Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.04.1989, Az.: 7 WLw 65/88

Vorwegnahme der Hoferbfolge ; Versagungsgründe nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG); Genehmigung des Hofübergabevertrages

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.04.1989
Aktenzeichen
7 WLw 65/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1989:0417.7WLW65.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Otterndorf - 03.10.1988 - AZ: 1 LwH 1/88

Verfahrensgegenstand

Genehmigung des Hofübergabe-, Altenteils-, und Abfindungsvertrages vom 29. Dezember 1987 (UR-Nr. 955 K/87 des Notars ... in ...) für den im Grundbuch von ... Band 30 Blatt 1107 eingetragenen Hof

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1

    Die Versagung der Genehmigung eines Hofübergabevertrags wegen einer für den Hof untragbaren Belastung des Übernehmers mit Altenteilsleistungen ist nur dann gerechtfertigt, wenn nach dem Vertrag das Ausmaß der finanziellen Belastung des Hofes bereits feststeht und ihr Eintritt sicher oder zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so dass im Falle der Durchführung des Vertrages von einer Gefährdung der Existenzfähigkeit des Hofes ernsthaft ausgegangen werden muss.

  2. 2.

    Es ist nicht Aufgabe des landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens, für die Frage der Leistungsfähigkeit des Hofes im Hinblick auf die vertraglich übernommenen Altenteilsleistungen sämtliche möglichen zukünftigen Entwicklungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Übergeber und Übernehmer in Betracht zu ziehen und gegeneinander abzuwägen.

In der Landwirtschaftssache
hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... als Berufsrichter
sowie die Landwirte und ... als ehrenamtliche Richter
am 17. April 1989
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Otterndorf vom 3. Oktober 1988 geändert.

Der am 29. Dezember 1987 zur UR-Nr. 955 K/1987 des Notars ... in ... geschlossene Hofübergabevertrag wird genehmigt.

Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Geschäftswert für beide Instanzen: 510.000 DM.

Gründe

1

I.

Der Beteiligte zu 1) ist der Vater der Beteiligten zu 2), 3) und 4). Er ist Eigentümer des im Grundbuch von ... Band 30 Blatt 1107 eingetragenen Hofes zur Größe von etwa 32 ha. Der Hofvermerk ist seit dem 5.11.1952 im Grundbuch eingetragen.

2

Der Beteiligte zu 1) lebt seit etwa 13 Jahren nicht mehr auf dem Hof. Er wohnt zusammen mit seiner Lebensgefährtin in .... Die Beteiligte zu 2) bewirtschaftet den Hof zusammen mit ihrem Ehemann als Pächter. Zu dem Hofgrundstück gehört auch ein Altenteilerhaus mit Nebengebäude, das eine Hoffläche von etwa 1.800 qm einnimmt. Dieses wird von der Beteiligten zu 3) und ihrer Familie bewohnt.

3

Durch notariellen Vertrag vom 29. Dezember 1987 (UR-Nr. 955 K/1987

4

des Notars ... in ...) übertrug der Beteiligte

5

zu 1) im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge seinen Hof an die Beteiligte zu 2). Hiervon ausgenommen war das mit dem Altenteilerhaus bebaute Teilstück. Dieses übertrug der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 3). Die Beteiligte zu 2) übernahm in dem Vertrag die eingetragenen Grundschulden von 71.000 DM, die damals mit ca. 20.000 DM valutierten. Ferner verpflichtete sie sich, dem Beteiligten zu 1) ein lebenslängliches unentgeltliches Altenteilsrecht zu gewähren, bestehend u. a. aus einem Wohnrecht, der Zahlung eines Taschengeldes von monatlich 200 DM bzw. für den Fall, daß der Beteiligte zu 1) nicht auf dem Hof wohnt, von monatlich 500 DM sowie der "Hege und Pflege in alten und kranken Tagen, wobei die Speisen dem Gesundheits- und Alterszustand des Übergebers entsprechend herzurichten und nötigenfalls auch an das Bett zu bringen sind." Ein lebenslängliches unentgeltliches Altenteilsrecht für den Beteiligten zu 1) räumte ferner die Beteiligte zu 3) ein. Diese hat nach dem Vertrag an die Beteiligte zu 4) zusätzlich eine Abfindung von 30.000 DM zu zahlen. Auf weitergehende Erb- oder Pflichtteilsansprüche haben die Beteiligten verzichtet.

