Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.06.1997, Az.: 1 W 24/97

Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen gegen Beschwerdeentscheidungen; Verletzung rechtlichen Gehörs als besonders schwerer Verfahrensverstoß

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
17.06.1997
Aktenzeichen
1 W 24/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0617.1W24.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Gegen Beschwerdeentscheidungen sind Gegenvorstellungen nicht statthaft, es sei denn sie beruhen auf einem besonders schweren Verfahrensverstoß, etwa der Verletzung rechtlichen Gehörs.

Gründe

1

Gegen Beschwerdeentscheidungen sind Gegenvorstellungen - auch im hier vorliegenden Fall einfacher Beschwerden - grundsätzlich nicht statthaft, da der Rechtsmittelzug mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts, hier mit dem Beschluss vom 26. März 1997, abgeschlossen und die Sache damit nicht mehr anhängig ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 1992 - 1 W 62/92 - m.w.N.). Eine Ausnahme lässt der Senat nur zu, wenn die Beschwerdeentscheidung auf einem besonders schweren Verfahrensverstoß, insbesondere einer Verletzung rechtlichen Gehörs, beruht. Einen derartigen schweren Verfahrensverstoß macht die Antragstellerin mit ihren Gegenvorstellungen ersichtlich selbst nicht geltend.