Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 31.03.1989, Az.: 4 U 34/88
Einbauküche als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.03.1989
- Aktenzeichen
- 4 U 34/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1989:0331.4U34.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 07.01.1988 - AZ: 4 O 450/87
Rechtsgrundlage
- § 55 Abs. 2 ZVG
Fundstellen
- NJW-RR 1989, 913-914 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 704 (red. Leitsatz)
In dem Rechtststeit
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1989
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters ...
sowie der Richter ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das am 7. Januar 1988 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Senats durch Sicherheitsleistung von 8.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte ist durch diese Entscheidung in Höhe von 6.000,00 DM beschwert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Eigentum an einer Einbauküche aus dem ehemaligen Wohnhaus des Beklagten ... in ....
Am 26.08.1986 war über mehrere Grundstücke des Beklagten die Zwangsversteigerung angeordnet worden, unter anderem für das Wohnhausgrundstück ... (Flurstücke 7/6 und 7/4 der Flur 6 Gemarkung .... Mit Beschluß vom 03.08.1987 erhielt der Kläger den Zuschlag für das letztgenannte Grundstück und wurde am 23.09.1987 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Der Beklagte wohnte mit seiner Familie noch bis zum 12.10.1987 in dem Hause. Der Küchenraum (3,66 × 6,63 m groß) des 1977/78 errichteten Wohnhauses war 1978 mit einer komfortablen Einbauküche ausgestattet worden. Diese ließ der Beklagte vor seinem Auszug - nach seinen Angaben im Juli 1987 - ausbauen. Wegen der Bestandteile der Küche wird auf die Lieferbestätigung und Rechnung der Firma ... (Bl. 203 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat behauptet, die Einbauküche sei bei Errichtung des Hauses fest eingebaut, danach seien freie Wandteile zwischen dem Mobiliar verfliest worden. Hinter den Küchenmöbeln habe sich rohes Mauerwerk befunden. Der Beklagte habe die Einbauküche erst nach dem Zuschlag abtransportieren lassen. Der Kläger hat aufgrund dessen die Ansicht vertreten, er habe durch den Zuschlag Eigentum an der Einbauküche erworben, und hat unter anderem beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm eine braune Einbauküche der Marke ... herauszugeben, bestehend aus einem Unterschrank von 30 cm Breite, einem Unterschrank von 40 cm Breite, 3 Unterschränken von 50 cm Breite, 3 Unterschränken von 60 cm Breite, 2 Unterschränken von 80 cm Breite, einem Herd mit Dunstabzugshaube von 60 cm Breite, einer Spülmaschine von 60 cm Breite, einer Spüle von 100 cm Breite, 4 Hochschränken von je 60 cm Breite inkl. Kühlschrank und Herd, 3 Hochschränken von 60 cm Breite und 205 cm Höhe, einem Oberschrank von 60 cm Breite, zwei Hängeschränken von 40 cm Breite und einem Hängeschrank von 50 cm Breite.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Er hat die Ansicht vertreten, die Einbauküche sei nicht wesentlicher Bestandteil des Hauses, sondern lediglich Zubehör gewesen. Es habe sich um eine serienmäßige Einbauküche, nicht um eine Sonderanfertigung gehandelt. Die Einzelteile seien erst ein halbes Jahr nach Fertigstellung und Schlußabnahme des Gebäudes im Küchenraum aufgestellt worden, und zwar nicht etwa so, daß sie mit den Seitenwänden und Decken abgeschlossen hätten. Die Teile hätten jeweils mit unterschiedlichem Abstand zur Tür geendet. Die Wände hinter den Schränken seien weiß gestrichen, 2 bis 3 m2 der freien Wandfläche seien verfliest worden. Alle Teile der Einbauküche seien anderswo verwendbar. Die Küche habe er vor dem Zuschlag abtransportieren lassen. Die Kreissparkasse ... habe die Freigabe des Zubehörs erklärt gehabt.
Eine solche Freigabe hat der Kläger bestritten.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage hinsichtlich der noch umstrittenen Einbauküche stattgegeben. - Auf das Urteil samt seinen Verweisungen wird Bezug genommen.