6

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben um die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Übergabevertrages nachgesucht. Die Anregung des Landwirtschaftsgerichts, den Übergabevertrag dahin zu ergänzen, daß Pflegeleistungen nur auf dem Hof oder im Falle der Unterbringung in einem Pflegeheim nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu erbringen seien, haben die Beteiligten ausdrücklich abgelehnt. Nach Anhörung des Landkreises ... und der Landwirtschaftskammer Hannover hat das Landwirtschaftsgericht die Genehmigung des Vertrages durch den angefochtenen Beschluß vom 3. Oktober 1988, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, versagt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die von der Beteiligten zu 2) übernommene Verpflichtung zur Hege und Pflege des Altenteilers stünde jedenfalls dann, wenn die Pflege außerhalb des Hofes durch bezahlte Hilfskräfte erfolge oder gar in einem Pflegeheim erbracht werden müsse, in keinem angemessenen Verhältnis zur Ertragskraft des Hofes und sei für die Beteiligte zu 2) unter Berücksichtigung der von ihr weiter übernommenen Grundschulden und des Baraltenteils existenzgefährdend.

7

Gegen diesen ihnen am 4.11.1988 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit beim Oberlandesgericht am 15.11.1988 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihr verfolgen sie ihren Antrag auf Genehmigung des Übergabevertrages weiter. Sie machen geltend, daß nach ihrem übereinstimmenden Willen die vertraglich übernommenen Pflegeleistungen nur auf dem Hof zu erbringen seien. Eine auswärtige Pflege oder gar die Unterbringung in einem Pflegeheim sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Die vom Landwirtschaftsgericht vorgeschlagene Ergänzung des Übergabevertrages leiste nur einer "Abschiebung" des Altenteilers in ein Altenpflegeheim Vorschub.

8

Der Senat hat den Landkreis ... als untere Landwirtschaftsbehörde und die Landwirtschaftskammer Hannover als landwirtschaftliche Berufsvertretung gemäß § 32 LwVG angehört. Auf deren Stellungnahmen vom 2.1.1989 und 17.1.1989 wird verwiesen.

9

II.

Die nach §§ 1 HöfeVfO, 9, 22 Abs. 1 LwVG, 20, 22 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und zur nach § 17 HöfeO erforderlichen Genehmigung des notariellen Übergabevertrages vom 29. Dezember 1987.

