhebliche Belastung dar. Sie reicht aber zur Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung i. S. des § 138 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht aus, insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die absolute Zinsdifferenz mit 8,52 Prozentpunkten für eine angehende Niedrigzinsphase durchaus recht hoch liegt. In einer seiner letzten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, im Regelfall könne eine relative Abweichung von 88,60 % nicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages führen (BGH WM 1988, 181 f). Von einem Mißverhältnis dürfe grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn der Vertragszins mindestens doppelt so hoch sei wie der marktübliche Zins. Die 100 %-Grenze bleibe der maßgebliche Richtpunkt für die Beurteilung des auffälligen Mißverhältnisses. Dem folgt der Senat weiterhin.
5. Es fehlt somit im vorliegenden Falle an einem auffälligen zahlenmäßigen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Auch die weiteren Umstände führen trotz der hohen Zinsüberschreitung von 80,53 % zu keiner anderweitigen Beurteilung. Zwar stellt sich die normale Verzugsfolge bei der hiesigen Fallgestaltung als besonders gravierend dar. Neben der Fälligstellung des Kredites wird regelmäßig die Lebensversicherung vorzeitig gekündigt. Dies führt - insbesondere in den Anfangs jähren - zu einem erheblichen Verlust, der zusätzlich zu den Kreditkosten anfällt. Der Rückkaufswert von jungen Lebensversicherungen ist gering. Durchschnittlich gehen bei vorzeitiger Kündigung die gezahlten Beträge des ersten Versicherungsjahres verloren. Hier ist aber zu berücksichtigen, daß sich nach dem Kenntnisstand der Klägerin aufgrund der Angaben der Beklagten und ihres Ehemannes der kurzfristige Eintritt des Verzugsfalles nicht aufdrängen mußte. Die Familie der Beklagten hatte im April 1985 ein Nettoeinkommen von ca. 2.200,00 DM und mehr. Aus den Jahressummenzahlen der Lohnabrechnung des Ehemannes der Beklagten ergab sich als Monatsdurchschnitt eher ein höherer Betrag. Als Belastungen standen dem lediglich die Kreditraten von 456,47 DM und der Mietzins in Höhe von 368,00 DM gegenüber. Der für den täglichen Bedarf verfügbare Teil des Monatseinkommens für die dreiköpfige Familie betrug so mindestens 1.400,00 DM. Dieses ist ein Betrag, der durchaus zu einer angemessenen Lebensführung einer dreiköpfigen Familie ausreicht. Die Tatsache, daß die Beklagte und ihre Familie sich später eine teurere Wohnung zulegten und die Eheleute sich trennten, vermag dabei keine Berücksichtigung zu finden. Es sind Umstände, die allein in der Sphäre und im Entscheidungsbereich der Beklagten und ihres Ehemannes liegen.
Im übrigen ist zu sehen bei einer Gesamtwürdigung - nicht bei der oben dargestellten Vergleichsrechnung -, daß eine Lebensversicherung - gleich welcher Versicherungsgesellschaft - erfahrungsgemäß die Prämien so kalkuliert, daß Gewinne entstehen und dem Versicherungsnehmer regelmäßig Gewinnbeteiligungen gutgeschrieben werden. Die vorliegende Vertragsgestaltung enthält somit Elemente eines Zwangssparens, die für den Darlehens- und Versicherungsnehmer zwar für die Vertragsdauer die Liquidität einschränken, die sich im Endeffekt aber auch "lohnen" können, was bei der Gesamtwürdigung jedenfalls nicht negativ ins Gewicht fallen darf.
III.
Daß durch den vorliegenden Kredit ein anderer bei der ... abgelöst wurde, führt ebenfalls nicht zur Sittenwidrigkeit. Die Behauptung der Beklagten, jener Kreditvertrag sei sittenwidrig gewesen, ist gänzlich unsubstantiiert. Es sind keinerlei Vertragsdaten vorgetragen. Allein aus dem abzulösenden Betrag von ca. 20.000,00 DM und der Ratenhöhe von 460,00 DM pro Monat sind keinerlei auch nur annähernd zureichende Hinweise zu entnehmen. Zudem ist unverständlich, warum die Beklagte, wenn der mit der ... geschlossene Kreditvertrag tatsächlich sittenwidrig gewesen wäre, bis heute keine Rückforderungsansprüche gegen die ... geltend gemacht hat. Es ist auch in keiner Weise dargetan, woraus die Klägerin die Kenntnis von der Sittenwidrigkeit des abzulösenden Kredites erlangt haben soll.
IV.
