§ 24 NFAG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) Abweichend von § 2 Satz 1 Nr. 1 werden in den Jahren 2002 und 2003 jeweils 64.000.000 Euro für Bedarfszuweisungen bereitgestellt.

(2) Abweichend von § 3 beträgt der Vomhundertsatz nach § 3 Nr. 1 im Jahr 1999 49,5 vom Hundert und der Vomhundertsatz nach § 3 Nr. 2 im Jahr 1999 50,5 vom Hundert.

(3) Für das Jahr 1999 beträgt die in § 7 Abs. 2 Satz 1 erstgenannte Zahl 66,9, die zweitgenannte Zahl 33,1.

(4) In die Berechnung der Steuerkraftmesszahlen für den Finanzausgleich 1999 werden die Zuweisungen zum Ausgleich von Steuerausfällen auf Grund der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs für den Bemessungszeitraum 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 und 12 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom 19. Dezember 1995 in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung einbezogen. Entsprechendes gilt für den Finanzausgleich 2000 bezogen auf den Bemessungszeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 1998.

(5) Abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 4 kann eine Satzungsänderung über eine Erhöhung der Umlagesätze im Haushaltsjahr 1999 bis zum 15. September 1999 beschlossen werden.

(6) Im Haushaltsjahr 1998 zu viel gezahlte Einheitsumlage wird dem Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen für das Haushaltsjahr 1999 hinzugerechnet. Im umgekehrten Fall verringert sich der Gesamtbetrag der Zuweisungen für das Haushaltsjahr 1999 entsprechend.