Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 24.06.1997, Az.: 12 U 23/97
Verkauf eines in gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hausgrundstücks; Verwendung des gesamten Erlöses für Kauf eines Hauses im Alleineigentum; Auskehrung des Erlösanteils an einen Ehegatten oder Ausgleich über Zugewinn; Anspruch auf Einräumung des hälftigen Miteigentums
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 24.06.1997
- Aktenzeichen
- 12 U 23/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 21720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:0624.12U23.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlagen
- § 667 BGB
- § 1372 BGB
Fundstellen
- FamRZ 1998, 1172-1174 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1998, 433-435 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 1998, 24-26
Amtlicher Leitsatz
Ausgleich nur über Zugewinn bei Verwendung des Erlöses aus gemeinsch. Ehewohnhaus für Kauf eines Hauses im Alleineigentum
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Auskehrung eines Erlösanteils aus dem Verkauf des früher in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Hausgrundstücks in ... Anspruch; sie will mit der beabsichtigten Anschlussberufung nunmehr in erster Linie die Einräumung deshälftigen Miteigentums an dem in seinem Alleineigentum stehenden Hausgrundstück... in .... erreichen und nur noch hilfsweise die Auskehrung eines Erlösanteils.
Die Parteien schlossen am 5. Juni 1981 miteinander die Ehe, nachdem sie zuvor bereits zusammengelebt hatten. Die Klägerin übertrug 1990 einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem bei Eingehung der Ehe in ihrem alleinigen Eigentum stehenden, im Grundbuch von ... Band ... Bl ... .eingetragenen Hausgrundstück, in welchem die Parteien lebten, auf den Beklagten.
Aufgrund Kaufvertrages vom 27. Februar 1992 erwarb der Beklagte das im Grundbuch von ... Blatt... eingetragene Grundstück ... in ... zu alleinigem Eigentum. Im März 1992 bestellten die Parteien zu Gunsten der Kreissparkasse ... an dem Grundstück in ... eine Grundschuld in Höhe von 323.000 DM zur Sicherung eines zwecks Vorfinanzierung des Kaufpreises für das Grundstück in ... - wohin die Familie wegen einer beruflichen Veränderung des Beklagten umziehen wollte - aufgenommenen Darlehens. Die Kreissparkasse ... zahlte mit Wertstellung zum 20. März 1992 den Kaufpreis in Höhe von 277.500 DM für das Grundstück in ... und 42.500 DM Darlehensrest an die Parteien auf ein Konto bei der Landessparkasse zu O. Die Parteien verkauften das Hausgrundstück in ... mit Vertrag vom 24.Juli 1992 zum Preise von 450.000 DM. Nach Ablösung der für die Kreissparkasse ...eingetragenen Grundschuld sowie weiterer Belastungen wurden restliche 62.000 DM auf ein Konto der Klägerin überwiesen. Die Eheleute trennten sich im Januar 1994. Die Klägerin zog aus der Ehewohnung im Hause ... in ... aus. Die Ehe der Parteien ist seit dem 11.Juli 1996 rechtskräftig geschieden (8 F 76/94 AG Westerstede). Die Klägerin hat ihre Klage im Verbundverfahren auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zurückgenommen.
Die Klägerin hat ausgeführt: Sie habe das im Grundbuch von ... eingetragene Hausgrundstück im Jahre 1978 zum Preise von 230.000 DM erworben. Sie habe von ihrer Mutter 20.000 DM als vorweggenommenes Erbe erhalten; 65.000 DM habe sie durch angesparte Bausparverträge finanziert, auf welche sie bis zum Beginn des Mutterschutzes im Oktober 1981 monatlich 1000 DM von ihrem Verdienst als kaufmännische Sachbearbeiterin in Höhe von monatlich 1.700 DM gezahlt habe. Der Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks in ... habe den Parteien je zur Hälfte zugestanden. Es sei vereinbart gewesen, dass der Beklagte das Haus in ... zur gemeinschaftlichen Nutzung für die Familie und für beide Eheleute als Miteigentümer zu je 1/2 erwerben sollte. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass sie ins Grundbuch kommen wollte, und er sie dahin beruhigt, dass sie ihn nur machen lassen solle, davon verstehe sie nichts. Er habe das Grundstück unberechtigt zu seinem alleinigen Eigentum erworben und damit den überschüssigen Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks in ... für sich allein verwandt. Er habe während der Ehe stets die finanziellen Angelegenheiten für sie beide geregelt. Sie habe ihm voll vertraut und dem Umstande, dass er als alleiniger Eigentümer des neu erworbenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen war, keine Bedeutung beigemessen. Von den auf ihr Konto überwiesenen 62.000 DM sei die Hälfte an den Beklagten zurückgeflossen und habe sie 20.000 DM für die Anschaffung eines PKW für diesen ausgegeben.
