Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.04.1989, Az.: 2 U 74/88
Zulässigkeit von vertraglich vereinbartem Wettbewerbsverbot; Schutzwürdiges Interesse des Verpächters am Konkurrenzverbot; Pachtvertrag mit Konkurrentenschutzklausel; Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsstrafe; Übergang von Konkurrenzverbot auf Erwerber
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.04.1989
- Aktenzeichen
- 2 U 74/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1989:0426.2U74.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 04.02.1988 - AZ: 5 O 190/87
Rechtsgrundlagen
- § 138 Abs. 1 BGB
- § 3 AGBG
- § 9 AGBG
- § 571 BGB
- § 581 Abs. 2 BGB
Fundstelle
- NJW-RR 1990, 974-976 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 1989
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts ... und
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Februar 1988 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen, soweit das Rechtsmittel gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist.
Auf die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 4. Februar 1988 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, bis zum 30. Juni 1990 im Umkreis von 5 Kilometer um das Gebäude ..., eine Kfz-Werkstatt zu betreiben bzw. durch andere betreiben zu lassen bzw. sich in irgendeiner Form an einem solchen Wettbewerbsunternehmen zu beteiligen, insbesondere bis zu dem oben genannten Datum, das Betreiben der Kfz-Werkstatt im Gebäude ..., zu unterlassen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, es zu unterlassen, bis zum 30. Juni 1990 im Umkreis von 5 Kilometer um das Gebäude ..., einen Handel mit Betriebsstoffen zu betreiben bzw. durch andere betreiben zu lassen, bzw. sich in irgendeiner Form an einem solchen Wettbewerbsunternehmen zu beteiligen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgerichts tragen die Klägerin 62,5 % und der Beklagte zu 1) 37,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht trägt die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 2) voll sowie 62,5 % der eigenen und der dem Beklagten zu 1) entstandenen Kosten, der Beklagte zu 1) 37,5 % der eigenen und der der Klägerin erwachsenen Kosten.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 58 % und der Beklagte zu 1) 42 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Berufung trägt die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 2) voll sowie 58,5 % der eigenen und der dem Beklagten zu 1) entstandenen Kosten, der Beklagte zu 1) 41,5 % der eigenen und der der Klägerin erwachsenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 17.000,00 DM abwenden, wovon 6.000,00 DM auf den Beklagten zu 1) und 11.000,00 DM auf die Beklagte zu 2) entfallen, wenn nicht die Beklagten jeweils ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten, wobei den Beklagten als Sicherheit auch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse gestattet ist.
Die Beschwer der Klägerin und des Beklagten zu 1) übersteigt 40.000,00 DM.
Tatbestand
Die Beklagten waren Pächter des Grundstücks ..., auf dem sie vertragsgemäß eine Kfz-Werkstatt sowie eine Tankstelle betrieben haben. Grundlage hierfür war der schriftliche Pachtvertrag vom 26. April 1982, der mit dem damaligen Eigentümer des Grundstücks, dem Kfz-Meister ..., geschlossen worden war, der zuvor selbst die auf dem Grundstück eingerichtete Kfz-Werkstatt mit Tankstelle betrieben hatte.
Der Vertrag weist die Überschrift "Pachtvertrag für einen Handwerksbetrieb" auf und enthält in § 8 folgende Regelung:
"Für die Vertragszeit verpflichtet sich der Verpächter gegenüber dem Pächter und für die Vertragszeit zuzüglich der drei darauffolgenden Jahre verpflichtet sich der Pächter gegenüber dem Verpächter, im Umkreis von 5 km eine andere Kfz-Werkstatt Betrieb oder einen Handel mit Betriebstoffen Waren weder selbst zu betreiben noch durch einen anderen betreiben zu lassen noch sich an einem solchen Wettbewerbsunternehmen in irgendeiner Form zu beteiligen.
Bei Zuwiderhandlungen des Verpächters oder des Pächters gegen dieses Wettbewerbsverbot kann der Vertragsgegner für die Dauer der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von monatlich ... DM fordern, vorbehaltlich des Nachweises eines größeren Schadens.
Der Pächter darf während der Vertragsdauer das Geschäft nicht schließen, nicht wesentlich einschränken oder zu einem branchenfremden Betrieb umgestalten".
Die zunächst bis zum 30. April 1987 vereinbarte Laufzeit des Pachtvertrags wurde unter Umständen, die zwischen den Parteien streitig sind, mit einer als "Nachtrag zum Pachtvertrag" bezeichneten schriftlichen Erklärung vom 4. August 1982 bis zum 30. April 1992 verlängert.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9. Oktober 1984 kaufte die Klägerin das Pachtgrundstück von dem damaligen Eigentümer .... In das Grundbuch wurde sie am 25. September 1985 als Eigentümerin eingetragen. Nachdem sie zuvor wegen Zahlungsverzugs diesen die fristlose Kündigung des Vertrags ausgesprochen hatte, räumten die Beklagten das Pachtobjekt zum 30. Juni 1987 und gaben dieses der Klägerin heraus.
