Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 17.06.1997, Az.: 5 U 21/97

Aufklärungspflicht eines Arztes bei einer Hallux-valgus-Operation; Aufkärungspflicht hinsichtlich eines Versteifungsrisikos; Geltendmachung des Erwerbsschadens eines Selbstständigen abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
17.06.1997
Aktenzeichen
5 U 21/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0617.5U21.97.0A

Fundstellen

  • KHuR 1998, 33
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 129-131
  • VersR 1998, 1285-1286 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Keine Aufklärung über Operationsmethode, aber über Versteifungsrisiko - keine abstrakte Erwerbsschadensberechnung nach Gehalt einer Ersatzkraft für einen Gastwirt.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und 3) für ein Aufklärungsversäumnis anlässlich einer am 01.04.1992 durchgeführten Hallux-valgus-Operation auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz ihrer materiellen Schäden in Anspruch.

2

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 32.508,00 DM (materielle Schäden), auf Ausgleich der immateriellen Beschwerden (Schmerzensgeldvorstellung: mindestens 15.000,00 DM) und auf Feststellung der Ersatzpflicht von Zukunftsschäden gerichteten Klage der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) in Höhe eines Schmerzensgeldbetrages von 4.000,00 DM nebst Zinsen stattgegeben, weil es als bewiesen angesehen hat, dass die Klägerin über die in Betracht kommenden Operationsmethoden und die mit dem Eingriff verbundenen speziellen Wundheilungsrisiken, die sich später tatsächlich verwirklicht haben, nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. Behandlungsfehler hat das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme nicht festgestellt.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Berufung ist erfolglos, während die Anschlussberufung teilweise sachlich gerechtfertigt ist.

4

Der Klägerin steht nur gegen den Beklagten zu 3) ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000,00 DM zu (§§ 823 Abs. 1, 831 und 847 BGB).

5

Da - wie nicht im Streit ist - den behandelnden Ärzten weder bei der Durchführung der Operation vom 01.04.1992 noch bei der Nachbehandlung der Klägerin Fehler unterlaufen sind (S. 5/6 der angefochtenen Entscheidung), kommen als Anspruchsgrundlage für die Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderung der Klägerin nur Aufklärungsversäumnisse in Betracht.

6

Wie die Anschlussberufung zu Recht geltend macht, bestand allerdings kein Anlass, die Klägerin über die hier in Betracht kommenden Operationsmethoden (Mc Bride/de Vries und Keller/Brandes) aufzuklären. Denn die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist grundsätzlich allein Sache des Arztes (BGH NJW 1988, 1516). Bei gleichwertigen und anerkannten Operationsmethoden, die hier vorlagen, ist der Arzt nicht verpflichtet, über einen Schulenstreit hinsichtlich der Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Methoden aufzuklären (KG VersR 1992, 189, bei Hallux-valgus-Operation keine Notwendigkeit, auf die Methoden nach Hueter/Mayo und Keller/Brandes hinzuweisen).

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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht jedoch eine Haftung des Beklagten zu 3) für Aufklärungsversäumnisse der behandelnden Krankenhausärzte angenommen, weil eine ausreichende Grundaufklärung der Klägerin über die in Aussicht genommene Operation und die damit verbundenen Risiken durch die Behandlungsseite nicht bewiesen ist. Es war geboten, die Klägerin über die Art des Eingriffs und die damit verbundenen, nicht gänzlich unwahrscheinlichen Risiken ins Bild zu setzen, soweit diese sich für sie nicht ohnehin aus der Art des Eingriffs ergaben und für ihre Entschließung von Bedeutung sein konnten. Dazu musste ihr ein allgemeiner Eindruck von der Schwere des Eingriffs und die damit verbundenen Gefahren vermittelt werden. Bei operativen Korrekturen von Fehlstellungen des großen Zehs (Hallux valgus), die in der Regel nicht zur Abwendung akuter oder schwer wiegender Gefahren erforderlich sind, gehört dazu auch der Hinweis auf das Risiko von (Teil-)Versteifungen des betreffenden Gelenks (Senat Urteil vom 03.12.1996, Nds. Rpfl. 1997, 117).

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Eine diesen Anforderungen genügende Aufklärung der Klägerin lässt sich nicht feststellen. Die Beklagten zu 1) und 3) haben zwar unter Hinweis auf den von der Klägerin und dem früheren Beklagten zu 2) unterzeichneten Aufklärungsbogen vom 31.03.1992 eine genügende Aufklärung auch über Wundheilungsstörungen behauptet. Selbst wenn jedoch zu Gunsten der Beklagten auf Grund der Aussage des Zeugen W. davon ausgegangen wird, dass ein Arzt mit der Klägerin vor dem Eingriff ein Gespräch geführt hat, lässt sich nicht feststellen, dass er sie in dem erforderlichen Umfang über Operation und Risiken aufgeklärt hat. Dass die Klägerin dabei auch auf das Risiko von Bewegungseinschränkungen hingewiesen worden ist, wird von den Beklagten nicht behauptet und lässt sich auch dem Aufklärungsbogen nicht entnehmen.

9

Auf den Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in jedem Fall operieren lassen, hat die Klägerin vor ihrem familiären und wirtschaftlichen Hintergrund plausibel dargelegt, sich bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden zu haben, aus dem heraus die behauptete Ablehnung der Einwilligung verständlich erscheint. Dazu wird auf Seite 7 4. Absatz bis Seite 8, 1. Absatz der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

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Der Beklagte zu 3) hat für die hiernach festzustellende unerlaubte Handlung der Krankenhausärzte gemäß § 831 BGB einzustehen. Insoweit blieb die Anschlussberufung ohne Erfolg.

