Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.04.1989, Az.: 15 U 2/89

Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft ; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.04.1989
Aktenzeichen
15 U 2/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 20133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1989:0428.15U2.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 14.12.1988 - AZ: 502 C 17135/88

Fundstellen

  • NJW 1990, 1489 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1990, 123-124 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Dr. R.

Prozessgegner

M. C., geb. am ... März 1984, ...,
vertreten durch das Stadtjugendamt H. als Amtspfleger, ...

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaul,
die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Stobbe-Stech und
den Richter am Oberlandesgericht Treppens
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 14. Dezember 1988 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters für die Zeit vom 1. Februar 1988 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr den Regelunterhalt zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Beklagte.

Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Mit der am 19. Juli 1984 beim Amtsgericht Hannover eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft des Beklagten und dessen Verurteilung zur Zahlung von Regelunterhalt (von der Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) begehrt. In der Folgezeit hat der Kläger das Verfahren einige Zeit nicht weiter betrieben, weil das Jugendamt außergerichtliche Verhandlungen mit dem Beklagten führte. Am 23. April 1985 hat der Beklagte die Vaterschaft zum Kläger vor dem Jugendamt der Landeshauptstadt H. anerkannt; dieses hat am 10. Juni 1985 seine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erteilt. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1988 hat der Kläger das Verfahren wieder aufgenommen und nur noch Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts ab 1. Februar 1988 begehrt. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1988, in der der Kläger ausweislich der gerichtlichen Niederschrift den Antrag aus der Klage - und nicht aus dem Schriftsatz vom 14. Oktober 1988 - gestellt hat, hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts ab Geburt des Klägers verurteilt.

2

Mit der Berufung begehrt der Beklagte Abweisung der Klage und widerklagend die Feststellung, daß der Beklagte am 23. April 1985 (Urkundenregister Nr. 567/1985 des Jugendamts der Landeshauptstadt H.) die Vaterschaft zum Kläger nicht wirksam anerkannt habe, sowie die Feststellung, daß der Beklagte eine etwaige Vaterschaftsanerkennung wirksam angefochten habe. Der Beklagte hält die Vaterschaftsanerkennung für unwirksam, weil er zu deren Abgabe durch das Jugendamt und die Mutter des Klägers gedrängt sowie nicht ausreichend belehrt worden sei. Darüber hinaus erhebt er den Einwand des Mehrverkehrs.

3

Der Kläger widerspricht der Zulassung der Widerklage. Er tritt dem Vorbringen des Beklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen und begehrt - unter Zurückweisung der Berufung, einschließlich der Widerklage - einen Ausspruch über den Regelunterhalt für die Zeit vom 1. Februar 1988 bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres.

4

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 12. April 1989, in der der Beklagte und die Mutter des Klägers persönlich angehört worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

5

Die Berufung des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, hat aber im übrigen keinen Erfolg. Der Senat hat im Hinblick auf § 540 ZPO von einer Zurückverweisung abgesehen und selbst eine abschließende Sachentscheidung getroffen, weil der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist und weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich sind.

6

I.

Das angefochtene Urteil leidet an einem schwerwiegenden formellen Mangel. Es entspricht nicht den Anforderungen der §§ 313, 315 ZPO.

7

Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Richter das vollständige (§ 315 Abs. 2 ZPO) Urteil zu unterschreiben, d.h. für den gesamten Urteilstext die Verantwortung zu übernehmen. Vollständig ist - nur - ein Urteil, das den in § 313 ZPO bezeichneten Inhalt aufweist. Dazu gehört - an in § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erstgenannter Stelle - die Zuordnung eines bestimmten Urteilsspruches (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) zu ganz konkreten Parteien; diese Zuordnung muß von der Unterschrift des erkenndenden Richters mit abgedeckt sein. Durch seine Unterschrift hat er auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, daß die in der diese Zuordnung vornehmenden Schrift wiedergegebene Urteilsformel mit der jenigen übereinstimmt, die er verkündet hat. Die richterliche Unterschrift muß sich daher unter einem Text befinden, der beides enthält, sowohl die konkret aufgeführten Parteien als auch die Formel. Nur ein solches Schriftstück kann Urteilsurschrift sein; nur von ihm können verläßliche Ausfertigungen und Abschriften hergestellt werden - und zwar auch noch nach Vernichtung des übrigen Akteninhalts nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen.