Nach der Räumung eröffnete der Beklagte zu 1) alsbald in ... in einer Entfernung vom bisherigen Pachtobjekt von etwa 150 Meter auf einem anderen Pachtgrundstück eine Kfz-Werkstatt, die er weiterhin betreibt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unterlassung von Wettbewerb und - für den Fall der Zuwiderhandlung - Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien nach § 8 des Pachtvertrags vom 26. April 1982 ihr gegenüber zur Unterlassung des Betriebs einer anderen Kfz-Werkstatt verpflichtet. Sie hat behauptet, die Beklagte zu 2) sei an dem Betrieb der in der Nähe neu eröffneten Kfz-Werkstatt mit beteiligt.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bis zum 30. Juni 1990 im Umkreis von 5 km um das Gebäude ..., eine Kfz-Werkstatt oder einen Handel mit Brennstoffen zu betreiben bzw. durch andere betreiben zu lassen bzw. sich in irgendeiner Form, an einem solchen Wettbewerbsunternehmen zu beteiligen, insbesondere bis zum obengenannten Datum das Betreiben der Kfz-Werkstatt im Gebäude ..., zu unterlassen
und
- 2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. ausgesprochenen Verbote eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe aus einem Pachtvertrag aus einem mit dem früheren Eigentümer ... vereinbarten Wettbewerbsverbot ein Anspruch gegen sie nicht zu. Ein Wettbewerbsverbot sei auf die Klägerin als neue Eigentümerin des Grundstücks nicht mit übergegangen. Weiter haben sie sich auf die Unwirksamkeit des vereinbarten Wettbewerbsverbots berufen, das sie als sittenwidrig ansehen.
Mit dem am 4. Februar 1988 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, weil, wie die Kammer meint, ein Konkurrenzverbot nicht auf die Klägerin als neue Verpächterin gemäß § 571 BGBübergegangen sei. Es handele sich bei dem Konkurrenzverbot nicht um ein sich "aus dem Pachtverhältnis ergebendes" Recht im Sinne der §§ 581 Abs. 2, 571 Abs. 1 BGB. Nach diesen Vorschriften komme nur der Übergang solcher Rechte und Verpflichtungen auf den neuen Eigentümer in Betracht, die typischerweise Inhalt von Miet- oder Pachtverträgen seien (vgl. Münchner Kommentar, 2. Aufl., Rdnr. 18 zu § 571; Soergel, 10. Aufl., Rdnr. 16 zu § 571 BGB). Nebenabreden, zu denen der Miet- oder Pachtvertrag lediglich den Anlaß gegeben habe, seien dagegen von dem Übergang von Rechten und Pflichten nicht erfaßt. Bei dem Wettbewerbsverbot handele es sich um eine derartige rechtlich selbständige Abrede (vgl. RG JW 1909 S. 58, 59; Staudinger, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 54 zu § 571; Soergel, BGB, 10. Aufl., Rdnr. 49 zu § 571). - Ob eine Abtretung der entsprechenden Rechte durch den früheren Verpächter Konstanski der Klägerin die in Anspruch genommene Rechtsposition habe verschaffen können, bedürfe keiner Beantwortung, weil die Klägerin eine derartige Abrede vor Schluß der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen habe. - Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 50-54 d.A.; Leseabschrift Bl. 55-59 d.A.).
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Landgerichts, Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot seinen auf sie nicht übergegangen und meint, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht hinreichend die besonderen Umstände des Einzelfalls. Sie beruft sich auch auf den Gesichtspunkt einer Abtretung von Rechten und verweist insoweit auf § 3 des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrags mit dem damaligen Eigentümer und Verpächter ... vom 9. Oktober 1984 sowie außerdem auf dessen schriftliche Abtretungserklärung vom 20. Januar 1988 und auf deren Annahmeerklärung vom gleichen Tage. Das in § 8 des Pachtvertrags enthaltene Wettbewerbsverbot wird von ihr als rechtswirksam angesehen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) habe den Miet- oder Pachtvertrag über das neue Objekt, eine Kfz-Werkstatt, zusammen mit dem Beklagten zu 1) abgeschlossen. Sie sei auch Mitbetreiberin dieser Werkstatt. Zumindest arbeite sie in diesem Betrieb mit.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Februar 1988 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen,
- 1.
es zu unterlassen, bis zum 30. Juni 1990 im Umkreis von 5 km um das Gebäude ..., eine Kfz-Werkstatt zu betreiben bzw. durch andere betreiben zu lassen bzw. sich in irgendeiner Form an einem solchen Wettbewerbsunternehmen zu beteiligen, insbesondere bis zum dem obengenannten Datum das Betreiben der Kfz-Werkstatt im Gebäude ... zu unterlassen,
- 2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr, der Klägerin 5.000,00 DM nebst 4 vom Hundert Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 3.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, es zu unterlassen, bis zum 30. Juni 1990 im Umkreis von 5 km um das Gebäude ..., einen Handel mit Betriebsstoffen zu betreiben bzw. durch andere betreiben zu lassen, bzw. sich in irgendeiner Form an einem solchen Wettbewerbsunternehmen zu beteiligen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,
- 1.
die Berufung zurückzuweisen,
- 2.
hilfsweise, für den Fall der Gewährung von Vollstreckungsnachlaß
zu gestatten, daß Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank geleistet wird.
Sie berufen sich weiterhin darauf, das in § 8 des Pachtvertrags enthaltene Wettverbot sei unwirksam. Jedenfalls seien etwaige Rechte nicht auf die Klägerin übergegangen.
Die Beklagte zu 2) wendet sich gegen die Behauptung der Klägerin über eine Mitarbeit in der vom Beklagten zu 1) nach der Räumung und Herausgabe des Pachtobjekts in dessen Nähe eröffneten Kfz-Werkstatt und trägt vor, sie sei als Angestellte bei dem Landesverwaltungsamt in Hannover beschäftigt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg, soweit gegen den Beklagten zu 1) ein Unterlassungsanspruch und ein Feststellungsanspruch geltend gemacht wird (nachfolgend Abschnitte I und II). Dagegen ist das Rechtsmittel wegen des Zahlungsanspruchs ebenso unbegründet (nachfolgend Abschnitt III), wie die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung (nachfolgend Abschnitt IV).
I.
1.
