Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 14.12.2005, Az.: 3 U 97/05

Abwicklungskonto; Aufklärungspflicht; Aufrechnung; Bank; Bausparvertrag; Bauträgermodell; Bereicherungsanspruch; Darlehen; Darlehensvertrag; deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Erlaubnis; Erlöschen; Fondsbeitritt; Genehmigung; Grundschuld; Grundstückserwerb; Hinweispflicht; Innenprovision; Kapitalanlage; kollusives Zusammenwirken; Kündigung; Nichtabnahmeentschädigung; Notar; Notarbestätigung; Prolongationsvereinbarung; Rahmenkredit; Rückabwicklung; Rückforderungsanspruch; Schadensersatz; Selbstauskunft; Sicherungszweck; Treu und Glauben; Treuhandgeschäftsbesorgungsvertrag; Treuhandvertrag; Treuhänder; Unwirksamkeit; Urkunde; Valutierung; Verjährung; Verjährungsfrist; Vollmacht; Vollmachtsurkunde; Vollstreckungsunterwerfung; Widerklage; Wirksamkeit; Zahlungsrückstand; Zinskondition; Zinszahlung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.12.2005
Aktenzeichen
3 U 97/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 12.06.2007 - AZ: XI ZR 326/05

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Rückabwicklung eines mangels wirksamer Vollmacht eines Treuhänders (Art. 1 § 1 RBerG) nichtigen Darlehensvertrages; zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Darlehensnehmer.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. März 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten wie folgt neu gefasst:

1. Die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunde des Notars Dr. E. E. aus K. vom 30. Dezember 1991 (UR-Nr. E 3607/1991) und der Urkunde der Notarin R. D. aus E. vom 15. Januar 1992 (UR-Nr. 29/1992) wird in Höhe eines Betrages von mehr als 51.129,19 € (100.000 DM) zuzüglich Zinsen von 15 % jährlich und mit einer einmaligen Nebenleistung von 10 v. H. für unzulässig erklärt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 47.140,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2002 auf 47.089,52 € zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Kläger beteiligten sich 1991 an einer Bauherrengemeinschaft, die in der Folgezeit auf einem Grundstück in der S...Straße ... in H. eine Wohnanlage mit Studentenappartements errichtet hat. Die Beteiligung der Kläger an der Grundstücksgemeinschaft sowie dem Bauvorhaben ist durch Darlehen der Beklagten finanziert worden. Die Kläger haben die Feststellung begehrt, dass die Zwangsvollstreckung aus Grundschulden, die zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten bestellt worden ist, unzulässig ist. Die Beklagte ihrerseits hat nach Kündigung der Kredite Rückzahlung der Darlehensvaluten beansprucht. Auf die umfassende Darstellung des Sachverhalts im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die auf Rückzahlung der gewährten Kredite gerichteten Widerklage ist zurückgewiesen worden. Die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden sei unzulässig, da ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht bestehe. Sämtliche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Wohnungseigentumsanlage abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, insbesondere auch die Darlehensverträge seien unwirksam, da die der Treuhänderin, die die Rechtsgeschäfte für die Kläger abgeschlossen und abgewickelt hat, erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei. Die Beklagte habe auch nicht auf die Wirksamkeit der der Treuhänderin erteilten Vollmacht vertrauen dürfen, da - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch schon 1991 offenkundig gewesen sei, dass dieser erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei. Der gute Glaube an das Bestehen und die Wirksamkeit der Vollmacht sei daher nicht gerechtfertigt, weshalb es auf die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebliche Frage, ob der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorlag, nicht ankomme. Auch eine Genehmigung der Darlehensverträge durch die Kläger sei nicht erfolgt. Insbesondere die nach Ablauf der Zinsbindungsfrist vereinbarte Neufestlegung der Darlehenskonditionen komme als Grundlage einer Genehmigung nicht in Betracht, da die Kläger nicht im Bewusstsein der Unwirksamkeit der Darlehensverträge gehandelt hätten und es daher bei der Prolongation der Kredite an einem Genehmigungswillen der Kläger gefehlt habe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der Darlehensvaluten erstrebt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die im Jahr 1998 für die Darlehen getroffenen Vereinbarungen zum Zinssatz enthielten eine ausdrückliche Genehmigung der Darlehensverträge, die Festlegung der Höhe des Schuldsaldos sei als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Kläger schon im Zeitpunkt der Verhandlungen durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, der mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 gegenüber der Beklagten die Rückabwicklung der Verträge und Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung geltend gemacht hat, anwaltlich vertreten waren. Jedenfalls aus Sicht der Beklagten sei daher die Mitwirkung der Kläger an den Verhandlungen zur Neufestlegung der Kreditkonditionen als Genehmigung der Verträge durch schlüssiges Verhalten anzusehen. Unabhängig hiervon habe die Beklagte jedenfalls bei Abschluss der im Dezember 1992 getroffenen Darlehensvereinbarung auf die Wirksamkeit der ihr zu diesem Zeitpunkt in notarieller Ausfertigung vorliegenden Vollmachtsurkunde vertrauen dürfen.