8

Eine derartige ordnungsgemäße vollständige Urschrift des amtsgerichtlichen Urteils ist hier nicht vorhanden, weder für die den Parteien am 27. bzw. 23. Dezember 1988 zugestellten Ausfertigungen mit dem nach der dienstlichen Äußerung des Richters am Amtsgericht Fischer vom 7. März 1989 nicht verkündeten Ausspruch über die Vaterschaftsfeststellung noch für die den Parteien etwa Ende März/Anfang April 1989 zugestellten, der Verkündung entsprechenden Ausfertigungen ohne den Ausspruch zur Vaterschaftsfeststellung. Eine richterliche Unterschrift trägt nur die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 14. Dezember 1988, an deren Ende das Amtsgericht das Urteil verkündet hat. Diese Anlage stellt lediglich ein Formblatt nebst Textbausteinen dar, das weder das Aktenzeichen noch eine genaue Bezeichnung der Parteien des Rechtsstreits enthält, sondern insoweit nur allgemeine, auf eine Vielzahl von Fällen abgestellte Anweisungen an die Kanzlei zur Erstellung des Rubrums gibt. Die Zuordnung einer durch Ankreuzen ausgewählter, für unterschiedliche Gestaltungen alternativ vorgesehener (und ihrerseits wiederum eine Verweisung enthaltender) Satzbruchstücke hergestellten Urteilsformel zu Prozeßparteien wird hier allein durch folgenden Text aufbereitet:

"In der Kindschaftssache (volles Rubrum Blatt 1 d.A.)

Kanzleihinweis:-Jugendämter immer mit Aktenzeichen
-Kindesmutter (KM) immer mit Wohnung gesondert aufführen
-Kind immer mit Geburtsdatum

wegen Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft

hat das Amtsgericht ... - Abteilung (siehe Aktenzeichen - auf die mündliche Verhandlung vom (Datum wie letzte mündliche Verhandlung) durch den Richter ...) für Recht erkannt:"

9

Das ist keine den Anforderungen des § 315 ZPO entsprechende Urteilsurschrift, von der Ausfertigungen hergestellt werden können, sondern nur eine bloß als Entwurf eines Urteils qualifizierbare Ausfüllanweisung. Mit solchen Formblättern, in denen zudem nicht ausgefüllte vorgehaltene - also nicht angekreuzte - Textbausteine stehen bleiben, kann nur gearbeitet werden, wenn der erkennende Richter anschließend das nach seinen Anweisungen gefertigte Urteil eigenverantwortlich überprüft und eigenhändig unterschreibt. Erst dieses Schriftstück ist die Urschrift des vollständigen Urteils. Die gegenwärtig in der erstinstanzlich zuständigen Abteilung des Amtsgerichts geübte Praxis überträgt Kanzleikräften die Verantwortung für die Richtigkeit der vollständigen Urteilsurschrift; das ist unzulässig. Auch bei Benutzung von Textbausteinen und Bezugnahme auf Aktenteile zur Erstellung eines Urteils kann der erkennende Richter sich nicht der ihm vom Gesetz auferlegten Verpflichtung, eigenverantwortlich für die Richtigkeit der vollständigen Urteilsurschrift einzustehen, entledigen. Der Hinweis auf Arbeitsvereinfachung und Zeitersparnis befreit ihn nicht von seiner Verantwortung.

10

Da eine ordnungsgemäße vollständige Urteilsurschrift fehlt, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

11

II.

1.

Der Beklagte hat die Vaterschaft zum Kläger rechtswirksam anerkannt (§§ 1600 b bis e BGB).