Der Klägerin steht aufgrund der Regelung in § 8 des Pachtvertrages, den die Beklagten mit dem ursprünglichen Verpächter ... geschlossen hatten, in den sie gemäß §§ 571, 581 Abs. 2 BGB eingetreten ist und aus dem ihr außerdem von ... die Rechte abgetreten worden sind, ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Unterlassung des Betriebs einer Kfz-Werkstatt in einem Umkreis von 5 km um das Gebäude des früheren Pachtobjekts ... zu.
Der Unterlassungsanspruch ist wegen der Zuwiderhandlung des Beklagten begründet. Obwohl dieser als früherer Pächter des genannten Grundstücks aufgrund der genannten Vertragsregelung verpflichtet ist, für die Dauer von 3 Jahren nach Beendigung des Pachtvertrags im Umkreis von 5 km keine andere Kfz-Werkstatt oder einen Handel mit Betriebsstoffen zu betreiben, hat er alsbald nach der Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks, die am 30. Juni 1987 vorgenommen wurde, in dessen Nähe, und zwar in ... in einer Entfernung von ca. 150 m, eine Kfz-Werkstatt eröffnet. Hierin liegt eine unzweideutige Zuwiderhandlung gegen die sich aus der Konkurrenzschutzklausel in § 8 des Pachtvertrags ergebenden Verpflichtungen.
2.
a)
Die vertragliche Regelung ist rechtswirksam vereinbart. Das Wettbewerbsverbot ist räumlich, gegenständlich und zeitlich eingeschränkt und nicht zu beanstanden. Dem Konkurrenzverbot liegt auch ein schutzwürdiges Interesse des Verpächters zugrunde (vgl. Staudinger-Emmerich, 12. Aufl., 2. Bearbeitung, §§ 535, 536 Rdn. 38). Entscheidendes Gewicht kommt hierbei dem Gesichtspunkt zu, daß auch nach Ende des Pachtverhältnisses der Verpächter ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, daß der frühere Pächter in der Nähe keinen Konkurrenzbetrieb eröffnet.
Die von den Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Regelung kann der Senat nicht teilen. Das Konkurrenzverbot ist auf 3 Jahre nach Beendigung des Pachtverhältnisses beschränkt. Ein derartiges zeitlich auf 3 Jahre begrenztes Konkurrenzverbot greift jedenfalls unter Berücksichtigung der räumlichen und gegenständlichen Beschränkungen nicht in einer unzumutbaren Weise in die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Beklagten ein (vgl. BGH NJW 1964, 2203 [BGH 10.06.1964 - VIII ZR 262/63]; OLG Stuttgart, NJW 1978, 2340 [OLG Stuttgart 12.08.1977 - 2 U 63/77]). In Anbetracht einer auf 5 Jahre festgelegten Vertragsdauer - eine 10-jährige Dauer des Pachtvertrags wurde erst nachträglich vereinbart -, während der auch für die Beklagten ein Konkurrenzschutz bestand, demzufolge der Verpächter in gleicher Weise zu einer Unterlassung des Betriebs von Konkurrenzunternehmen im gleichen räumlichen und gegenständlichen Bereich verpflichtet war, liegt eine im beiderseitigen Interesse getroffene Regelung vor, die ausgewogen war und keiner der Parteien unangemessene Beschränkungen ihrer wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten auferlegte.
Bei dem Umfang der Einschränkungen in den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung, die aus § 8 des Pachtvertrags folgen, ist zu berücksichtigen, daß sich diese auf einen verhältnismäßig engen räumlichen Bereich beziehen und außerhalb davon keiner der Vertragsparteien der Betrieb einer Kfz.-Werkstatt und/oder eines Handels mit Betriebsstoffen untersagt war.
Aus der Erwähnung eines Umkreises von 5 km folgt nicht, daß die Regelung wegen mangelnder Bestimmbarkeit unwirksam ist. Auch hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung liegt eine hinreichend bestimmbare Regelung vor. Sie gilt jedenfalls für einen Umkreis, der, wie von der Klägerin geltend gemacht, ein Gebiet mit einem Radius von 5 km umfaßt, wobei die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auf einen auf das Gebäude bezogenen Umkreis beschränkt und nicht auf das gesamte frühere Pachtobjekt als Ganzes abstellt.
Eine zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenzte Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Pächter ist unter Berücksichtigung des schützenwerten Interesses des Verpächters unbedenklich. Die Vertragsregelung verstoßt nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB. Den Beklagten ist es nicht versagt, in den ersten drei Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses außerhalb des vom Konkurrenzschutz betroffenen räumlichen Bereichs eine Kfz-Werkstatt und/oder einen Handel mit Betriebsstoffen zu eröffnen. Dagegen ist es ihnen in Anbetracht der erheblichen Beeinträchtigungen, die von einem derartigen Betrieb auf die erneute Vermietung oder Verpachtung des Pachtobjekts oder sogar auf dessen Verkauf ausgehen würden, nach einer langjährigen Nutzung des Pachtobjekts zuzumuten, zunächst auf die Eröffnung eines Betriebs der genannten Art im näheren Umkreis des Pachtobjekts zu verzichten.
b)
Die in § 8 des Pachtvertrages geregelte Konkurrenzschutzklausel ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aufgrund von Vorschriften des AGB-Gesetzes unwirksam. Der gegenteiligen Annahme der Beklagten steht bereits entgegen, daß es sich, wie die Einfügungen mit der Schreibmaschine in den Formularvertrag zeigen, um eine individualvertragliche Regelung handelt. Wesentliche für den Inhalt der Rechtspflicht bestimmende Elemente sind, wie das Schriftbild des Vertrags zeigt, mit der Schreibmaschine eingesetzt worden. Hierbei handelt es sich um die Bestimmung des Umkreises von 5 km und um die Art der untersagten Konkurrenzunternehmen, einer Kfz-Werkstatt und im Zusammenhang mit den vorgedrucken Worten "Handel mit" um die Einfügung des Wortes "Betriebsstoffen."