4

Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

6

sowie

7

auf die Widerklage die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 97.396,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 97.234,83 € seit dem 17. Dezember 2002 zu zahlen,

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sowie hilfsweise,

9

die Revision zuzulassen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

12

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten, dass der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge im Jahre 1992 eine notarielle Ausfertigung der Treuhändervollmacht vorgelegen habe. Darüber hinaus sei die Valutierung beider Darlehen ohnehin bereits 1991 auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenkreditvertrages erfolgt. Im Übrigen wiederholen die Kläger ihre Auffassung, die Beklagte sei schadensersatzpflichtig, da sie in den Vertrieb der Wohnungen durch die Treuhänderin, die C... GmbH, eingebunden gewesen sei. Sie habe auch die Höhe der Innenprovisionen, die hier wie bei allen von der C.. vermarkteten Objekten 18,4 % betragen habe, gekannt und hätte daher hierüber aufklären müssen. Dies begründe die Haftung der Beklagten auch aus § 826 BGB i. V. m. § 263 StGB.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23. November 2005. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom gleichen Tag (Bl. 471 ff. d. A.) verwiesen.

B.

14

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt insoweit zur Abweisung der Klage und zur Verurteilung der Kläger, die ihnen aufgrund der Darlehensverträge vom 17./20. Dezember 1992 gewährten Darlehen zurückzuzahlen, wie diese Forderung der Beklagten nicht durch Aufrechnung mit Zinsen, die die Kläger auf das im Jahr 1991 gewährte Darlehen gezahlt haben, erloschen ist. Soweit der Zahlungsanspruch der Beklagten besteht, ist die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden zulässig.

I.

15

Der Beklagten stehen gegenüber den Klägern aus den gekündigten Darlehen Nr. 3.992231.02.8 über ursprünglich 48.700 DM sowie 3.992231.03.4 über 31.050 DM, beide abgeschlossen durch einheitlichen Vertrag vom 17./20. Dezember 1992, Zahlungsansprüche in Höhe von 48.675,92 € zuzüglich Zinsen ab dem 17. Dezember 2002 zu.

16

1. Die zwischen der Beklagten und den durch die C... Steuerberatungsgesellschaft mbH vertretenen Klägern über ein Ursprungskapital von 79.750 DM geschlossene Darlehensvertrag vom 17./20. Dezember 1992 ist wirksam.