Mit seiner Berufung hat der Beklagte zunächst weiterhin die Ansicht vertreten, es handele sich bei der Einbauküche (lediglich) um Zubehör, jedenfalls nicht um wesentliche Bestandteile des Hausgrundstücks; die Zubehörteile seien infolge Freigabe von der Versteigerung nicht mehr erfaßt gewesen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er gemeint, es handele sich auch nicht um Zubehör. Erstmals im Verlauf des Berufungsverfahrens behauptet der Beklagte, er habe die fragliche Einbauküche im Jahre 1984 seiner im Jahre 1962 geborenen Tochter ... für ein 1972 gewährtes, nicht zurückgezahltes Darlehen zur Sicherung übereignet. Im Zeitpunkt des Zuschlags habe sich die Einbauküche nicht mehr auf dem versteigerten Grundstück und in seinem Besitz befunden; deshalb - so meint der Beklagte - habe der Kläger durch den Zuschlag Eigentum an der Einbauküche nicht erwerben können. Diese sei im Juli 1987 in das von ihm bewohnte Haus in der ... in ... gelangt. Dieses ursprünglich auch ihm gehörende Grundstück habe Frau ... im Rahmen der Zwangsversteigerung seines Grundbesitzes am 03.08.1987 durch Zuschlag erworben - das ist unstreitig. Nach einem Vollstreckungsversuch des Klägers im Frühjahr 1988 sei die Kücheneinrichtung auf Veranlassung von Frau ... in einem von seinem Schwiegersohn ... angemieteten Lager untergestellt worden.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit er zur Herausgabe verurteilt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise als Sicherheit im Rahmen des § 711 ZPO die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zuzulassen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, die Einbauküche sei wesentlicher Bestandteil des Wohnhauses im ... oder jedenfalls dessen Zubehör gewesen. Die Sicherungsübereignung zugunsten Frau ... betreffe eine andere Küche; jedenfalls bestreitet der Kläger die Identität mit der hier umstrittenen Einbauküche. Der Kläger bestreitet auch, daß nicht der Beklagte, sondern Frau ... ... die Küche in einem Lager des Herrn ... eingelagert habe. - Im übrigen macht sich der Kläger die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 29.02.1988 und 30.03.1988 (Bl. 120-123 und 135- 137 d.A.) zu eigen.
Wegen der Einzelheiten zum Berufungsvorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Die Akten ... AG ... haben dem Senat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die Parteien streiten um das Eigentum an einer Einbauküche, mit der der Beklagte den 3,66 × 6,63 m großen Küchenraum des Wohnhauses auf dem ehemals ihm gehörenden Grundstück ... in ... ausgestattet hatte. Dieses Grundstück hat der Kläger durch Zuschlag im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens ... AG ... erworben. Auch wenn der Beklagte die umstrittene Einbauküche im Jahre 1984 seiner Tochter ... zur Sicherung übereignet und im Juli 1987 in seine jetzige Wohnung gebracht haben sollte, ist sie aufgrund des Zuschlagsbeschlusses vom 03.08.1987 Eigentum des Klägers geworden, weil die Einbauküche entweder wesentlicher Bestandteil oder aber Zubehör des versteigerten Hauses war. Im einzelnen gilt folgendes:
1.
Die Frage, ob eine Küche wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Hauses ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Grundsätzlich ist dies zu verneinen in den Fällen, in denen ein Mieter in einer Mietwohnung eine Einbauküche installieren ließ: In diesen Fällen ist in aller Regel nicht beabsichtigt, die Mietwohnung auf Dauer mit einer Einbauküche auszustatten, diese wird vielmehr nur für einen vorübergehenden Zweck, nämlich die Nutzung während der Mietzeit, in die Wohnung eingebracht. Dann aber ist die Einbauküche gemäß § 95 BGB nur Scheinbestandteil des Hauses, auch wenn sonst äußerlich die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Sache wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes wird (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 48. Aufl. § 95 Anm. 2).