Davon abgesehen wäre selbst bei einer AGB-Regelung weder von einer überraschenden Klausel im Sinne des § 3 AGBG noch von einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 9 AGBG auszugehen. Ein Konkurrenzverbot der vorliegenden Art verstößt nicht gegen das Leitbild eines Pachtvertrags. Zwar ist ein derartiges Verbot bei Pachtverträgen über Grundstücken nicht verkehrsüblich. Das führt jedoch weder zur Unangemessenheit der Klausel noch zu der Annahme einer derart unüblichen Geschäftsbedingung, daß ein Pächter als Gegner des Verwenders bei einem Grundstück der verpachteten Art, das für den Betrieb einer Kfz-Werkstatt und einer Tankstelle eingerichtet ist, mit einem Konkurrenzverbot nicht zu rechnen braucht. Wettbewerbsbeschränkende Klauseln werden in der Rechtssprechung auch dann als wirksam angesehen, wenn sie in Geschäftsbedingungen enthalten sind. Das ist zum Beispiel für Ausschließlichkeitsbindungen bei Automatenaufstellverträgen (vgl. BGH WM 1979, 918) und bei Getränkebezugsbindungen (BGH WM 1980, 1309) entschieden worden, kann jedoch bei Konkurrenzklauseln der vorliegenden Art in Grundstückspachtverträgen nicht anders beurteilt werden.
3)
a)
Der vom Landgericht vertretenen Ansicht, das in § 8 des Pachtvertrags geregelte Konkurrenzverbot gelte nicht zugunsten der Klägerin, weil diese nicht ursprüngliche Vertragspartnerin der Beklagten, sondern gemäß §§ 571, 581 Abs. 2 BGB in den Pachtvertrag eingetreten sei, kann sich der Senat jedenfalls unter gebotener Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht anschließen. Zwar ist dem Landgericht darin zu folgen, daß in einem Urteil des Reichsgerichts und im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, zu den aus dem Miet- oder Pachtverhältnis sich ergebenden Rechten und Pflichten, die gemäß §§ 571 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB auf den Erwerber des Miet- oder Pachtgrundstücks übergehen, gehörten nur diejenigen, die sich nach ihrem Inhalt als solche des Vermieters oder Verpächters darstellen, wozu ein vertraglich geregeltes Konkurrenzverbot nicht gehöre (vgl. RG JW 1906, 58 f; Roquette, Mietrecht, § 571 Rdnr. 24; RGRK-Gelhaar, 12. Aufl., § 571 Rdnr. 23; Staudinger-Emmerich, 12. Aufl., 2, Bearbeitung, § 571 Rdn. 54; Soergel-Siebert-Kummer, 11. Aufl., § 571, Rdn. 20; vgl. weiter Emmerich-Sonnenschein, 3. Aufl., § 571 m Rdn. 15). Ob dem in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann, ist in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalles, auf die hier abgestellt werden muß, nicht zu entscheiden. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob dieser Ansicht entgegensteht, daß es zu einer nicht unbeträchtlichen rechtlichen Unsicherheit führt, wenn in Fällen des gesetzlichen Vertragsübergangs nicht das Vertragswerk als Ganzes weitergelten soll, sondern zwischen sogenannten "typischen Mietvertragsklauseln" und "selbständigen und deshalb nicht übergehenden Nebenabreden" unterschieden wird (vgl. Staudinger-Emmerich a.a.O., Rdn. 52-54). Jedenfalls bei einer Konkurrenzschutzklausel der vorliegenden Art ist in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles eine individualisierende Betrachtungsweise geboten, die hier zu einem Übergang der Rechte aus dieser Klausel auf die Klägerin als neue Verpächterin führt.
In dem Pachtobjekt befand sich ein eingerichteter Gewerbebetrieb, eine Kfz.-Werkstatt mit einer Tankstelle, der von dem ursprünglichen Verpächter ... vor der Verpachtung auch ausgeübt wurde. Bei dieser Sachlage war es - jedenfalls in einer kleineren Ortschaft wie ... mit einer Einwohnerzahl von - unstreitig - etwa 2.500 Einwohnern - sowohl im Interesse des ursprünglichen Verpächters als auch eines künftigen Erwerbers des Grundstücks, wenn eine Konkurrenzschutzklausel nicht nur zugunsten des ursprünglichen Verpächters gelten sollte.
In einem Fall der vorliegenden Art war ein zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenzter Konkurrenzschutz, wie in § 8 des Pachtvertrags vereinbart, Teil des Rückgabeanspruchs im Sinne des §§ 556 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB. Das folgt daraus, daß der eine Grundstücksverpachtung betreffende Vertrag auch Elemente einer Betriebsverpachtung enthält, die - jedenfalls hinsichtlich der Konkurrenzschutzklausel - auch den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks beeinflussen konnten, was sowohl für den Substanzwert bei einem Grundstücksverkauf als auch für den künftigen Nutzungswert gilt.
Der Pachtvertrag vom 26. April 1982, in den die Klägerin gemäß §§ 571, 581 Abs. 2 BGB eingetreten ist, ist - trotz seiner Oberschrift "Pachtvertrag für einen Handwerksbetrieb" - als Grundstücksverpachtung ausgestaltet. Soweit der formularmäßige Vertrag betriebsbezogene Regelungen enthält, steht die für das Pachtgrundstück typische Nutzung im Vordergrund, wie sie sich aus der vorhandenen Einrichtung des Grundstücks für den Betrieb einer Kfz.-Werkstatt mit einer Tankstelle ergibt.