Die Klägerin hat - entsprechend der Prozesskostenhilfebewilligung durch das erstinstanzliche Gericht - beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 159.600 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat ausgeführt: In dem Zeitpunkt, als die Klägerin das Grundstück in ... erworben habe, hätten die Parteien bereits zusammengelebt. Sie sei als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen worden, weil sie die 7 b - Abschreibung habe geltend machen können. Den zur Finanzierung des Erwerbes aufgenommenen Kredit in Höhe von 190.000 DM habe jedoch allein er bedient, auch der restliche Kaufpreis habe aus seinen Mitteln gestammt. Mit dem freien Erlös aus dem Verkauf seines Grundstücks in ... 1981 in Höhe von 200.000 DM habe er das Grundstück in ... entschuldet. Es sei abgesprochen gewesen und die Klägerin habe gewusst und gebilligt, dass er Alleineigentümer des Grundstücks in ... geworden sei. Die restliche Darlehenssumme in Höhe von 42.500 DM habe er mit ihrem Wissen und Einverständnis für Maklergebühren, Grunderwerbsteuer, Gerichts- und Notarkosten sowie für Reparaturkosten und eine Einbauküche ausgegeben. Hilfsweise hat er mit einem Anspruch auf Zugewinnausgleichszahlung gegen die Klageforderung aufgerechnet und dazu ausgeführt: Falls der mit der Klage geltendgemachte Anspruch der Klägerin berechtigt sei, habe nicht er, sondern sie Zugewinn erzielt. Die Klageforderung sei dem Endvermögen der Klägerin hinzuzurechnen. Diese habe kein Anfangsvermögen besessen. Bei Eingehung der Ehe habe der zum Erwerb des ihr gehörenden Grundstücks aufgenommene Bankkredit noch mit rund 184.400 DM valutiert, darüberhinaus habe sie seinem Freund Slama 10.000 DM und ihm selbst 50.000 DM geschuldet. Ihm stünde daher jedenfalls ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 86.822,50 DM zu. Darüberhinaus mache er gegen die Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil die Klägerin ihm trotz Aufforderung noch keine ordnungsgemäße Auskunft über ihr Endvermögen erteilt habe.
Der Einzelrichter der 16.Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat den Beklagten durch das am 17. Februar 1997 verkündete Vorbehaltsurteil zur Zahlung von 159.600 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.11.1996 verurteilt vorbehaltlich der Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 86.822,50 DM, den Rechtsstreit wegen des zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs ausgesetzt und dem Beklagten für die Erhebung einer Klage auf Zugewinnausgleich bei dem zuständigen Familiengericht eine Frist gesetzt. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens führt er ergänzend aus: Es habe keine Vereinbarung gegeben, dass das Grundstück in ... von ihnen gemeinsam zu Miteigentum erworben werden sollte. Die Klägerin habe keine Einwände dagegen erhoben, dass er als alleiniger Eigentümer des neu erworbenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden sei. Die Interessen der Klägerin würden dadurch gewahrt, dass der Wert des Grundbesitzes in ... im Rahmen der zugewinnrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien voll seinem Endvermögen zuzurechnen sei. Die Immobilie sei nur noch maximal240.000 DM wert. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf einen weiteren Anteil an dem nach der Verwertung des Grundbesitzes in ... verbliebenen Überschuss. Der von ihr bezahlte Pkw Mercedes 190 sei ihm im Rahmen der Hausratsteilung zugefallen. Er rügt, dass das erstinstanzliche Gericht über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Zugewinnausgleichsforderung selbst hätte entscheiden müssen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung,
- 1.)
den Beklagten dazu zu verurteilen,
- a)
auf sie das hälftige Miteigentum am Hausgrundstück ..., ..., eingetragen im Grundbuch von... Blatt ..., Flurstück ... der Flur ..., zu übertragen,
- b)
an sie 18.548,86 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 15.10.1995,
- 2.)