Unter ganz anderen Voraussetzungen hatte der Beklagte die umstrittene Küche in das 1977/78 errichtete Wohnhaus einbauen lassen: Der vorhandene Küchenraum war von Anfang an mit dieser Einbauküche ausgestattet worden, auch wenn - wie der Beklagte einwendet - dies erst etwa ein halbes Jahr nach der Schlußabnahme des Gebäudes geschah. Die Einbauküche war den Raummaßen angepaßt. Sie setzte sich (ausweislich der Lieferbestätigung) aus ca. 390 Einzelteilen zusammen und zog sich an allen vier Wänden hin. Es handelte sich zwar um serienmäßige Einzelteile, die jedoch in ihrer Zusammensetzung und Gestaltung ein nur für die Küche im Hause ... erworbenes und zusammengesetztes Ensemble bildeten. Die zahlreichen Blenden, Abdeck- und die Arbeitsplatten mußten erfahrungsgemäß für diese Küche hergerichtet, also bearbeitet werden, und bestimmte Flächen zwischen den Arbeitsplatten und den Hängeschränken wurden mit Kacheln versehen, die nach der Herausnahme der Gesamteinrichtung völlig unmotiviert an den Wänden hingen und für eine andere Küche unbrauchbar waren, also abgelöst und weggeworfen werden müssen. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Einbauküche im wesentlichen nicht mit den Wänden fest verbunden war, vielmehr nur die Hängeschränke in den Wänden verdübelt, die elektrischen Geräte in der üblichen Weise mit den erforderlichen Leitungen verbunden waren und die Spüle an das Rohrsystem angeschlossen war, ist die Einbauküche in ihrer besonderen Gestaltung am ehestens als wesentlicher Bestandteil des Hauses anzusehen (vgl. auch HansOLG Hamburg MDR 1978/138; Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl. § 93 Anm. 5 a). -
Nach allgemeiner Ansicht beruht die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Zuordnung einer Sache als eines wesentlichen Bestandteils des Gebäudes oder Grundstücks auf wirtschaftlichen Erwägungen, d. h. auf dem Gedanken, die nutzlose Zerstörung wirtschaftlicher Werte zu verhindern. Unter diesem Aspekt liegt ein wesentlicher Bestandteil nicht nur dann vor, wenn eine Sache durch die Trennung überhaupt zerstört würde, sondern auch dann, wenn die Kosten des Ein- und Ausbaus der Sache und die dabei eintretenden wirtschaftlichen Verluste in keinem vernünftigen Verhältnis zum Restwert der Sache stehen. Im Hinblick darauf sind die vom OLG Karlsruhe (NJW-RR 1986, 19) herangezogenen Vergleichsobjekte - ein Kfz-Motor oder anders in einer Wohnung aufgestelltes Mobiliar - mit einer Einbauküche nicht vergleichbar. Ein Kfz-Motor ist für eine große Anzahl gleichartiger Fahrzeuge produziert, auch nach dem Einbau in ein Fahrzeug für typengleiche Fahrzeuge durch Auswechslung verwertbar und jeweils in kurzer Zeit aus- oder einbaubar. Auch nur annähernd typisierte Küchenräume für entsprechend paßfertige Einbauküchenteile gibt es nicht. Dies gilt insbesondere für die im Streit stehende Einbauküche, die in einem besonders großen Raum installiert war. Die Aufstellung dieser Küche aus ca. 390 Einzelteilen samt Elektrogeräten erfordert tagelange Arbeit von Fachleuten; dasselbe gilt für den Ausbau und Wiederaufbau in einem anderen Raum. Mangels Typisierung der Küchenräume führt jede Umsetzung einer Einbauküche dazu, daß etliche Einzelteile nicht wieder verwendet, andere erst nach Bearbeitung eingebaut werden können und daß in neuen Räumen meist auch noch zusätzliche Teile erforderlich werden. Regelmäßig werden die teure Arbeitsplatte und oft auch die kostspieligen Ausgleichschränke, durch die die Küche den Raummaßen angepaßt wird, nicht wieder verwendet werden können. Darüber hinaus wird es mit zunehmendem Alter der Küche immer schwieriger, weitere Teile hinzuzukaufen; auch passen jedenfalls bei Holz, das nachdunkelt, die neuen Schränke farblich möglicherweise nicht mehr uneingeschränkt zu den alten Teilen. Es läßt sich deshalb in zahlreichen Fällen durchaus sagen, daß die Demontage einer Einbauküche unter Berücksichtigung der Arbeitslöhne und der Kosten für nicht mehr brauchbare bzw. neu anzuschaffende Teile in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Restwert der Küche steht, eine Umsetzung deshalb einer wirtschaftlichen Vernichtung ziemlich nahekommt. Hingegen ist der Erwerber eines Einfamilienhauses normalerweise bereit, einen angemessenen Kaufpreiszuschlag für die Übernahme einer vorhandenen Einbauküche zu zahlen, weil er damit erhebliche Aufwendungen für die Anschaffung einer eigenen Küche erspart.
Erhebliche rechtliche Gesichtspunkte stehen der Zuordnung der Einbauküche als wesentlicher Bestandteil des Hauses ... nicht entgegen. Zur Herstellung eines Gebäudes im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB kommt es nicht darauf an, ob ein Gegenstand in seiner allgemeinen oder konkreten Beschaffenheit für die Errichtung des betreffenden Gebäudes notwendig ist. Selbst überflüssiger Zierrat und Luxuseinrichtungen können wesentliche Bestandteile sein, wenn sie nach Zweck und Beschaffenheit zum "fertigen" Gebäude gehören. Auch eine feste Verbindung mit dem Gebäude ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O. § 94 Anm. 3 a). - Selbst die generelle Überlegung, daß viele ältere Einfamilienhäuser erst nachträglich mit einer Einbauküche ausgestattet wurden, steht deren Beurteilung als wesentlicher Bestandteil des betreffenden Hauses nicht entgegen. Denn nach allgemeiner Ansicht kommt es auf den Zeitpunkt der Einfügung nicht entscheidend an; auch erst im Rahmen einer Modernisierung eingefügte Sachen können wesentliche Bestandteile werden (Palandt/Heinrichs a.a.O.).