Verpachtet wurde nach § 1 des Vertrags zwar, wie es heißt, die Kfz.-Werkstatt und Tankstelle mit Räumen, die im einzelnen wie folgt aufgeführt sind: 1. Verkaufsraum, Kfz.-Werkstatt, 1 Nebenraum, 1 Lagerraum, 1 Waschhalle, Heizöllagerraum zur Mitbenutzung, Tankstellen- und Hoffläche." Auch aus der Anlage zu § 1, dem Verzeichnis der Einrichtungsgegenstände, folgt, daß das Grundstück für den vorgesehenen Zweck eingerichtet war. Dort ist aufgeführt: "1. Hebebühne in der Waschhalle. 2. Warmluftofen in der Werkstatt. 3. Drei Zapfsäulen, 4. Drei-Kammer-Kraftstoffbehälter (unterirdisch). 5. Zapfsäulen werden auf Kosten des Pächters auf den heutigen Literpreis umgestellt. 6. Drei-Kammer-Kraftstoffbehälter (unterirdisch) wird auf Kosten des Pächter gereinigt."
Die erörterten Gesichtspunkte könnten für sich allein und in ihrem Zusammenhang auf den ersten Blick mehr für die Vornahme einer Betriebsverpachtung sprechen. Das gilt auch für die Erörterung steuerlicher Fragen im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe, wie sie in die Vorbemerkungen aufgenommen und wo aufgeführt ist, der Vertrag sei so gefaßt, daß eine Betriebsaufgabe nicht vorliege. Auf eine Betriebsverpachtung zugeschnittene Einzelregelungen befinden sich u.a. weiter in § 1 Abs. 3, wo, wenn auch nur formularmäßig, erwähnt ist, der Verpächter beabsichtige mit der Verpachtung nicht, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und auch in § 9, wonach ein Verkauf des Geschäfts durch den Pächter mit Zustimmung des Verpächters zulässig sein soll, wenn ein vertrauenswürdiger Handwerksmeister als Käufer gestellt wird.
Trotz dieser Regelungen ist davon auszugehen, daß das Übergewicht des Pachtvertrags auf der entgeltlichen Überlassung eines für einen Gewerbebetrieb zugeschnittenen Grundstücks liegt. Wesentliche Elemente einer Betriebsverpachtung sind in dem Pachtvertrag nicht angesprochen. Es fehlen ausdrückliche Regelungen über den Kundenstamm und den sog. "good will" des Unternehmens. Vor allem gibt die verhältnismäßig geringe Höhe des Pachtzinses - es sind monatlich 1.000,00 DM in § 2 des Vertrags vereinbart - einen deutlichen Hinweis, daß der Pachtzins auf die Überlassung eines für Zwecke des Betriebs einer Kfz-Werkstatt mit Tankstelle eingerichteten Grundstücks mit Inventar bezogen war, Kundenstamm und "good will" bei der Bemessung des Entgelts dagegen im Hintergrund gestanden oder keine Rolle gespielt haben. Der dem Beklagten zur Nutzung überlassene wirtschaftliche Wert bestand allein oder in erster Linie in dem für eine Kfz-Werkstatt und eine Tankstelle eingerichteten Grundstück, während die betriebsbezogenen Regelungen im Hintergrund gestanden haben. Diese Annahme bestätigen umfangreiche vertragliche Regelungen, die auf eine Grundstückspacht bezogen sind.
Die Parteien haben im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Pachtentgelts in § 2 umfangreiche Einzelregelungen über den Wasserverbrauch, die Entwässerung sowie über sonstige Nebenleistungen getroffen. Weitere Regelungen in § 5 betreffen den Zustand der, wie es heißt, Pachträume. Dem Verpächter wurde für die Waschhalle und den Verkaufsraum die Erneuerung der Decke zugesichert. Die nachfolgenden Vereinbarungen in § 5 haben Schäden in den Pachträumen sowie bauliche Veränderungen zum Gegenstand, während in § 6 die Frage der Einbauten und der Entfernung bei Vertragsende geregelt ist. Zu den für Grundstückspachtverträge typischen Abreden gehört § 7, wonach dem Verpächter das Betreten der Pachträume gestattet ist. In dem Formularvertrag wird insoweit, wie auch an anderen Stellen des Vertrags, der Ausdruck "Pachträume" verwendet. Hätten die Parteien eine Betriebspacht beabsichtigt, so wäre anstelle dessen der Gebrauch des Wortes "Betriebsräume" oder eines ähnlichen Ausdrucks naheliegend gewesen. Auch die Bezugnahme auf die Hausordnung in § 11 spricht für eine Grundstückspacht und gegen die Annahme einer Betriebspacht.
In Anbetracht des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs eines auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags, der eine einheitliche Leistung und Gegenleistung, die Pachtzinszahlungen, vorsieht, hält der Senat eine Aufspaltung des Vertrags in einen auf die Grundstücksüberlassung bezogenen Vertrag einerseits und einen betriebsbezogenen Vertrag andererseits für nicht vertretbar. Im Vordergrund der Vertragsleistungen des Verpächters steht, wie ausgeführt, die Überlassungen des für den vertraglichen Betriebszweck eingerichteten Grundstücks, so daß für den Vertrag als Ganzes die Regelungen der §§ 571, 581 Abs. 2 BGB gelten.
Aufgrund vorstehender Erwägungen, die im Ergebnis zu einer engen und untrennbaren Verknüpfung des Grundstückspachtvertrags mit den betriebsbezogenen Regelungen führen, kommt der in § 8 vereinbarten Konkurrenzschutzklausel eine ganz erhebliche Bedeutung zu, die weit über das Interesse des ursprünglichen Verpächters an einer Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs im Pachtobjekt nach dessen Rückgabe hinausgeht. Es dient vielmehr auch und gerade der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes des Grundstücks im Zusammenhang mit dessen Rückgabe durch die Pächter, daß diese, wie in § 8 des Vertrags vereinbart, während der Vertragsdauer und dann in der Folgezeit von drei Jahren gehindert sind, ein Konkurrenzunternehmen innerhalb des näher bezeichneten Umkreises zu eröffnen.
