Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 27.04.1989, Az.: 13 U 113/88
Unterlassung irreführender Angaben in einem Werbeprospekt eines Naturschutzverbandes; Zufluss von Spenden wegen irreführender Angaben eines Werbeprospektes; Verbot des unlauteren Wettbewerbs zwischen gemeinnützigen Organisationen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 27.04.1989
- Aktenzeichen
- 13 U 113/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 26311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1989:0427.13U113.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 25.03.1988 - AZ: 3 O 377/87
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 823 Abs. 2 BGB
- § 826 BGB
- § 1004 BGB
- § 263 StGB
- Art. 9 Abs. 1 GG
- Art. 9 Abs. 3 GG
- § 1 UWG
- § 3 UWG
In dem Rechtsstreit
...
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1989
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...,
des Richters am Oberlandesgericht ... und
der Richterin am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 25. März 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 25.000,- DM.
Tatbestand
Der Kläger, ein Naturschutzverband, begehrt von den Beklagten, die ebenfalls Naturschutz betreiben, die Unterlassung bestimmter angeblich irreführender Angaben, die in dem " ..." betitelten Werbeprospekt und Informationsblatt der Beklagten zu 1) enthalten sind, sowie verschiedene Auskünfte, welche die aufgrund dieser Werbung geflossenen Spenden betreffen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch sein Urteil vom 25. März 1988 die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß keine Anspruchsgrundlage gegeben sei. Hierzu hat es u.a. ausgeführt: Das Wettbewerbsrecht greife nicht ein, weil es an geschäftlichem Verkehr der Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs fehle.
Deliktische Ansprüche des Klägers wegen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Bewerbebetrieb bestünden nicht, weil er keinen Gewerbebetrieb unterhalte und außerdem eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebes fehle. Ansprüche nach §§823 Abs. 2 i.V.m. §263 StGB oder nach 826 BGB wegen Täuschung der Spender bestünden nicht. Abgesehen davon, daß durch die vom Kläger behauptete Irreführung nur die Spender unmittelbar geschädigt worden wären, habe der Kläger einen eigenen Schaden nicht dargelegt. Denn es sei nicht gesagt, daß Personen, die ohne die angeblich irreführenden Angaben im Prospekt der Beklagten zu 2) dieser keine Spende hätten zukommen lassen, den Spendenbetrag statt dessen an den Kläger überwiesen hätten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seine Klage weiterverfolgt, wobei er einzelne Anträge teils eingeschränkt, teils erweitert hat. Der Kläger meint, seine Klage sei sowohl aufgrund unerlaubter Handlung wegen Verletzung seines durch Art. 9 GG geschützten Anspruchs auf Fortbestand und ungestörte Vereinsbetätigung als auch aufgrund des Wettbewerbsrechts begründet. Die Werbung um Spenden sei ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Seine Unterlassungsanträge seien begründet, weil die beanstandeten Behauptungen im Prospekt der Beklagten zu 1) irreführend seien. Seine Auskunftsansprüche dienten der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches. Die Beklagten hätten ihm, dem Kläger, unzweifelhaft Spenden entzogen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
- a)
In welcher Auflage ist der von der Beklagten zu 1) 1985 in sechs gehefteten Blättern auf Hochglanzpapier herausgebrachte Prospekt " ..." herausgegeben und in welcher Weise an welche Empfänger ist er vertrieben worden?
- b)
Welche Restauflage ist von diesem Prospekt noch vorhanden und wo befindet sie sich?
- c)
An welchen Orten und in welchen Räumlichkeiten (Anschriften) unterhalten die Beklagten oder einer von ihnen sogenannte Spendenfrösche, denen dauernd oder zeitweilig ein Informationsblatt beigegeben ist, auf dem die Beklagte zu 1) für das " ..." wirbt?
