§ 24 NFAG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2016 durch die Änderungen des Haushaltsgesetzes 2016 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2016 zu berücksichtigen. Die sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen für 2016 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2017 hinzugerechnet.

(2) Übersteigt im Haushaltsjahr 2016, 2017 oder 2018 das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5, 6 und 7 bezeichneten Aufgaben den dort jeweils für dasselbe Jahr genannten Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.

(3) 1Mit den Leistungen des Finanzausgleichs im Haushaltsjahr 2017 erhalten zusätzlich die Stadt Hildesheim 4.702.328 Euro, die Stadt Salzgitter 5.528.504 Euro, die Stadt Schöningen 21.640 Euro und die Gemeinde Büddenstedt 23.824 Euro für Gemeindeaufgaben sowie der Landkreis Hildesheim 977.464 Euro und die Stadt Salzgitter 1.332.048 Euro für Kreisaufgaben. 2Die Beträge werden vorab aus den jeweiligen Teilmassen des Haushaltsjahres 2017 der entsprechenden Aufgabengruppe der Schlüsselzuweisungen nach § 3 gewährt.

(4) 1Für die Festsetzung der Leistungen im Haushaltsjahr 2017 ist der Stichtag abweichend von § 177 Abs. 1 Satz 2 NKomVG der 31. Dezember 2015. 2Soweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 die Einwohnerzahlen vorangegangener Haushaltsjahre zu berücksichtigen sind, bleiben deren Stichtage unberührt. 3Ergeben sich für einzelne Kommunen aus dem abweichenden Stichtag im Vergleich zum ursprünglichen Stichtag Unterschiede für die Festsetzung von Leistungen nach den §§ 3, 12 und 16, so sind diese bei den Festsetzungen im Haushaltsjahr 2018 angemessen auszugleichen. 4§ 20 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.