1. Unstreitig sind die Beklagte und ihr Ehemann durch die Zahlungseinstellung ab Oktober 1986 in Verzug geraten, so daß die Klägerin zur Kündigung des Darlehensvertrages und damit weiter zur Kündigung und Verwertung der Lebensversicherung berechtigt war. Der Klägerin steht daher der geltend gemachte Betrag, gegen dessen Höhe keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind, in Höhe von 31.624,60 DM zu.
Soweit die Beklagte ohne Substanz behauptet, die Klägerin erhalte von ihrem, der Beklagten, Ehemann seit Oktober 1987 monatlich 300,00 DM, ist dies durch die Bescheinigung des Arbeitgebers des Ehemannes der Beklagten vom 15. Januar 1988 widerlegt. Danach ist in absehbarer Zeit mit Zahlungen an nachrangige Gläubiger, zu denen die Klägerin gehört, nicht zu rechnen. Der Forderung der Klägerin gehen anderweitige Forderungen in einer Höhe von insgesamt ca. 18.000,00 DM nebst Zinsen vor (Bl. 160 d.A.).
2. Im wesentlichen ist auch die jetzt noch geltend gemachte Zinsforderung der Klägerin gemäß §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB begründet. Die Klägerin begehrt als Verzugszinsen die Refinanzierungskosten, die sie in Anlehnung an das Senatsurteil vom 13. Januar 1988 zu 3 U 266/86 mit 5,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der ... beziffert.
Mittlerweile hat jedoch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. April 1988 (WM 1988, 929 ff [BGH 28.04.1988 - III ZR 57/87]) entschieden, daß der Verzugsschaden in den marktüblichen Bruttosollzinsen bestehen soll, die sich aus einem Durchschnittszinssatz ergeben, der sich nach der Zusammensetzung des gesamten Aktivkreditgeschäftes der Darlehensgeberin (hier der Klägerin) richtet. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat.
Dem Ansatzpunkt widerspricht die Beklagte nicht, sie bestreitet nur die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes. Ihr Bestreiten greift jedoch nicht durch.
Die Klägerin hat gegenüber ihrem erstinstanzlichen Begehren dem Umstand Rechnung getragen, daß der in Nr. 4.1 ihrer Darlehensbedingungen vereinbarte Verzugszinssatz von 18 % p.a. in Anbetracht des § 11 Nr. 5 a AGBG unwirksam sein dürfte. Nach der vorgenannten Entscheidung des BGH ist es der Klägerin als Kreditbank jedoch gestattet, ihren Verzugsschaden abstrakt zu berechnen und dabei die zur Zeit des Verzuges marktüblichen Bruttosollzinsen zugrundezulegen, und zwar nach einem Durchschnittszinssatz, der sich nach der Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäftes richtet. Zu diesem Durchschnittszinssatz fehlt jedoch jedweder konkrete Vortrag der Klägerin. Der BGH gestattet jedoch, daß anstelle des so zu berechnenden Verzugszinssatzes dem Kreditinstitut als Verzugsschaden der vertragliche Zinssatz zusteht, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditnehmer seinerseits das Kreditverhältnis hätte wirksam kündigen können. Nach § 247 Abs. 1 BGB a.F. hätte der Beklagten und ihrem Ehemann die Möglichkeit offen gestanden, das Kreditverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu kündigen, da im Vertrag ein höherer Zinssatz als 6 % vereinbart worden ist.
Die Klägerin verlangt jedoch ersichtlich erheblich weniger als den vertraglichen Zinssatz. Dieser wird auch einheitlich geltend gemacht. Deswegen erscheint es angebracht, für die Zeit seit dem 9. Dezember 1986 auch einen einheitlichen Zinssatz zu ermitteln. Da die Klägerin nicht konkret vorgetragen hat, entnimmt der Senat den Durchschnittszinssatz der marktüblichen Sollzinsen der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, die für Dezember 1986 einen Schwerpunktzins von 0,37 % p.M. ausweist. Wird in Anlehnung an die vertraglich vereinbarte Laufzeit von 144 Monaten der zum Zeitpunkt der Vertragskündigung verbleibende Bruttokreditbetrag von 31.624,60 DM mit dem Schwerpunktzins verzinst (= 16.849,59 DM) und danach eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % des verbleibenden Bruttokreditbetrages (= 632,40 DM) hinzugesetzt, errechnet sich nach der finanzmathematischen Annuitätenmethode ein Schwerpunkteffektivzins von 8,37 %. Diesen Wert legt der Senat der Zinsforderung der Klägerin zugrunde.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die abgewiesene Zinsmehrforderung erster Instanz hat zwar keine besonderen Kosten verursacht. Sie ist jedoch nicht geringfügig i. S. des § 92 Abs. 2 ZPO, so daß das Unterliegen in diesem Punkt quotenmäßig zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Wert der Beschwer für die Klägerin: bis zu 300,00 DM.
Wert der Beschwer für die Beklagte: 28.915,80 DM.