- 2.
die Beklagten zu verurteilen. Folgendes zu unterlassen:
- a)
in dem im Klagantrag zu Ziffer 1 a genannten farbigen Prospekt mit der Bezeichnung " ..." weiterhin den Begriff " ..." zu verwenden,
- b)
in dem vorgenannten Prospekt weiterhin zu behaupten:
"Im östlichen ..., in den Landkreisen ... und ..., entsteht ein Verbundsystem ökologischer Ausgleichsflächen (5.000 bis 50.000 qm im Einzelfall), das den Bedürfnissen zahlreicher Lebensgemeinschaften Rechnung trägt.",
- c)
die sich aus der kartographischen Darstellung in der Mitte des vorgenannten Farbprospektes ergebende Behauptung, das Institut der Beklagten unterhalte im Landkreis ..., und zwar im Bereich des Naturschutzgebietes ..., einen "weitgehend realisierten Schutzbereich";
- d)
die sich desweiteren aus der vorerwähnten kartographischen Darstellung in dem Farbprospekt " ..." ergebende Behauptung, das Institut der Beklagten unterhalte im Landkreis ... insgesamt 4 sogenannte Trittsteinbiotope;
- e)
die desweiteren aus der kartographischen Darstellung im vorgenannten Farbprospekt sich ergebende Behauptung, das Institut der Beklagten unterhalte desweiteren im Bereich des Landkreises ... sechs sogenannte "Schutzbereiche in der Vorbereitung";
- f)
in den Informationsblättern, wie zu Ziffer 1 c) des Klagantrages beschrieben, weiterhin den Begriff " ..." im Zusammenhang mit der Darstellung eines "Netzes von 100 bis 150 Lebensräumen ..." zwischen dem ... und ... zu benutzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
die Gestattung, eine etwaigen Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft zu erbringen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie sehen keine Anspruchsgrundlage für die Klage. Im übrigen behaupten sie, daß die beanstandeten Prospektangaben zuträfen. Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger auch deshalb nicht zu, weil diesem kein Schaden entstanden sei. Es seien ihm keine Spenden entzogen worden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg, weil, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Anspruchsgrundlage für das Unterlassungs- und Auskunftsbegehren des Klägers gegeben ist.
1.
Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, daß das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), das irreführende Werbung verbietet, auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden kann. Der Kläger und die Beklagte zu 1) wetteifern zwar um die Gunst der Spender, die den Naturschutz fördern möchten, jedoch regelt das UWG nicht jede Art von Wettbewerb, sondern nur den Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr (§§1, 3 UWG). Mit Geschäftsverkehr ist die wirtschaftliche Zwecke verfolgende Teilnahme am Erwerbsleben gemeint (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., Einleitung zum UWG Rdn. 206), wobei das Erwerbsleben durch Leistungsaustausch gekennzeichnet ist. Auch gemeinnützige Organisationen können, um die Mittel für ihre gemeinnützige Tätigkeit aufzubringen, eine Geschäftstätigkeit irgendwelcher Art entfalten (von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., 17. Kap. Rdn. 24). Ein solcher Fall lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde, auf die sich der Kläger beruft (BGH GRUR 76, 308 - ... Grußkarten). Das ... betrieb den Kartenvertrieb als eine Art Hilfsgeschäft, um mit dem daraus erzielten Gewinn seine karitative Aufgabe durchführen zu können. Anders sind aber reine Spendenaufrufe oder Geldzahlungen zu beurteilen. Sie stellen keine Geschäftstätigkeit dar (von Gamm, a.a.O.). Deshalb unterliegen Auseinandersetzungen zwischen gemeinnützigen Verbänden nicht dem UWG (Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 208). Wegen der ausdrücklich auf den geschäftlichen Verkehr beschränkten Zielsetzung des UWG wäre auch seine analoge Anwendung auf solche Konflikte nicht gerechtfertigt.
2.
Auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§823 ff, 1004 BGB) ist die Klage nicht begründet.
2.1.
§823 Abs. 1 BGB schützt das Recht am Unternehmen bzw. am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein solches Recht des Klägers haben die Beklagten jedoch nicht verletzt.
2.1.1.
Zum einen steht der Klägerin ein solches Recht am Unternehmen nicht zu.