im Wege der einstweiligen Verfügung - ohne vorhergehende mündliche Verhandlung - zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung des hälftigen Miteigentums am vorbezeichneten Hausgrundstück die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß §§ 883, 885 BGB zu bewilligen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an sie unter Aufhebung des landgerichtlichen Vorbehalts 180.048,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.10.1995 zu zahlen.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie führt ergänzend aus: Sie mache in erster Linie einen vertraglichen, hilfsweise einen Anspruch auf Schadens- oder Wertersatz geltend, der auf Übertragung des hälftigen Miteigentums an dem im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragenen Grundstück gerichtet sei. Als sich 1991 der berufsbedingte Wechsel des Beklagten nach Norddeutschland abgezeichnet habe, seien die Parteien übereingekommen, das Haus in ... zu veräußern und aus dem Erlös gemeinsam, also zu hälftigem Miteigentum, ein Hausgrundstück in Norddeutschland zu erwerben. Der Beklagte habe im Rahmen der Finanzierungsgespräche bei der Volksbank eingeräumt, dass der Veräußerungserlös für den gemeinschaftlichen Erwerb eines Hausgrundstücks in Norddeutschland verwendet werden solle. Der Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Grundstücks in ... habe als Surrogat des ursprünglich gemeinschaftlichen Eigentums den Parteien gemeinsam zugestanden. Sie beanspruche jedenfalls Schadens- oder Wertersatz in Höhe jeweils der Hälfte der für den Hauserwerb aufgewandten Beträge von 280.500 DM, des Darlehensrestes in Höhe von 42.500 DM und der ursprünglich gemeinsamen und von dem Beklagten schließlich auf sein eigenes Konto überwiesenen Festgeldanlage, die aus dem restlichen Verkaufserlös aus dem Verkauf des Grundstücks in ... in Höhe von 65.500 DM stamme. Sie rügt, dass für einen Vorbehalt im Sinne von § 302 ZPO keine Rechtsgrundlage bestünde. Sie habe den Beklagten mit Schreiben vom 29.9.1995 gemahnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akten 8 F 76 / 94 des Amtsgerichts Westerstede waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dagegen bleibt der ebenfalls zulässigen Anschlussberufung der Klägerin der Erfolg versagt.
Es ist zwar verfahrensfehlerhaft, dass das erstinstanzliche Gericht den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO analog wegen des zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs ausgesetzt und dem Beklagten für die Erhebung einer Klage vor dem zuständigen Familiengericht eine Frist gesetzt hat. Es hatte selbst über das Bestehen des zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs zu entscheiden; dass für deren klageweise Geltendmachung die ausschließliche sachliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit, hier des Familiengerichts, gegeben wäre, stand dem nicht entgegen (vgl. BGH FamRZ 1989, 166 f., 167; Zöller/Greger, 20. Aufl., § 145 ZPO Rn. 19 mit Hinweisen). Der Verfahrensfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht. Es ist vielmehr sachdienlich, dass der Senat in der Sache selbst entscheidet.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin hat gegen den Beklagten weder aus Auftrag nach §§ 662 f., 667 BGB noch aus einem anderen rechtlichen Grunde einen Anspruch auf Einräumung des hälftigen Miteigentums an dem Grundstück in .... Auch der in zweiter Instanz nur noch hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch steht ihr gegen den Beklagten weder auf Grund Vertrages noch aus positiver Vertragsverletzung noch gemäß §§ 753, 812 f. BGB oder als Schadensersatz gemäß §§ 823, 826 BGB zu.
Ein Anspruch auf Verschaffung des Miteigentums an dem Grundstück in ... aus § 667 BGB scheitert bereits daran, dass ein dahingehender Auftrag der Form des § 313 BGB bedurft hätte, weil sich daraus eine (bedingte) Erwerbspflicht der Klägerin ergeben hätte (Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 313 BGB Rn.14 mit Rechtsprechungshinweisen; Münchener Kommentar/Kanzleiter, 2. Aufl., º 313 BGB Rn.22).