In Anbetracht des erheblichen wirtschaftlichen Gewichts, das dem in § 8 des Pachtvertrags geregelten Konkurrenzverbot zukommt, geht der Senat davon aus, daß sich die Regelung auf den Zustand des Pachtobjekts bei der Rückgabe und dann für eine Folgezeit bezieht und Teil der Ausgestaltung der Rückgewährpflicht ist. Das Pachtgrundstück soll auch in seinem wirtschaftlichen Wert dem Verpächter erhalten bleiben, was - in einem umfassenden Sinne - den Schutz des Kundenstamms und des "good will" mit einschließt. Der Kundenstamm war - jedenfalls im ländlichen Raum in einer kleineren Ortschaft wie ... - auf das Pachtgrundstück orientiert. Das galt bereits für die Zeit vor der Verpachtung an die Beklagten und ebenso für die Dauer des Pachtverhältnisses. Zweck des Konkurrenzverbots war es, diesen Zustand über die Pachtzeit und über die Rückgabe des Pachtgrundstücks hinaus auch für eine zeitlich begrenzte Dauer von drei Jahren zu sichern.
Daß ein Verpächter ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, daß sein früherer Pächter in der Nähe keinen Konkurrenzbetrieb eröffnet, liegt auf der Hand. Das gilt nicht nur für den ursprünglichen Verpächter, sondern auch für einen Käufer des Pachtgrundstücks jedenfalls dann, wenn dieser die Aufnahme einer entsprechenden gewerblichen Betätigung nach Rückgabe des Pachtgrundstücks beabsichtigt. Bereits diese Erwägungen können für einen Übergang pachtvertraglicher Rechte aus einer Konkurrenzschutzklausel auf den neuen Eigentümer, der als Verpächter in den Pachtvertrag eintritt, sprechen.
Das Interesse des ursprünglichen Verpächters oder auch eines gemäß § 571, 581 Abs. 2 BGB in den Pachtvertrag eintretenden Grundstückserwerbers an der Einhaltung einer Konkurrenzschutzklausel beschränkt sich jedoch nicht darauf, die Aufnahme einer entsprechenden gewerblichen Betätigung auf dem Pachtgrundstück nach dessen Rückgabe durch die Pächter zu sichern. Es umfaßt vor allem auch die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, was sowohl für einen Verkauf als auch für eine erneute Verpachtung gilt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLGE 72, 208) hat für den Fall einer Apothekenpacht entschieden, daß ein pachtvertraglich geregeltes Konkurrenzverbot nicht deshalb entfällt, weil die Verpächterin die Apotheke nicht mehr betreibt. Das muß in gleicher Weise für Gewerbebetriebe gelten, und zwar nicht nur wegen der in der genannten Entscheidung erwähnten Möglichkeit der Pächterin, in dem vertraglich geschützten Bereich einen entsprechenden Betrieb aufzunehmen. Die Konkurrenzsituation ist vor allem für die Möglichkeiten des Verkaufs oder einer erneuten Verpachtung des Objekts von erheblicher Bedeutung, war jedenfalls für kleinere Orte oder Ortsteile, wie in dem zu entscheidenden Falle für ..., zu gelten hat.
Wird ein Konkurrenzunternehmen, wie mit der vom Beklagten eröffneten Kfz-Werkstatt geschehen, in der Nähe des Pachtgrundstücks eröffnet, so ist das auf die Möglichkeiten einer erneuten Verpachtung von erheblichem Einfluß. Im ungünstigsten Falle läßt sich dann wegen einer vom bisherigen Pächter herbeigeführten Konkurrenzsituation das Objekt überhaupt nicht mehr verpachten, unter Annahme günstigerer Umstände nur zu einem deutlich geringeren Pachtzins. Daraus folgt, daß die Konkurrenzschutzklausel jedenfalls in einem Falle der vorliegenden Art, in dem das Pachtgrundstück für einen bestimmten Betriebszweck eingerichtet ist, einen erheblichen Einfluß auf den wirtschaftlichen Wert des Pachtgrundstücks ausübt. Das verdeutlicht gerade auch der Fall des Verkaufs eines Pachtgrundstücks während des Bestehens des Pachtverhältnisses, für den der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete (oder Pacht)" gilt. Das Bestehen eines Konkurrenzschutzes kann in einem erheblichen Maße die Höhe des Kaufpreises mit beeinflussen. Gilt die Klausel auch zugunsten des Erwerbers des Grundstücks, so kann dieser davon ausgehen, daß auch nach Beendigung des bestehenden Pachtverhältnisses die Möglichkeit verbleibt, auf dem Grundstück durch Vermietung oder Verpachtung angemessene Einkünfte zu erzielen, was sonst nicht der Fall oder jedenfalls in Frage gestellt wäre.