10

Ein Grund für die Versagung der Genehmigung besteht weder unter grundstücksverkehrsrechtlichen noch unter höferechtlichen Gesichtspunkten. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Grundstücksverkehrsgesetz ist die Genehmigung für die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu versagen, wenn der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob und inwieweit diese Bestimmung überhaupt auf einen Hofübergabevertrag anwendbar ist. Bedenken ergeben sich daraus, daß der Übergabevertrag seinem Inhalt nach kein auf den Austausch gleichwertiger Leistungen gerichtetes entgeltliches Verkehrsgeschäft darstellt, sondern die Vorwegnahme der Hoferbfolge und damit im wesentlichen eine einseitige unentgeltliche Zuwendung in das Vermögen des Übernehmers enthält, so daß sich die Frage eines groben Mißverhältnisses zwischen dem Wert des Grundstücks und Gegenleistungen genau genommen nicht stellen kann. Überwiegend wird in der Rechtsprechung jedoch der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Grundstücksverkehrsgesetz auf Hofübergabeverträge entsprechend angewendet, wobei ein grobes Mißverhältnis im allgemeinen dann angenommen wird, wenn die vom Hofübernehmer zu erbringenden Altenteils- und Abfindungsleistungen wegen ihrer Höhe aus dem Hof nicht zu erwirtschaften sind (vgl. OLG Hamm RdL 1965 S. 73, OLG Oldenburg RdL 65 S. 203, Stöcker in Wöhrmann/Stöcker Landwirtschaftserbrecht 4. Aufl. Rdnr. 102 zu § 17; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery Anm. 115 zu § 17; anders OLG Celle Nds. Rpfl. 1967 S. 9). Da bei der Genehmigung eines Hofübergabevertrages gleichzeitig auch höferechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 1, 121, Faßbender/Hötzel/Pikalo Rdnr. 102 zu § 17 HöfeO) und aus dem Hof nicht zu erwirtschaftende Altenteils- und Abfindungsleistungen regelmäßig zu einer die Nichtigkeit des Übergabevertrags bewirkenden Aushöhlung der Hoferbfolge führen, wird der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Grundstücksverkehrsgesetz (grobes Mißverhältnis) meist auch gleichzeitig einen Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO, die gemäß § 17 Abs. 1 HöfeO auch auf Übergabeverträge anwendbar ist, darstellen. Denn wenn dem Hofübernehmer in dem Vertrag solch hohe Altenteils- und Abfindungsleistungen aufgebürdet werden, daß der Hof dadurch seine wirtschaftliche Existenzfähigkeit einbüßt, erhält er einen "ausgehöhlten" Hof und wird damit praktisch von der Hoferbfolge ausgeschlossen. Die höferechtliche und die grundstücksverkehrsrechtliche Prüfung des Übergabevertrages auf seine Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf die Höhe der übernommenen Belastungen führt deshalb in der Regel zum gleichen Ergebnis, so daß die Frage der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Grundstücksverkehrsgesetz letztlich dahinstehen kann.

11

Von einem groben Mißverhältnis der versprochenen Leistungen oder einem "ausgehöhlten" Hof kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Die von der Beteiligten zu 2) in § 2 a) dd) des Übergabevertrages übernommene Verpflichtung zur Hege und Pflege in alten und kranken Tagen stellt, und zwar auch unter Berücksichtigung des von ihr weiter zu erbringenden Baraltenteils und der übernommenen Grundpfandrechte, keine unverhältnismäßige Versorgungsleistung dar, die den Hof in untragbarer Weise belastet und seine Substanz nachhaltig erschüttert. Den Bedenken des Landwirtschaftsgerichts vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

12

Soweit das Landwirtschaftsgericht bei seiner Entscheidung auf die voraussichtlich entstehenden erheblichen Kosten bei einer etwaigen Pflege des Beteiligten zu 1) außerhalb des Hofes, sei es in seiner jetzigen Wohnung durch bezahlte Hilfskräfte oder sei es in einem Altenpflegeheim, abstellt, die es auf derzeit bis zu 4.000 DM pro Monat schätzt, und diese für einen Hof von ca. 32 ha für untragbar hält, bleibt dabei zunächst unberücksichtigt, daß die Beteiligten zu 1) und 2) ausdrücklich übereinstimmend klargestellt haben, daß die Hege und Pflege ausschließlich auf dem Hof erbracht werde solle. Dieser erklärte Parteiwille kann bei der Auslegung des Vertrages und Bewertung der in ihm versprochenen Leistungen nicht außer Betracht bleiben. Die vom Landwirtschaftsgericht erörterte Möglichkeit der auswärtigen Pflege oder der Unterbringung des Beteiligten zu 1) in einem Alterspflegeheim stellt deshalb eine eher nur theoretische Möglichkeit dar, die nicht dem Willen der Beteiligten entspricht. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Unterbringung in einem Altenpflegeheim entgegen dem Willen der Beteiligten zwingend erforderlich machen könnten. Die in einem solchen Heim im allgemeinen erbrachte Pflegeleistung dürfte ohne weiteres auch von der Beteiligten zu 2) allein oder gegebenenfalls mit einer Hilfskraft in ihrem Hause vorgenommen werden können, wobei Art. und Umfang der häuslichen Pflege zusätzlich durch die enge familiäre Verbundenheit der Beteiligten bestimmt und gefördert werden dürften. Die in dem angefochtenen Beschluß weiter erwähnte Möglichkeit einer ärztlichen Anweisung zur Unterbringung in einem Altenpflegeheim wäre danach nur denkbar, wenn die Beteiligte zu 2) die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Maße leisten würde. Dies aber stellte dann gleichzeitig eine Schlechterfüllung des Übergabevertrages dar. Bei der Frage, ob die sich unmittelbar aus dem Vertrag selbst ergebenden Leistungsverpflichtungen für den Hof tragbar sind, hat die Frage der Folgen einer Schlechterfüllung des Vertrages jedoch naturgemäß außer Betracht zu bleiben.

