Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.06.1997, Az.: 5 W 93/97
Fortsetzung einer Vollstreckung bei Pfändung der Forderung durch einen Dritten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 24.06.1997
- Aktenzeichen
- 5 W 93/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:0624.5W93.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 829 ZPO
- § 930 ZPO
- § 720a ZPO
- § 807 ZPO
Fundstellen
- JurBüro 1998, 103
- MDR 1998, 61 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Fortsetzung der Vollstreckung trotz Pfändung der Forderung durch einen Dritten
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt. Auch das weitere Vorbringen der Kläger im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da die Pfändung und Überweisung der Forderung zur Einziehung keinen Forderungsübergang bewirkt, ist der Beklagte Inhaber der Forderung geblieben. Er darf weiterhin solche Verfügungen und Maßnahmen treffen, die die Rechte der Gläubigerin nicht beeinträchtigen (vgl. Münchener Kommentar-Smid, ZPO, § 829 Rdn. 40; Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl., Rdn. 561). Dazu gehören auch Vollstreckungsmaßnahmen, die lediglich der Sicherung der Forderung dienen, wie die Arrest- und Sicherungsvollstreckung, §§ 930, 720 a ZPO (Landgericht Berlin MDR 1989, 76). Danach ist eine Pfändung in das bewegliche Vermögen zulässig. Ebenso kann in diesem Rahmen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangt werden (Münchener Kommentar-Krüger, ZPO § 720 a Rdn. 4 m.w.N.; KG MDR 1989, 745). Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst darf Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rdn. 3 m.w.N.).