Auf Grund vorstehender Erwägungen hält es der Senat in einem Fall der vorliegenden Art für folgerichtig, daß in Anbetracht des Zwecks der Konkurrenzschutzregelung, die auch der Erhaltung des wirtschaftlichen Werts des Pachtgrundstücks dient, ein zeitlich begrenztes Konkurrenzverbot gemäß §§ 571, 581 Abs. 2 BGB auf den Erwerber des Grundstücks mit übergeht. Jedenfalls bei einem für einen bestimmten Betrieb eingerichteten Grundstück ist eine derartige auch grundstücksbezogene Betrachtungsweise angezeigt, weil damit der wirtschaftliche Wert des Pachtgrundstücks gesichert wird.
b)
Rechte aus der Konkurrenzschutzklausel stehen der Klägerin außerdem wegen der von dem Grundstücksverkäufer ... erklärten Abtretung zu. Bereits in § 3 des notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 9. Oktober 1984 war zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbart, daß die Übergabe des Besitzes an dem Grundstück am 31. Oktober 1984 erfolgt und von dieser Zeit an die Nutzungen, Rechte und Pflichten auf die Käuferin, also die Klägerin, übergehen. Am 20. Januar 1988 hat dann der ursprüngliche Verpächter ... der Klägerin auch noch ausdrücklich alle ihm "zustehenden Rechte und Ansprüche aus § 8" des Pachtvertrags abgetreten, worauf die Klägerin noch am gleichen Tage die Annahme der Abtretung schriftlich erklärte (Bl. 48 d.A.).
Der Senat hält die vertraglichen Vereinbarungen über eine Abtretung für wirksam. Die Vorschrift des § 399 BGB steht einer Abtretung nicht entgegen. Mit einer Inhaltsänderung war die Forderungsabtretung nicht verbunden. Mit der Abtretung haben der ursprüngliche Verpächter ... und die Klägerin nur nachvollzogen, was der Pachtvertrag ohnehin vorsieht. Der Inhalt, der sich aus der Konkurrenzschutzklausel des § 8 des Pachtvertrags ergebenden Verpflichtungen der Beklagten wurde durch die Abtretung nicht verändert.
Der Anspruch auf Unterlassung aus dem Wettbewerbsverbot ist auf die Klägerin übertragbar, weil diese Eigentümerin des Pachtgrundstücks und Verpächterin geworden ist, also ein Wechsel in der Rechtszuständigkeit auf sie eingetreten ist (vgl. RGZ 148, 146 (147); vgl. Münchener Kommentar-Roth, 2. Aufl., § 399 Rdnr. 18; Staudinger-Kaduk, 10. Aufl., § 399 Rdnr. 71).
II.
1).
Soweit die Klägerin nunmehr den Antrag auf Feststellung einer Unterlassungspflicht geltend macht, im Umkreis von 5 Kilometer um das zum Pachtobjekt gehörende Gebäude keinen Handel mit Betriebsstoffen zu betreiben oder betreiben zu lassen, ist die Berufung begründet, sofern sie gegen den Beklagten zu 1) gerichtet ist.
2).
Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen für eine Zwischenfeststellungsklage liegen vor. Diese bezieht sich auf ein Rechtsverhältnis, für das die Entscheidung über den Hauptanspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Kfz-Werkstatt vorgreiflich ist. Die hierbei erörterten und zu entscheidenden Rechtsfragen, die Rechtswirksamkeit der Konkurrenzschutzklausel in § 8 des Pachtvertrags sowie der Übergang der Rechte und Pflichten aus dieser Klausel nach der Veräußerung des Grundstücks auf die Klägerin, sind auch für die Feststellung einer Unterlassungspflicht des Beklagten hinsichtlich eines Handels mit Betriebsstoffen maßgeblich. Um eine auf diese Unterlassungspflicht ausgedehnte Rechtskraftwirkung zu erreichen, ist die Zwischenfeststellungsklage zulässig (vgl. BGH LM Nr. 4 ZPO § 280 (a.F.)), wobei ein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin - etwa ein Interesse an der baldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses - nicht vorausgesetzt wird (vgl. BGHZ 69, 37 (41) [BGH 17.05.1977 - VI ZR 174/74]).
3).
Die Feststellungsklage ist auch in der Sache begründet. Aus den vorstehend in Abschnitt I dieses Urteils erörterten Gründen, auf die Bezug genommen wird, besteht für den Beklagten zu 1) eine Unterlassungspflicht, die sich, wie aus der Regelung in § 8 des Pachtvertrags folgt, auch auf den Handel mit Betriebsstoffen in einem Umkreis von 5 Kilometer - bezogen auf das frühere Pachtobjekt - bezieht.
III.
1).
Nicht begründet ist die auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000,00 DM gerichtete Klage. Der Pachtvertrag vom 26. April 1982 enthält wegen Fehlens der Höhe der Vertragsstrafe keine rechtswirksam vereinbarte Vertragsstrafenklausel. Zwar ist in dem formularmäßigen Vertrag in § 8 Abs. 3 zur Bewehrung des Konkurrenzschutzes eine Vertragsstrafenregelung vorgesehen, wonach für die Dauer der Zuwiderhandlung monatlich eine Vertragsstrafe verwirkt sein soll. An der in dem Formularvertrag für die Höhe der Vertragsstrafe vorgesehenen Stelle, die vor den Buchstaben "DM" eine größere offengelassene Stelle aufweist, ist jedoch kein Betrag eingesetzt worden. Das steht der Annahme einer Vertragsstrafenvereinbarung entgegen, für die eine ziffernmäßig bestimmte Höhe der Vertragsstrafe vorausgesetzt wird. Die durch den Vertrag zum Ausdruck gekommene fehlende Einigung der Parteien über die Höhe steht der Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel entgegen. Die Höhe einer Vertragsstrafe darf nicht den Gerichten überlassen werden (vgl. BGH LM Nr. 21 § 339 BGB). Daher kommt es auf die Behauptung der Klägerin nicht an, von den Vertragsparteien sei bei den Vertragsverhandlungen über die Vertragsstrafe gesprochen worden, wobei Einvernehmen bestanden habe, daß deren Höhe nicht in den Text eingesetzt werde, jedoch die Vertragsstrafenregelung in der Weise gelten sollte, daß die Höhe einer Vertragsstrafe gerichtlich zu bestimmen sei.
2).