Die Klägerin hat darüberhinaus auch nicht hinreichend vereinzelt dargestellt, dass die Parteien überhaupt eine eindeutige Absprache getroffen hatten, dass sie hälftig an dem Gegenwert für das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Haus in ... beteiligt sein sollte, der Beklagte den ihr zustehenden Überschussbetrag ordnungsgemäß für sie verwalten und das zur Vorfinanzierung des Hauskaufs aufgenommene und durch die von beiden Parteien bestellte Grundschuld an diesem besicherte und später mit dem Verkaufserlös abgelöste Darlehen für den Erwerb von hälftigem Miteigentum für sie an einem Hausgrundstück an dem neuen Wohnort verwendet werden sollte. Soweit sie in erster Instanz dazu ausgeführt hat, sie habe den Beklagten "darauf hingewiesen, sie möchte doch bitte ins Grundbuch kommen", und er darauf geantwortet:" Hiervon verstehst du nichts, lass mich mal machen!", und dass davon die Rede war, man wolle ein "gemeinschaftliches Haus" an dem neuen Wohnort erwerben, ist eine solche Abmachung daraus nicht zu entnehmen. Gerade weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen davon ausging, dass den Eheleuten ohnehin alles gemeinsam gehöre, ist nicht ersichtlich, dass es ihr auf die Beibehaltung der bisherigen rechtliche Zuordnung des Vermögens überhaupt ankam. Sie trägt sogar vor, dass sie der Tatsache, dass der Beklagte als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen worden war, überhaupt keine rechtliche Bedeutung beigemessen habe. Hinsichtlich der behaupteten Absprachen hat sie in erster Instanz lediglich vage vorgetragen und zahlreiche Zeugen dafür benannt, dass "die Vereinbarung ... dahin ging, dass das Haus in ...gemeinsam, d.h. zu je 1/2 erworben werden sollte", und dass sie "im Vertrauen, dass die Ehe weiter in ... gelebt wird" dem Beklagten "das Geld treuhänderisch überlassen" habe. Soweit sie auch in zweiter Instanz lediglich wiederholt hat, dass sie "gemeinschaftlich" ein Haus in Norddeutschland hätten erwerben wollen, und dass bei den geschilderten Gelegenheiten "nahezu öffentlich verkündet" worden sei, dass der Beklagte den Hauserlös dazu verwenden solle, in Norddeutschland ein "in gemeinschaftlichem Eigentum stehendes Haus zu kaufen", ist auch damit nicht vereinzelt dargetan, dass zwischen ihnen Einigkeit darüber bestand, dass sie Miteigentümerin des Hauses in ... werden und der überschüssige Erlös hälftig ihrem Vermögen zugeordnet werden sollte.
Es ist noch nicht einmal sicher, dass das Wort "gemeinschaftlich" im Sinne eines hälftigen Miteigentums und nicht in dem allgemeineren Sinne gemeint war, dass das Haus eben für die Familie zur Verfügung stehen sollte, zumal die Klägerin nach ihrem Vorbringen davon ausging, dass den Eheleuten ohnehin alles gemeinsam gehörte.
Jedenfalls haben die Parteien offensichtlich später von wie ernstlich auch immer gehegten Vorstellungen, dass die Klägerin Miteigentümerin des Hauses in ... zur Hälfte werden sollte, einvernehmlich wieder Abstand genommen. Denn der notarielle Kaufvertrag über das Grundstück in ... war bereits abgeschlossen, als die Parteien die Grundschuld zur Absicherung des von der Kreissparkasse ... für die Finanzierung des Grundstückskaufs gewährten Darlehens an dem Grundstück in ... bestellten. Da davon auszugehen ist, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der Beklagte das Grundstück in ... bereits gekauft hatte, ist es unverständlich, dass sie ihre Mitwirkung bei der Darlehensaufnahme und der Bestellung der das Vorfinanzierungsdarlehen absichernden Grundschuld, durch welche das Grundstück zum weit überwiegenden Teil seines Wertes belastet wurde, nicht von der Begründung von Miteigentum für sie an dem Grundstück in ... abhängig gemacht hat, wenn es ihr darauf so wichtig angekommen wäre. Ihr Verhalten lässt vielmehr darauf schließen, dass sie letztlich damit einverstanden war und es hinnahm, dass der Beklagte das Grundstück in ... für die Familie - wenn auch zu Alleineigentum- erworben hatte.