17

a) Richtig ist allerdings, dass die von den Klägern der C... GmbH durch Urkunde des Notars Dr. W. vom 18. Dezember 1991 erteilte, umfassende Geschäftsbesorgungsvollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist. Nach der als feststehend anzusehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Rechte der Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandgeschäftsbesorgungsvertrag, der - wie hier - umfassende Befugnisse für den Treuhänder enthält, ist nichtig (BGH XI ZR 116/04 vom 27. Dezember 2005; WM 2005, 327, 328; WM 2005, 828, 830 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

18

Die hiernach schwebend unwirksamen Darlehensverträge (§ 177 Abs. 1 BGB) sind durch die Kläger weder ausdrücklich noch konkludent genehmigt worden. Zutreffend hat bereits das Landgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH WM 2004, 1532) ausgeführt, dass die jahrelange Erfüllung der vertraglichen Zinspflichten durch den Darlehensnehmer im Regelfall keine schlüssige Genehmigung eines Darlehensvertrages darstellt. Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung, auf deren Grundlage er zahlt, kennt oder zumindest damit rechnet, dass sie unwirksam ist und daher in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu erkennen ist, das bisher als unverbindlich Angesehene geschäftsverbindlich zu machen. Daran fehlt es. Es liegen keine hinreichenden Umstände vor, die die Auffassung rechtfertigen könnten, den Klägern als juristischen Laien sei bis zur Einstellung der Zinszahlungen im August 1998 die Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht nach § 134 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes bekannt gewesen.

19

Auch die Neufestlegung der Zinskonditionen für die streitgegenständlichen Darlehen durch Vereinbarungen der Kläger mit der Beklagten am 8. Februar 1998 rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung. Die bloße Festlegung neuer Zinskonditionen ist mit dem Abschluss eines selbständigen Darlehensvertrages nicht gleichzustellen. Ein Bestätigungswille der Kläger in dem Sinne, ein bis dahin unverbindliches Rechtsgeschäft verbindlich zu machen, liegt damit nicht vor, auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12. Dezember 1997. Dort ist zwar von einer möglichen Unwirksamkeit der Verträge wegen arglistiger Täuschung die Rede, nicht jedoch wegen Unwirksamkeit der der C... GmbH erteilten Vollmacht. Aus den gleichen Gründen kommt der Bestätigung der Darlehensvaluten in den Prolongationsvereinbarungen auch nicht die Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu.

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c) Die Beklagte durfte jedoch bei Abschluss des am 17./20. Dezember 1992 geschlossenen Darlehensvertrages auf die Wirksamkeit der der C... GmbH erteilten Vollmacht vertrauen, da ihr im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages der darauf folgenden Auszahlung der Darlehensvaluta eine notarielle Ausfertigung der die C... GmbH berechtigenden Vollmachtsurkunde vorlag.

21

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die §§ 171, 172 BGB auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung wie hier unmittelbar gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz verstößt und nach § 134 BGB unwirksam ist (vgl. BGH WM 2003, 2375, 2379; WM 2004, 922, 924; 2339, 2352; WM 2005, 72, 73 ff.; 127, 130 f.; 1520, 1523; Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 116/04). Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Auffassung zugrunde, dass ungeachtet von Inhalt und Ausgestaltung der Vollmachtsurkunde ein Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz für die Beteiligten, hier also die Beklagte, bis zum Jahr 2000 weder erkennbar war noch hätte bekannt sein müssen (Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 116/04 - Umdruck S. 8). Zwar ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs anerkannt, dass sich ein Vertragspartner - hier also die beklagte Bank - rechtlichen Bedenken, die sich aus der Wirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschließen darf. Auch sind dabei an eine Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger (BGH WM 1985, 596, 597). Dabei dürfen allerdings die an eine Bank zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann einer Bank nur dann gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam ist (BGH WM 2005, 72, 75). Ein solcher Schluss war hier nicht veranlasst. Vielmehr entsprachen der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer bei Vertragsschluss weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis (BGH WM 2004, 2349, 2355). Die Vollmacht war zudem notariell beurkundet, wobei nicht einmal ein Notar seinerzeit Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben musste (BGHZ 145, 265, 275 ff.), da sich aus den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nichts erkennen ließ, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz in Verbindung mit § 134 BGB gesprochen hätte (vgl. etwa BGH WM 2005, 72, 75).

