§ 10 NFAG - Messbeträge für gemeindefreie Gebiete
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) 1Für die gemeindefreien Bezirke sind die Messbeträge der Grundsteuern A und B den Grundsteuermessbetragsverzeichnissen nach dem Stand des letzten Stichtages zu entnehmen. 2Die Summe der Berichtigungen aus Vorjahren ist zu diesem letzten Stichtag zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzämter haben für die gemeindefreien Bezirke ein Grundsteuermessbetragsverzeichnis zu führen und darin jede Festsetzung, Änderung oder Berichtigung der Messbeträge einschließlich der Zerlegungsanteile anzuschreiben.
(3) Im Übrigen ist § 9 entsprechend anzuwenden.