Die Klägerin ließ dem Beklagten während des ehelichen Zusammenlebens in den gemeinsamen finanziellen Angelegenheiten freie Hand. Das lag nahe, weil sie nach der Eheschließung im Juni 1981 nur noch bis Oktober desselben Jahres erwerbstätig war; der Beklagte schuf somit in der Folgezeit allein die finanzielle Grundlage für die Familie durch sein Erwerbseinkommen und trug jedenfalls ab Ende 1981 allein die Zins- und Tilgungsleistungen für das zu Beginn der Ehe aus steuerlichen Gründen im alleinigen Eigentum der Klägerin stehende, weitgehend fremdfinanzierte Grundstück. Er war es, der das Grundstück mit dem Verkaufserlös des in seinem Alleineigentum stehenden Hauses in ... entschuldete. dass ihre rechtliche Stellung als Alleineigentümerin des Grundstücks in ... nicht den Vorstellungen der Eheleute von der wirtschaftlichen Zuordnung dieses Vermögensgegenstandes im Innenverhältnis entsprach, geht daraus hervor, dass die Klägerin im Jahre 1990 - offenbar nach Auslaufen der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten - Miteigentum auf den Beklagten übertrug. Daraus, dass die Klägerin noch als Miteigentümerin zur Hälfte im Grundbuch eingetragen blieb, ist im Hinblick auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gemäß § 891 BGB notwendig zu schließen, dass sie im Innenverhältnis zum Beklagten über die übliche Ehegattenbeteiligung hinaus wirtschaftlich zu 1/2 am Wert des Grundstücks beteiligt sein sollte. Aus § 891 BGB lässt sich für einen Anspruch der Klägerin auf eine hälftige Teilhabe an dem Verkaufserlös und auf Verschaffung hälftigen Miteigentums an dem damit finanzierten neu erworbenen Grundstück nichts herleiten. Die Tilgungsleistungen, welche der Beklagte während des Zusammenlebens der Eheleute auf die zum Erwerb des Hausgrundstücks aufgenommenen Kredite erbracht und durch welche er das Vermögen der Klägerin gemehrt hat, stellten mangels einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen keine Schenkungen dar, sondern ehebedingte unbenannte Zuwendungen an die Klägerin, welche der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienten. Die Parteien waren nicht gehindert, den Erlös aus dem Verkauf des ab 1990 in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hausgrundstücks dafür zu verwenden, Grundstückseigentum für den Beklagten allein zu erwerben. Selbst wenn die Klägerin gewünscht und erwartet hatte, Miteigentümerin zur Hälfte auch des neu erworbenen Grundstücks zu werden, hat sie sich doch jedenfalls damit abgefunden und es hingenommen, dass ihr Ehemann - der Beklagte - dieses als Alleineigentümer erwarb. Soweit darin eine unbenannte Zuwendung der Klägerin an den Beklagten zu erblicken ist, der die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde lag, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde und die um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wurde und darin ihre Geschäftsgrundlage hatte, ist nach dem Scheitern der Ehe ein Ausgleich nach den güterrechtlichen Bestimmungen über den Zugewinnausgleich herbeizuführen; die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage greifen nur dort ein, wo der güterrechtliche Ausgleich zu keiner angemessenen Lösung führt (BGH FamRZ 1989, 147 f., 149; BGHZ 82, 227 f., 232) [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]. Dafür ist aber im vorliegenden Falle nichts ersichtlich. Im Hinblick auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien sieht der Senat vielmehr den Zugewinnausgleich nach den Vorschriften der §§ 1372 f. BGB als diejenige Lösung an, welche allein einen gerechten und befriedigenden Ausgleich zwischen den Parteien herbeizuführen vermag.
Nach allem ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte ihm der Klägerin gegenüber obliegende vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten verletzt hat, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnten, oder dass er der Klägerin zustehende Beträge veruntreut oder ihr vorsätzlich sittenwidrig Schaden zugefügt hat (§§ 823 Abs.2 i.V. mit § 246 StGB, 826 BGB) und ihr aus diesem Grunde Schadensersatzansprüche gegen ihn zustehen.
Sie hat auch keinen Anspruch auf die Hälfte des Betrages in Höhe von 42.500 DM, welchen die Kreissparkasse ... im März 1992 auf ein gemeinsames Konto der Parteien überwiesen hat. Denn sie hat nicht substantiiert bestritten, dass der Beklagte diesen Teilbetrag des zur Vorfinanzierung des Grundstückskaufs aufgenommenen Darlehens mit ihrer Billigung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks in ... ausgegeben hat. Soweit von dem Verkaufserlös des Hauses in ... im Oktober 1992 ein überschüssiger Erlös von 62.000 DM - oder 65.500 DM, wie die Klägerin in zweiter Instanz vorträgt - auf ihr Konto überwiesen worden ist, kann sie keinen Anspruch daraus herleiten, dass davon 36.000 DM - oder zuzüglich der auf einem Festgeldkonto dafür erzielten Zinsen sogar 37.097,71 DM - auf ein Konto des Beklagten geflossen sind und dass sie 12.600 DM für einen Pkw für ihn ausgegeben hat. dass ihr mehr als die Hälfte des restlichen Verkaufserlöses zustand, hat sie nicht dargelegt. Wenn sie von dem ihr zugeflossenen hälftigen Betrag während des Zusammenlebens einen Pkw für den Beklagten finanziert hat, steht ihr insoweit kein Erstattungsanspruch zu. Ein Ausgleich ist vielmehr nach den Vorschriften der Hausratsverordnung erfolgt, was wiederum erweist, dass die Parteien den gesamten Komplex im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erlebt haben und er deshalb auch in die Abwicklung nach familienrechtlichen Gesichtspunkten einzubeziehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.