13

Unabhängig von dem erklärten Willen der Beteiligten, die Pflege nur auf dem Hof zu erbringen und in Anspruch zu nehmen, erweist sich die Versagung der Genehmigung auch deshalb als nicht gerechtfertigt, weil derzeit weder feststeht, daß der Beteiligte zu 1), der jetzt 69 Jahre alt ist, einmal zum Pflegefan wird und er, aus welchen Gründen auch immer, außerhalb des Hofes untergebracht werden muß, noch, welche Kosten in diesem Fall von der Beteiligten zu 2) hierfür aufzubringen sein werden und ob diese aus dem Hof erwirtschaftet werden können. Die Versagung der Genehmigung eines Hofübergabevertrags wegen einer für den Hof untragbaren Belastung des Übernehmers mit Altenteilsleistungen ist nur dann gerechtfertigt, wenn nach dem Vertrag das Ausmaß der finanziellen Belastung des Hofes bereits feststeht und ihr Eintritt sicher oder zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so daß im Falle der Durchführung des Vertrages von einer Gefährdung der Existenzfähigkeit des Hofes ernsthaft ausgegangen werden muß. Das ist hier nicht der Fall. Der Beteiligte zu 1) wohnt außerhalb des Hofes mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Es ist nicht ersichtlich, daß er aufgrund seines Alters oder Krankheit bereits jetzt nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, und daß für diesen Fall auch eine Betreuung durch seine Lebensgefährtin nicht möglich ist. Unter diesen Umständen ist es überhaupt nicht abzusehen, ob und wann sich einmal die Notwendigkeit einer auswärtigen Pflege ergibt, welche Kosten dafür entstehen werden und ob diese dann aus dem Hof nicht erwirtschaftet werden können. Dies gilt umso mehr, als auch die Beteiligte zu 3) in dem Übergabevertrag dem Beteiligten zu 1) ein Altenteil versprochen hat und deshalb völlig offen ist, ob der Beteiligte zu 1) überhaupt seinen Anspruch gegen die Beteiligte zu 2) geltend machen wird. Der Eintritt eines Pflegefalls ist deshalb eine eher theoretische Möglichkeit, die bei der Bewertung der übernommenen Leistung für die Frage der Leistungsfähigkeit des Hofes außer Betracht bleiben muß. Es ist nicht Aufgabe des landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens, für die Frage der Leistungsfähigkeit des Hofes im Hinblick auf die vertraglich übernommenen Altenteilsleistungen sämtliche möglichen zukünftigen Entwicklungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Übergeber und Übernehmer in Betracht zu ziehen und gegeneinander abzuwägen. Nur dann, wenn sich bereits im Stadium des Genehmigungsverfahrens hinreichend sichere Feststellungen dazu treffen lassen, daß die in dem Vertrag festgeschriebenen Leistungen des Übernehmers den Hof in wirtschaftlich nicht vertretbarer Weise nachhaltig belasten werden, kommt eine Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Grundstücksverkehrsgesetz bzw. § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 HöfeO in Betracht.

