§ 24 NFAG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) 1Für das Jahr 2021 beläuft sich der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf 173 000 000 Euro. 2Er dient zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur anteiligen Finanzierung der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst.
(2) 1Übersteigt das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer in einem Jahr für die bezeichneten Aufgaben den für das entsprechende Jahr ausgewiesenen Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. 2Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.
(3) Die Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrages der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Zweiten Nachtragshaushaltsplan 2020 wird abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2020 berücksichtigt.
(4) 1Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 werden ab dem Jahr 2022 bis zur endgültigen Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der maßgeblichen Soziallasten im Bedarfsansatz bei Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben den maßgeblichen Soziallasten auch Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs abzüglich der für diese Leistungsarten verbuchten Einzahlungen hinzugerechnet. 2Nicht hinzugerechnet werden dabei 50 Prozent der Beträge, die sich aus der gegenseitigen Beteiligung nach § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für die Jahre 2020 und 2021 ergeben.
(5) Abweichend von § 9 Abs. 3 werden für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2022 bei der Ermittlung der Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer zwölf Fünfzehntel des Aufkommens angesetzt, das den Gemeinden in dem in § 9 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.