12

Vor dem Stadtjugendamt H. hat der Beklagte am 23. April 1985 persönlich erklärt, daß er die Vaterschaft zu dem Kläger anerkenne. Die darüber aufgenommene Urkunde (UrkReg. Nr. 567/1985 Landeshauptstadt Hannover, Jugendamt; Ablichtung Bl. 55 d.A.) ist formgerecht erstellt. Das Jugendamt hat der Vaterschaftsanerkennung durch am 10. Juni 1985 beurkundete Erklärung (UrkReg. Nr. 743/1985 Landeshauptstadt H., Jugendamt; Ablichtung Bl. 75 d.A.) zugestimmt, also innerhalb von 6 Monaten nach der Anerkennungserklärung.

13

Daß der Beklagte nicht gleichzeitig die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger anerkannt hat, berührt die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ebensowenig wie sein angeblicher Vorbehalt, er habe lediglich die Vaterschaft anerkennen und dies auch nur, um "der Kindesmutter einen Gefallen zu tun", hingegen keine Unterhaltsverpflichtung eingehen wollen, und wie des weiteren die Ansicht des Beklagten, daraus folge keine Unterhaltspflicht - diese Folge ergibt sich aus dem Gesetz; eines besonderen Anerkenntnisses bedarf es nicht -. Solche Vorbehalte und die Beweggründe für die Anerkennung sind unbeachtlich und stellen entgegen der Ansicht des Beklagten keine Bedingung dar, die die Unwirksamkeit der Anerkennung zur Folge hat. Der Beklagte wußte auch, daß er mit der Anerkennung der Vaterschaft dem Kläger unterhaltspflichtig wurde. Dies ergibt sich bereits aus der ihm am 29. August 1984 zugestellten Klage, vor allem aber aus den ausführlichen Gesprächen mit der zuständigen Sachbearbeiterin im Jugendamt am 31. August 1984 und 26. Oktober 1984, die auf seine Initiative zurückgingen. Erst nachdem das Jugendamt im November 1984 gebeten hatte, das rechtshängige Verfahren auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts fortzuführen, und er offensichtlich im April 1985 vom Sachverständigen Prof. Dr. Deicher - ebenso wie die Kindesmutter und der Kläger, denen die Blutproben am 29. April 1985 entnommen worden sind - eine Vorladung zur Blutentnahme erhalten hatte, ist er von sich aus erneut im Jugendamt vorstellig geworden und wollte am 17. April 1985 die Vaterschaft zum Kläger anerkennen, was an diesem Tage, wie die Sachbearbeiterin Pflüger am 16. März 1989 schriftlich erklärt hat, aus zeitlichen Gründen nicht möglich war. Am 23. April 1985 hat er dann die Vaterschaft anerkannt.

14

Schon nach diesem zeitlichen Ablauf fehlt jeder Anhalt für die Richtigkeit des pauschalen Vertrages des Beklagten, er sei vom Jugendamt "nachhaltig und sehr energisch bedrängt" worden, die Vaterschaft anzuerkennen. Irgendein "ständiger Druck" von Seiten des Amtspflegers des Klägers auf den Beklagten, die Urkunde zu unterschreiben, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hätte im April 1985 statt zum Jugendamt in die Medizinische Hochschule H. zur Blutentnahme gehen können. Auch für ein Drängen der Mutter des Klägers, die Vaterschaft anzuerkennen ("Sie brauche nur die Vaterschaftsanerkennung von ihm, mehr nicht"), fehlt jeder Hinweis. Der Beklagte legt nicht näher dar, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang die Mutter des Klägers seine Entscheidung, die Vaterschaft anzuerkennen, beeinflußt habe. In seiner persönlichen Anhörung durch den Senat am 12. April 1989 hat er erklärt, er habe die Mutter des Klägers nach dessen Geburt nur einmal in ihrer Wohnung gesehen und gesprochen; danach habe er sie erst wiedergesehen, als sie in dieselbe Straße wie er gezogen sei. Als der Mutter des Klägers am 29. April 1985 die Blutprobe entnommen wurde, wohnte sie - ausweislich der darüber aufgenommenen Niederschrift (Bl. 12 d.A.) - noch in der Richartzstraße 17, während der Beklagte bei Anerkennung der Vaterschaft schon im L. wohnte.

