§ 24 NFAG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) 1Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2015 durch die Änderungen des Haushaltsgesetzes 2015 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2015 zu berücksichtigen. 2Die sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen für 2015 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2016 hinzugerechnet.
(2) Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2016 durch die Änderungen des Haushaltsgesetzes 2016 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2016 zu berücksichtigen. Die sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen für 2016 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2017 hinzugerechnet. Soweit das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Aufgaben den dort genannten Betrag überschreitet, wird der überschießende Betrag von der Zuweisungsmasse des nächsten Haushaltsjahres abgezogen. Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.