14

Schließlich spricht gegen die Annahme einer für den Hof untragbaren Belastung, daß das vertragliche Altenteilsrecht gemäß §§ 157, 242 BGB bei einer wesentlichen "Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten abänderbar ist (vgl. Stöcker in Wöhrmann/Stöcker a.a.O. Rdnr. 63 ff. zu § 14; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. Rdnr. 73 zu § 14). Sollte der Beteiligte zu 1) entgegen den derzeitigen Vorstellungen der Parteien tatsächlich außerhalb des Hofes untergebracht und gepflegt werden müssen, wären die dann anstelle des Naturalaltenteils zu erbringenden Geldleistungen der Höhe nach an der Leistungsfähigkeit des Hofes auszurichten und gegebenenfalls zu begrenzen. Diese Einschränkung der Altenteilsverpflichtung könnte die Beteiligte zu 2) entsprechend § 404 BGB auch dem Sozialhilfeträger entgegenhalten, falls dieser den Beteiligten zu 1) unterstützte und seinen vertraglichen Altenteilsanspruch nach § 90 BSHG auf sich überleiten würde.

15

Weitere Gründe, die einer Genehmigung des Hofübergabevertrages entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit mit dem Übergabevertrag ein etwa 1.800 qm großes Flurstück, das mit einem Altenteilerhaus bebaut ist, der Beteiligten zu 3) zugedacht worden ist, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken. Weder wird dadurch das Prinzip der Hoferbfolge gemäß § 4 HöfeO, das auch bei der Übergabe eines Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach den §§ 17 Abs. 1, 16 Abs. 1 HöfeO zu beachten ist, verletzt, noch stehen dem Versagungsgründe nach dem Grundstücksverkehrsgesetz entgegen (§ 17 Abs. 3 HöfeO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Grundstücksverkehrsgesetz). Die Stellung der Beteiligten zu 2) als Hoferbin wird durch die Übertragung dieses Teilstückes noch nicht in Frage gestellt. Sie erhält die Kernsubstanz des Hofes mit einer zu dessen Bewirtschaftung ausreichenden Fläche an Acker und Wiesen. Das Altenteilerhaus wird hingegen in dieser Eigenschaft schon seit langem nicht mehr genutzt, sondern von der Beteiligten zu 3) und ihrer Familie bewohnt. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß die Ertragskraft des Hofes durch die Abtrennung dieses Hausgrundstücks entscheidend geschmälert wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß mit der Übertragung ein Erb- und Pflichtteilsverzicht der Beteiligten zu 3) verbunden ist, so daß insoweit die Beteiligte zu 2) als Hofübernehmerin für die Zukunft keine weitere Vorsorge treffen muß. Wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen schließlich auch keine Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2) nach §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 6 HöfeO.

16

Im Ergebnis sind somit Versagungsgründe für die beantragte Genehmigung nicht vorhanden. Der angefochtene Beschluß war deshalb abzuändern und die Genehmigung zu erteilen.

17

Da die sofortige Beschwerde Erfolg hat, ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei (§ 33 LwVG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Im übrigen folgt die Entscheidung über die Gerichtskosten aus § 44 LwVG. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 45 LwVG bestand kein Anlaß.

Streitwertbeschluss:

Geschäftswert für beide Instanzen: 510.000 DM.

Der Beschwerdewert bestimmt sich gemäß §§ 20 Satz 1 Buchst. a), Satz 2 HöfeVfO, 131 Abs. 2, 30, 19 Abs. 2 und 3 KostO nach dem vierfachen Betrag der sich aus den Katasterblättern ergebenden Ertragsmeßzahlen für den Hof sowie dem 5-fachen der Hoffläche (vgl. § 55 EStG). Dabei hat der Senat die an den Landkreis ... bereits verkauften, aber noch nicht abgeschriebenen Fläche sowie das Altenteilshaus nicht berücksichtigt. Dementsprechend war auch der Geschäftswert für die 1. Instanz abzuändern.