2.
Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen die umstrittene Einbauküche als bewegliche Sache (oder eine Vielzahl solcher Sachen) ansehen wollte, wäre ihre rechtliche Einordnung als Zubehör geboten. Zubehör im Sinne von § 97 BGB sind bewegliche Sache, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden Verhältnis stehen. Die Einbauküche ist mehr als die Summe ihrer - hier rund 390 - Einzelteile und ist in dieser besonderen Zusammensetzung dazu bestimmt, dem wirtschaftlichen Zweck des Wohnhauses zu dienen, also seine zweckentsprechende Verwendung zu ermöglichen und zu fördern (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O. § 97 Anm. 2 c). Die für die Zubehöreigenschaft erforderliche "Widmung" kann für die fragliche Einbauküche bejaht werden: Sie wurde sowohl für die konkreten Raummaße eingepaßt als auch den Bedürfnissen des Hauses entsprechend angeschafft. Sie ist in ihrer Geschlossenheit entlang allen vier Raumwänden mit der Möblierung anderer Räume nicht vergleichbar und kann - wie oben erörtert - in ihre Gesamtheit oder auch hinsichtlich von Einzelteilen nicht aus dem Küchenraum des Hauses herausgelöst werden, ohne daß ihr Ensemblecharakter und ihr wirtschaftlicher Wert erheblich beeinträchtigt oder zerstört würden.
Schließlich hängt der Zubehörcharakter maßgeblich davon ab, ob eine Sache im Verkehr als Zubehör angesehen wird, § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine solche Verkehrsanschauung fehlt nach allgemeiner Überzeugung hinsichtlich des üblichen (beweglichen) Mobiliars einer Wohnung (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1987, 108). Hinsichtlich einer Einbauküche hingegen (soweit sie nicht als wesentlicher Bestandteil beurteilt wird) bejaht ein Teil der Rechtsprechung mit der Annahme der Zubehöreigenschaft auch eine entsprechende Verkehrsanschauung (vgl. HansOLG Hamburg, MDR 1978, 138, 139 [OLG Hamburg 05.10.1977 - 5 U 108/77]; OLG Köln VersR 1980, 51; OLG Düsseldorf MDR 1984, 51), während andere Gerichte eine entsprechende Verkehrsanschauung verneinen (OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 19 [OLG Karlsruhe 15.03.1985 - 15 U 86/84] und 1988, 459 und - in Anlehnung an diese Entscheidungen - LG Köln WPM 1988, 425). Soweit das OLG Karlsruhe (in NJW-RR 1988, 559, 560) [BGH 21.12.1987 - II ZR 177/87] sich insoweit auf seine Sachkunde als Senat für Mietrechtsentscheide beruft, verkennt es die eingangs erörterte grundsätzlich unterschiedliche Beurteilung des Einbaus einer Einbauküche in einem Einfamilienhaus (bzw. einer Eigentumswohnung) durch den Eigentümer gegenüber einer solchen Ausstattung einer Mietwohnung durch den Mieter: Im letztgenannten Fall kommt es überhaupt nicht auf die Frage einer Verkehrsanschauung an gegenüber der rechtlichen Einordnung als Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB. Hingegen ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, daß derjenige, der ein eigenes Haus baut oder kauft und dort auf Dauer wohnen will, im Zweifel nicht beabsichtigt, die dem Raum angepaßte Einbauküche später zu entfernen, weil - wie bereits erörtert - der Ausbau, Umzug und Neueinbau einer Einbauküche mit erheblichen Kosten, Verlusten und Schwierigkeiten verbunden ist, die mit dem Umzug normalen Mobiliars nicht zu vergleichen sind. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß in jüngerer Zeit errichtete Häuser von gehobenem Standard, zu denen das Haus ... in ... gehört, regelmäßig mit Einbauküchen ausgestattet werden. Je häufiger dies geschieht, desto sinnloser wird es, bei jedem Verkauf eines Hauses die Einbauküche zu demontieren und anderswo wieder aufzustellen. Das gilt umso mehr, als es für Einbauküchen oder einzelne Elemente solcher Küchen keinen Gebrauchtwarenmarkt gibt; auch darin unterscheiden sich die Verhältnisse hinsichtlich Einbauküchen von denen bei anderem Mobiliar. Selbst wenn in früheren Zeiten, als die Ausstattung von Wohnhäusern mit Einbauküchen noch selten war, der Eigentümer beabsichtigt haben mag, diese Einrichtung im Falle eines Umzugs mitzunehmen, so gilt das jedenfalls nicht mehr für die hier fragliche Zeit ab 1978/1979, in der Wohnhäuser bereits überwiegend mit solchen Einbauküchen ausgestattet wurden und für die vorliegenden Verhältnisse: Der Beklagte hatte das Wohnhaus ... in unmittelbarer Nachbarschaft des von ihm früher betriebenen Gewerbebetriebs errichtet in der erkennbaren Annahme, dort ein lebenslanges Domizil zu haben. Dementsprechend haben nicht nur sein erstinstanzlicher Anwalt, sondern auch sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter über weite Strecken des Rechtsstreits die Einbauküche als Zubehör des Hauses angesehen, sind also aufgrund ihrer Lebenserfahrung ebenfalls von einer entsprechenden Verkehrsanschauung ausgegangen.