Mit der Entwicklung dieses Rechtes hat die Rechtsprechung den Schutz der unternehmerischen Tätigkeit gegen gewerbeschädigende Beeinträchtigungen über den gesetzlich geregelten Bereich hinaus bezweckt. Mit dem geschützten Unternehmen ist also in erster Linie der Wirtschaftsbetrieb gemeint (Münchner Kommentar zum BGB - Mertens, 2. Aufl., §823 Rdn. 484). Der Schutzbereich des Rechtes am Unternehmen ist also grundsätzlich ebenso wie der des UWG auf das Erwerbsleben im Sinne des geschäftlichen Verkehrs beschränkt. Daran nimmt der Kläger aber nicht teil.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings §823 Abs. 1 BGB auch zum Schutz der Gewerkschaften gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen ihres Bestandes und Wirkens durch private Mächte und konkurrierende Organisationen angewandt (BGHZ 42, 210, 216 f., 219) [BGH 06.10.1964 - VI ZR 176/63]. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, daß der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG nicht nur bei einer Beeinträchtigung der zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gebildeten Vereinigungen durch den Staat eingreife, sondern daß diese Verfassungsbestimmung die Koalition auch gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen ihres Bestandes und Wirkens durch private Mächte und konkurrierende Organisationen sichere. Der Schutz auch gegen private Mächte beruht nach dieser Entscheidung also auf Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach Abreden, die das Koalitionsrecht einschränken oder zu behindern suchen, nichtig und hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig sind. Diese unmittelbare Drittwirkung, welche die Koalitionsfreiheit genießt, hat die allgemeine Vereinigungsfreiheit des §9 Abs. 1 GG nicht.
Die Vereinsfreiheit kann nur mittelbare Drittwirkung durch entsprechende Auslegung privatrechtlicher Vorschriften erlangen. Die Frage, ob deshalb einem Idealverein nach §823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 GG ein Bestands- und Betätigungsschutz, ähnlich wie gewerblichen Unternehmen nach der Rechtsprechung zum Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb, zuerkannt werden könnte, hat der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen bisher offengelassen (GRUR 1968, 205, 206 - Teppichreinigung; NJW 70, 243, 244; NJW 70, 378, 381). Bejaht worden ist sie zum Teil in der Literatur (Staudinger-Schäfer, BGB, 12. Aufl., §823 Rdn. 191; Soergel-Zeuner, BGB, 11. Aufl., §823 Rdn. 132; Palandt-Thomas, BGB, 48. Aufl., §823 Anm. 5 I) und vom OLG Frankfurt (OLGZ 1982, 203), das es als Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewertet hat, wenn eine gemeinnützige Hilfsorganisation die in Zeitungsanzeigen angekündigte Altkleidersammlung der anderen Organisation unterläuft. Nach Ansicht des Senats beschränkt sich dagegen die mittelbare Drittwirkung der Vereinsfreiheit auf den Schutz der darin enthaltenen Teilgarantieen, nämlich der Vereinsgründungsfreiheit, der Garantie der freien Existenz und der internen, freien Funktionsentfaltung des Vereins und der externen Vereinigungsfreiheit, z.B. des Rechts auf Mitgliederwerbung (Maunz-Dürig, GG, Art. 9 Rdn. 96, 77 ff). Diese Garantien erfordern keinen Schutz des Vereins vor einer mit irreführenden Angaben werbenden Konkurrenzorganisation. Dadurch mögen sich seine Einnahmen verringern und mag sich seine wirtschaftliche Lage verschlechtern. Seine Vereinsfreiheit wird dagegen durch eine solche Konkurrenz nicht berührt. Deshalb schließt der Senat sich auch nicht der Meinung von Lessmann an, der den Idealvereinen Schutz nach dem Recht der unerlaubten Handlung gewährt, einen Eingriff in das Recht auf freie Vereinsbetätigung aber nur annehmen will, wenn gegen die für den Wettbewerb zwischen den Vereinen aufzustellenden "Spielregeln" verstoßen wird (Lessmann, Freie Vereinsbetätigung konkurrierender Idealvereine, NJW 70, 1528, 1530).
2.1.2.
Zum anderen folgt der Senat aber auch der Ansicht des Landgerichts, daß der für die Verletzung des Rechts am Unternehmen erforderliche unmittelbare betriebsbezogene Eingriff fehlt. Diese einschränkende Voraussetzung hat die Rechtsprechung entwickelt, um einer schrankenlosen Ausweitung des deliktischen Unternehmensschutzes vorzubeugen. Der Eingriff muß gegen den Betrieb als solchen gerichtet sein. Das ist beispielsweise zu bejahen, wenn ein Konkurrent auf eine das Unternehmen herabsetzende Weise wirbt. Um eine solche herabsetzende Vergleichswerbung ging es auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Gewerkschaftsstreit. Die Werbung der Beklagten enthält aber keinen Bezug auf die Leistungen des Klägers, sondern beschreibt nur die eigene Leistung der Beklagten zu 1).
2.2.