15

Nach allem war es die freie, eigenverantwortliche und nicht durch einen beachtlichen Irrtum beeinflußte Entscheidung des Beklagten, die Vaterschaft zum Kläger anzuerkennen.

16

2.

Der Beklagte hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der ihn zur Anfechtung der (wirksamen) Vaterschaftsanerkennung (§§ 1600 g, h, l, m BGB) berechtigt.

17

Die insoweit erhobene Widerklage ist als sachdienlich zuzulassen (§ 530 Abs. 1 ZPO). Die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger den Regelunterhalt zu leisten, ist von der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung abhängig. Daraus folgt, daß zunächst über die auf den Mehrverkehrseinwand gestützte Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung zu entscheiden ist, unabhängig davon, ob sie in diesen Rechtsstreit widerklagend eingeführt oder in einem gesonderten Rechtsstreit geltend gemacht wird. Die Entscheidung über die Klage wird mithin durch die Widerklage nicht verzögert.

18

Soweit der Beklagte den Mehrverkehrseinwand auf Tatsachen stützt, die ihm bereits vor Anerkennung der Vaterschaft bekannt waren, hat er die einjährige Anfechtungsfrist nicht gewahrt (§ 1600 h Abs. 1 BGB). Diese begann mit dem Wirksamwerden der Anerkennung (§ 1600 h Abs. 5 BGB), das in das Jahr 1985 fällt. Ein Anfechtungsrecht nach §§ 119 Abs. 1, 123 BGB stand dem Beklagten nicht zu (§ 1600 h Abs. 2 Satz 2 BGB), wie sich aus obigen Darlegungen ergibt (II. 1.). Auch durch eine Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 14. Dezember 1988 hätte der Beklagte die Anfechtungsfrist mithin nicht gewahrt. Das Vorbringen des Beklagten, ... komme als Erzeuger des Klägers in Betracht, ist daher nicht geeignet, Beweiserhebungen zur Abstammung des Klägers zu veranlassen.

19

Soweit der Beklagte ... für den Erzeuger des Klägers hält, fehlt seinem Vorbringen hinreichende Substanz. Das von ihm geschilderte Gespräch mit zwei Gästen in der von Schütterle betriebenen Gaststätte im November/Dezember 1988 hat ihm keine Tatsachen vermittelt, die den tragfähigen Rückschluß zulassen, die Mutter des Klägers habe bereits während der für diesen geltenden gesetzlichen Empfängniszeit vom 27. Mai 1983 bis 25. September 1983 mit Schütterle Geschlechtsverkehr gehabt. Daß beide einander während dieser Zeit kannten - nach dem Vortrag des Beklagten "befreundet" waren -, wußte der Beklagte nach eigenem Vorbringen bereits zu dieser Zeit, jedenfalls 1984. Die Information, die der Beklagte im November/Dezember 1988 von dem ihm namentlich nicht bekannten und nach seinen Angaben auch nicht zu ermittelnden Gast erhalten haben will, "daß die Kindesmutter und der Gastwirt ... sich schon lange kennen würden und es gut sein könne, daß Schütterle der Vater des Klägers sei", hat den eigenen Kenntnisstand des Beklagten aus dem Jahre 1983/1984 nicht wesentlich verändert. Sie ist so allgemein gehalten, daß sie nur als Vermutung gewertet werden kann, die indessen nicht auf Tatsachen gestützt ist.

20

3.

Da der Beklagte die Vaterschaft zum Kläger wirksam anerkannt hat und sein Anfechtungsbegehren unbegründet ist, muß er dem Kläger auch den Regelunterhalt zahlen (§§ 1615 f, 1612 Abs. 3 BGB). Entsprechend dem Antrag des Klägers ist er zu verurteilen, diesem für die Zeit ab 1. Februar 1988 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Regelunterhalt zu leisten (§ 643 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

21

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 2 ZPO, 8 GKG.

Kaul
Dr. Stobbe-Stech
Treppens