3.
Ob die Einbauküche als wesentlicher Bestandteil des Hauses oder als Zubehör zu beurteilen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. In beiden Fällen ist sie durch den Zuschlag Eigentum des Klägers geworden, §§ 20 Abs. 2, 90 ZVG in Verbindung mit § 1120 BGB, § 55 ZVG. Auch als Zubehör war die Einbauküche seit der Anordnung der Zwangsversteigerung im August 1986 beschlagnahmt (§ 20 ZVG in Verbindung mit § 1120 BGB).
a)
Diese Beschlagnahme ist nicht durch die Freigabeerklärungen von Gläubigern bezüglich des Zubehörs aufgehoben worden. Insoweit wird auf den Senatsbeschluß vom 29.02.1988 (Bl. 120-123 d.A.) verwiesen.
b)
Die erstmals im Laufe des Berufungsverfahrens aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe die Einbauküche bereits am 19.04.1984 an Frau ... zur Sicherung übereignet, steht für sich allein einem Eigentumserwerb seitens des Klägers im Wege des Zuschlags nicht entgegen, selbst wenn die Küche bereits vor dem Zuschlag in die jetzige Wohnung des Beklagten, ... in ... verbracht worden
war, § 55 Abs. 2 ZVG. Insoweit wird auf die Ausführungen hierzu im Senatsbeschluß vom 15.03.1988 (Bl. 138, 139 d.A.) verwiesen.
c)
Dieser Beurteilung steht auch nicht die Behauptung des Beklagten (Schriftsatz vom 19.04.1988) entgegen, die Küche befinde sich nicht in der jetzigen Wohnung des Beklagten, ... vielmehr habe Frau ... die Sicherungseigentümerin, die Einbauküche in Räumen eingelagert, die Herr ... angemietet habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte diesen Vortrag dahin klargestellt, daß die Einlagerung erst nach dem Senatsbeschluß vom 29.02.1988 erfolgt ist, als eine Zwangsvollstreckung aufgrund des angefochtenen Urteils drohte. Bis dahin befand sich die Einbauküche hingegen (wie auch in der Berufungsbegründung vom 03.02.1988 und im Schriftsatz vom 15.03.1988 ausgeführt worden war) in der Wohnung des Beklagten im Hause ... in .... Mithin war der Beklagte unstreitig zum Zeitpunkt des Zuschlags, zu dem das Hausgrundstück ... samt aller wesentlichen Bestandteile und des Zubehörs in das Eigentum des Klägers überging, im unmittelbaren Besitz des Beklagten, so daß sich der Zuschlag gemäß § 55 Abs. 2 ZVG auch auf die Einbauküche erstreckte, da Frau ... Rechte an ihr nicht gemäß § 37 Nr. 5 ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren geltend gemacht hatte.
4.
Nach alledem ist die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO zurückzuweisen. Wegen der divergierenden Rechtsprechung hinsichtlich der rechtlichen Zuordnung der Einbauküche in einem Einfamilienhaus (als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör oder bindungsfreie bewegliche Sache) mißt der Senat der Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei und hat deshalb im Interesse der Rechtseinheit die Revision zugelassen, § 546 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Beklagte ist durch diese Entscheidung in Höhe von 6.000,00 DM beschwert.