Die Beklagten haben auch nicht gegen ein Schutzgesetz verstoßen (§823 Abs. 2 BGB).
Sofern man die Vereinsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG als Schutzgesetz betrachtet, haben die Beklagten sie aus den eben genannten Gründen nicht verletzt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sie durch irreführende Angaben in ihrem Prospekt und den Informationblättern den Tatbestand des Spendenbetruges erfüllt haben (§263 StGB), bei dem der Schaden des Getäuschten darin liegt, daß sein Vermögensopfer den von ihm verfolgten sozialen Zweck nicht erreicht (Schönke-Schröder-Cramer, StGB, 23. Aufl. §263 Rdn. 41). Denn das Opfer des Spendenbetruges ist der Spender, nicht etwa eine mit dem Betrüger konkurrierende, auf Spenden angewiesene Organisation, die ja weder getäuscht wird noch eine Vermögensverfügung trifft. Deshalb soll der Betrugstatbestand auch nur den Betrogenen schützen. Er ist also im vorliegenden Fall kein Schutzgesetz zugunsten des Klägers.
2.3.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nicht erfüllt (§826 BGB). Die umstrittenen Angaben im Prospekt und im Informationsblatt der Beklagten zu 1) mögen zwar, falls sie irreführend und zum Spendenbetrug geeignet sind, einen Verstoß gegen die guten Sitten bedeuten. Der Senat kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Beklagte zu 2) den erforderlichen Schädigungsvorsatz hat oder hatte. Dazu müßte ihm bewußt sein, daß die irreführenden Angaben für den Kläger den schädlichen Erfolg haben, daß er Spenden einbüßt, oder er müßte dies wenigstens im Sinne des bedingten Vorsatzes billigend in Kauf nehmen (Palandt, BGB, 48. Aufl., §826 Anm. 3 a). Ein Schaden des Klägers in Gestalt entgangener Spenden ist aber, wenn auch theoretisch denkbar, doch so ungewiß, daß - sowohl hinsichtlich der Frage, ob der Kläger überhaupt einen Einnahmeverlust hat, also auch hinsichtlich der weiteren Frage, wie hoch dieser Einnahmeverlust gegebenenfalls ist -, dem Beklagten zu 2) nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, er habe sich einen Schaden des Klägers als möglich vorgestellt oder tue dies jetzt. Schließlich würde ein Schaden des Klägers nicht nur einen Kreis von Spendern voraussetzen, die einen gewissen Spendenetat für Naturschutz haben und deshalb, wenn sie der einen Naturschutzorganisation etwas gegeben haben, der anderen nichts mehr zukommen lassen, sondern auch, daß die Beklagte zu 1) aus diesem Kreis Spenden von Personen erhalten hat, die danach auch vom Kläger um eine Spende gebeten wurden oder die von sich aus den Kläger bedacht hätten, wenn die Beklagten dem Kläger nicht zuvorgekommen wären. Diese für einen Schadenseintritt erforderliche Konstellation ist denkbar, jedoch vermag der Senat die Ansicht des Klägers, sie entspreche der Lebenswahrscheinlichkeit, nicht zu teilen, sondern hält sie im Gegenteil für so fernliegend, daß von einem bedingten Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 2) nicht ausgegangen werden kann. Deshalb hat der Kläger auch keine Unterlassungs- und - der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches dienende - Auskunftsansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagten.
Im Ergebnis stehen dem Kläger also keine Ansprüche gegen die Beklagten zu, obwohl es nicht ausgeschlossen ist, daß die Beklagten ihm durch ihre Werbung geschadet haben. Der Grund ist letztlich, daß es kein gesetzliches Verbot des unlauteren Wettbewerbs zwischen gemeinnützigen Organisationen gibt. Es besteht deshalb aber keine unerträgliche Regelungslücke, die im Wege der gerichtlichen Rechtsfortbildung geschlossen werden müßte. Denn bei eindeutiger Schädigung der konkurrierenden Organisation hat diese Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB, und im Falle eindeutiger Schädigung des Spenders liegt strafbarer Spendenbetrug vor und kann die konkurrierende Organisation Strafanzeige erstatten.
Nach alledem kann der Klage allein aus rechtlichen Gründen, nämlich in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage, nicht stattgegeben werden. Auf die streitige Tatsachenfrage, ob die vom Kläger beanstandeten Werbeangaben der Beklagten irreführend sind, kommt es daher nicht an.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.