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Die Beklagten machen hingegen zu Recht geltend, dass Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1), den Chefarzt der Abteilung, nicht gegeben sind, weil er die Klägerin weder operiert noch das Aufklärungsgespräch geführt hat. Da die Klägerin im Rahmen eines sog. totalen Krankenhausvertrages behandelt wurde, ist der Beklagte zu 1) auch nicht als Geschäftsherr im Sinne des § 831 BGB anzusehen. Ausreichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung der eigenen Leitungsfunktion durch den Beklagten zu 1) sind nicht gegeben.

12

Der Berufung der Klägerin war der Erfolg zu versagen, weil der Klägerin weder Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes noch auf Ersatz ihres Erwerbsschadens gegen den Beklagten zu 3) zustehen (§§ 823, 831, 847 und 252 BGB).

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Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beschwerden, welche die Klägerin durch den Eingriff vom 01.04.1992 erlitten hat, durch den zuerkannten Betrag von 4.000,00 DM angemessen ausgeglichen sind. Bei der Schmerzensgeldbemessung sind neben dem Umstand, dass die Hallux valgus Operation ohne Einwilligung der Klägerin durchgeführt wurde, insbesondere auch die anschließend aufgetretenen erheblichen Wundheilungsbeschwerden zu berücksichtigen. Wie die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, hielten die Wundheilungsstörungen etwa 8 Wochen nach der Operation an und bildeten sich dann zurück. Dauerschäden sind mithin nicht festzustellen.

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Andererseits ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch zu bewerten, dass die Klägerin vor dem Eingriff vom 01.04.1992 an einem schmerzhaften linksseitigen Hallux valgus litt und sich ihre Beschwerden verschlimmert hätten, wenn sie sich nicht hätte operieren lassen (Prof. Dr. W.). Nach den Angaben der Zeugin H., der Tochter der Klägerin, war die Klägerin bereits vor der Operation vom 01.04.1992 durch ihren Spreizfuß erheblich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Gastwirtin behindert.

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Nicht zu berücksichtigen sind die Beschwerden, die die Klägerin durch die Operation vom 02.10.1992 erlitten hat, weil es insoweit an einem Ursachenzusammenhang mit der Erstoperation fehlt. Dies wird von der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht. Der Gutachter hat dazu ausgeführt, dass Hauptursache des Eingriffs vom Oktober 1992 ein Hallux rigidus (schmerzhaft eingeschränktes Großenzehengelenk) war und diese Operation nicht als Komplikation des Ersteingriffs anzusehen ist.

16

Schließlich leidet die Klägerin auch nicht - etwa als Folge der Erstoperation - an einer Bechterewschen Erkrankung. Dazu kann auf das angefochtene Urteil, das insoweit auch nicht angegriffen wird, verwiesen werden.

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Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche auf Ersatz ihrer materiellen Schäden in der im zweiten Rechtszug noch geltend gemachten Höhe von 6.000,00 DM zu. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag versucht, ihren Erwerbsschaden konkret darzulegen, ist der Senat - ebenso wie das Landgericht - den nicht ausreichend substantiierten Behauptungen nicht nachgegangen. So hatte die Klägerin noch in der Klageschrift vorgetragen, eine Aushilfe seit dem 12.05.1995 beschäftigt zu haben, während sie mit Schriftsatz vom 31.08.1995 behauptete, zahlreiche Aushilfskräfte in demselben Zeitraum eingestellt zu haben. Dabei hat sie allerdings nicht dargelegt, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten die verschiedenen Ersatzkräfte in ihrer Gaststätte tätig gewesen sein sollen, sodass es mangels spezifizierter Bezeichnung des Beweisthemas nicht geboten war, Beweis zu erheben. Dies gilt auch für die mit Schriftsätzen vom 28.5. und 02.06.1997 angebotenen Beweise.

18

Die Klägerin legt auch im zweiten Rechtszug nicht dar, dass ihr als selbstständiger Gastwirtin durch den Krankenhausaufenthalt eine konkret festzustellende Gewinnminderung entstanden ist, die etwa durch den Vergleich der Betriebsergebnisse vor und nach dem Arbeitsausfall zu ermitteln gewesen wäre, sondern berechnet ihren Schaden pauschalierend nach den Kosten einer Ersatzkraft, deren Anstellung - wie dargelegt - jedoch nicht feststeht. Da aber nicht bereits der Wegfall der Arbeitskraft als solcher, sondern erst die negative Auswirkung des Ausfalls der Arbeitsleistung im Vermögen des Verletzten einen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn darstellt, ist der Selbstständige nicht berechtigt, seinen Erwerbsschaden abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft geltend zu machen (BGHZ 54, 45, 53 ff [BGH 05.05.1970 - VI ZR 212/68]; BGH NJW-RR 1992, 852; a.A. Staudinger-Medicus, 12. Aufl., 1982, § 252 Rn. 47 m.w.N.). Vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung des Erwerbsfähigkeit als konkreter Verlust in der Vermögensbilanz ausgewirkt hat (BGH, a.a.O.). Einen derartigen konkreten Einkommensverlust hat die Klägerin, die nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr. Graz vom 03.08.1992 auch bereits wegen anderer Beschwerden seit dem 06.02.1992 arbeitsunfähig gewesen sein soll, jedoch nicht dargelegt. Für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO war danach kein Raum.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.