Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.06.1997, Az.: 5 W 93/97

Fortsetzung einer Vollstreckung bei Pfändung der Forderung durch einen Dritten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
24.06.1997
Aktenzeichen
5 W 93/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0624.5W93.97.0A

Fundstellen

  • JurBüro 1998, 103
  • MDR 1998, 61 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Fortsetzung der Vollstreckung trotz Pfändung der Forderung durch einen Dritten

Gründe

1

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt. Auch das weitere Vorbringen der Kläger im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da die Pfändung und Überweisung der Forderung zur Einziehung keinen Forderungsübergang bewirkt, ist der Beklagte Inhaber der Forderung geblieben. Er darf weiterhin solche Verfügungen und Maßnahmen treffen, die die Rechte der Gläubigerin nicht beeinträchtigen (vgl. Münchener Kommentar-Smid, ZPO, § 829 Rdn. 40; Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl., Rdn. 561). Dazu gehören auch Vollstreckungsmaßnahmen, die lediglich der Sicherung der Forderung dienen, wie die Arrest- und Sicherungsvollstreckung, §§ 930, 720 a ZPO (Landgericht Berlin MDR 1989, 76). Danach ist eine Pfändung in das bewegliche Vermögen zulässig. Ebenso kann in diesem Rahmen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangt werden (Münchener Kommentar-Krüger, ZPO § 720 a Rdn. 4 m.w.N.; KG MDR 1989, 745). Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst darf Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rdn. 3 m.w.N.).