§ 24 NFAG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) 1Für das Jahr 2020 beläuft sich der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf 148 000 000 Euro. 2Er dient zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.

(2) 1Übersteigt das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer in einem Jahr für die bezeichneten Aufgaben den für das entsprechende Jahr ausgewiesenen Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. 2Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.

(4) (1)1Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 werden ab dem Jahr 2022 bis zur endgültigen Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der maßgeblichen Soziallasten im Bedarfsansatz bei Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben den maßgeblichen Soziallasten auch Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs abzüglich der für diese Leistungsarten verbuchten Einzahlungen hinzugerechnet. 2Nicht hinzugerechnet werden dabei 50 Prozent der Beträge, die sich aus der gegenseitigen Beteiligung nach § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für die Jahre 2020 und 2021 ergeben.

Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.