Eine Regelungslücke kann in dem zu entscheidenden Falle nicht in der Weise ausgefüllt werden, daß einer der Vertragsparteien, etwa der Verpächterseite, ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne der §§ 315, 317 BGB eingeräumt werden sollte. Zwar ist auch bei einer Vertragsstrafenabrede ein Leistungsbestimmungsrecht einer Vertragspartei oder eines Dritten zulässig (vgl. BGH a.a.O.). Die Klägerin selbst beruft sich jedoch nicht auf die Vereinbarung eines derartigen Leistungsbestimmungsrechts. Ihre Behauptungen, es habe bei den Vertragsverhandlungen Einvernehmen über die Strafbewehrung als solche und darüber bestanden, daß die Höhe der Vertragsstrafe im Vertragstext offengelassen und gerichtlich bestimmt werden sollte (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 26. Januar 1989; Bl. 114 d.A.), steht der Annahme eines Leistungsbestimmungsrechts entgegen. Da eine Vereinbarung eines Leistungsbestimmungsrechts, diesem Vorbringen der Klägerin zufolge, gerade nicht getroffen und die Höhe der Vertragsstrafe dem Gericht überlassen werden sollte, scheidet eine entsprechende Schließung der Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus.
Das Vorbringen der Klägerin kann auch nicht so verstanden werden, daß dem Verpächter ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt werden und dieses gerichtlich überprüfbar sein sollte. Ein uneingeschränkte Nachprüfung einer Leistungsbestimmung ist in § 319 Abs. 1 BGB nicht vorgesehen. Nur in Fällen der offenbaren Unbilligkeit oder dann, wenn ein Dritter die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder diese verzögert, kommt eine Bestimmung durch Urteil in Betracht. Daß die Vertragsparteien - die Behauptung der Klägerin unterstellt, bei den Vertragsverhandlungen sei Einvernehmen über eine gerichtliche Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe erzielt worden - hiermit in Wirklichkeit die gerichtliche Überprüfung einer von dem Verpächter zu bestimmenden Vertragsstrafe im Rahmen des § 319 Abs. 1 BGB gewollt haben, kann nicht angenommen werden. Das Vorbringen der Klägerin über die Vertragsverhandlungen reicht insoweit nicht aus. Es fehlt ein Vortrag, was im einzelnen besprochen worden sein soll. Die Behauptung, die ursprünglichen Vertragspartner seien übereingekommen, "für den Fall der Zuwiderhandlung, die Höhe gerichtlich festlegen zu lassen", ist nicht hinreichend konkret und erlaubt nicht den Schluß, daß damit ein Leistungsbestimmungsrecht des Verpächters angesprochen worden war.
IV.
Soweit die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) geltend macht, ist ihr Rechtsmittel unbegründet. Sie hat weder mit der Unterlassungsklage noch mit der nunmehr auch erhobenen Feststellungsklage Erfolg. Einem Anspruch auf eine Vertragsstrafe gegen die Beklagte zu 2) stehen auch hier die Gesichtspunkte entgegen, die vorstehend in dem Abschnitt III erörtert worden sind und auf die Bezug genommen wird.
Ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Kfz-Werkstatt kann der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) nicht zugebilligt werden. Es ist nicht dargetan und auch nicht zu ersehen, daß die Beklagte zu 2) das in § 8 des Pachtvertrags geregelte Konkurrenzverbot verletzt oder verletzt hat. Unstreitig wird die Kfz-Werkstatt in der Nähe des Pachtobjekts vom Beklagten zu 1), dem Ehemann der Beklagten zu 2), betrieben.
Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 2), die als Angestellte bei dem ... in ... berufstätig ist, arbeite auch im Betrieb des Beklagten zu 1) mit, ist unzureichend. Sie läßt nicht ersehen, auf welche Weise (im Büro oder in der Werkstatt?) und in welchem Umfange die Beklagte zu 2) in dem Betrieb mitarbeiten soll. Auf Behauptungen dieser Art kommt es jedoch nicht an. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte zu 2) im Sinne des in § 8 des Pachtvertrags geregelten Konkurrenzverbots die Kfz-Werkstatt betreibt oder mitbetreibt oder betreiben läßt oder sich an dem Betrieb des Beklagten zu 1) beteiligt. Es mag sein, daß die Beklagte zu 2) gelegentlich oder auch regelmäßig im Betrieb der Kfz-Werkstatt hilft. Ein derartiges Verhalten, das zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt wird, reicht für die Annahme eines Betreibens oder auch eines Mitbetreibens eines Konkurrenzunternehmens nicht aus und verletzt daher nicht das in § 8 des Pachtvertrags geregelte Konkurrenzverbot. Betrieben wird die Kfz-Werkstatt nicht von der Beklagten zu 2), sondern von deren Ehemann, dem Beklagten zu 1). Nur von diesem ist das Konkurrenzverbot verletzt worden, was dessen Verurteilung zur Unterlassung, wie in Abschnitt I erörtert, rechtfertigt.
Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) sei zusammen mit dem Beklagten zu 1) Pächterin oder Mieterin des Objekts, in dem der Beklagte zu 1) die Kfz-Werkstatt betreibt, ist ihr Vorbringen bestritten (vgl. S. 7 der Berufungsantwort; Bl. 109 d.A.). Für ihre Behauptung hat die Klägerin keinen Beweis angetreten, so daß sie als beweisfällig anzusehen ist.
Unbegründet ist ebenso die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage. Eine Verletzung des in § 8 des Pachtvertrags geregelten Konkurrenzverbots scheidet aufgrund vorstehender Erwägungen bei der Beklagten zu 2) aus, so daß eine Klage auf Feststellung insoweit nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann.
V.
Die Nebenentscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Beschwer beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwer der Klägerin und des Beklagten zu 1) übersteigt 40.000,00 DM.