§ 24 NFAG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) 1Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2015 durch die Änderungen des Haushaltsgesetzes 2015 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2015 zu berücksichtigen. 2Die sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen für 2015 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2016 hinzugerechnet.

(2) Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2016 durch die Änderungen des Haushaltsgesetzes 2016 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2016 zu berücksichtigen. Die sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen für 2016 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2017 hinzugerechnet. Soweit das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Aufgaben den dort genannten Betrag überschreitet, wird der überschießende Betrag von der Zuweisungsmasse des nächsten Haushaltsjahres abgezogen. Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.