22

bb) Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 172 Abs. 1 BGB ist daher, dass der Beklagten spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages am 17./20. Dezember 1992 und damit bei Anweisung der Darlehenssumme eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Klägerin ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (BGHZ 102, 60, 63; WM 2005, 127, 131; WM 2005, 72, 75; Urteil vom 27. September 2002 XI ZR 116/04 - Umdruck S. 11).

23

cc) Diese Voraussetzungen lagen hier bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 17./20 Dezember 2002 vor, wie bereits die dem Senat vorgelegten Unterlagen belegen. Danach sind der Beklagten zunächst am 23. September 1991 durch Schreiben der C...-Steuerberatungsgesellschaft mbH die für die Bonitätsprüfung erforderlichen Unterlagen übersandt worden, insbesondere eine Selbstauskunft der Kreditinteressenten, der Einkommensteuerbescheid für 1990, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, sonstige Eigentums- und Vermögensnachweise sowie - hier von besonderer Bedeutung - eine Bestätigung des die Vollmachtserteilung beurkundenden Notars Dr. W. vom 18. Dezember 1991, in der bestätigt wird, dass „der Klient G. und S. R.“ betreffend die Wohnungseinheiten Nr. 63 im Projekt H. 2, Gesamtaufwand 159.350 DM, das notarielle Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung der Vollmacht abgegeben hat. Unstreitig ist, dass diesem Schreiben eine notarielle Ausfertigung des Geschäftsbesorgungsvertrages noch nicht beigefügt war. Eine solche ist - so die Überzeugung des Senats - der Beklagten jedoch mit Schreiben der C... Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 6. Januar 1992 übersandt worden. In diesem von der Beklagten als Anlage B 3 vorgelegten, an den Zeugen S. gerichteten Schreiben heißt es, dass im Nachgang zum Kreditantrag das notarielle Angebot/Vollmacht übersandt werde. Dieses Schreiben ist bei der Beklagten eingegangen, wie sich aus deren Eingangsstempel auf jenem Schreiben ergibt. Soweit der Stempel das Datum des 7. Januar 1991 trägt, ist dies offenkundig darauf zurückzuführen, dass der bei der Beklagten verwendete Stempel noch nicht auf das Jahr 1992 umgestellt war. Unstreitig ist jedenfalls, dass im Januar 1991 zwischen den Beteiligten noch keinerlei Geschäftsbeziehungen bestanden und auch die Beteiligungserklärungen sowie die Bevollmächtigung des Treuhänders erst Ende 1991 vorgenommen worden sind, weshalb ein Eingang des Schreibens am 7. Januar 1991 ausgeschlossen ist.

24

Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts jenes Schreiben, dass also tatsächlich, wie dort ausgeführt, mit dem Schreiben eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde, wie sie die Beklagte im Verfahren auch hat vorlegen können, übersandt worden ist und damit bei Abschluss des Darlehensvertrages Ende 1992 auch vorlag.

25

Der sich aus den Urkunden ergebende und aufdrängende Ablauf erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Kläger aus ihrer Beteiligung an dem Bauträgermodell noch 1991 steuerliche Vorteile erzielen wollten, was voraussetzte, dass - wenngleich mit dem Bau der Studentenappartements noch nicht begonnen war - jedenfalls ein Teil der Darlehenssumme (hier: 79.500 DM) noch 1991 durch die Beklagte steuerlich wirksam valutiert wurden. Um die Auszahlung des Darlehens noch im Jahr 1991 sicher zu stellten, bestätigte der Notar Dr. W. mit dem Schreiben vom 18. Dezember 1991, dass eine Originalurkunde erstellt worden war. Deren Ausfertigung ist dann Anfang Januar 1992 nachgereicht worden. Sie lag der Beklagten daher zwar noch nicht bei Abschluss der Darlehensverträge Ende 1991, sicher jedoch bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 17./20 Dezember 1992 vor.

26

Dieser aufgrund der Urkundenlage bestehende und nachgewiesene Sachverhalt, der als solcher schon ausreicht, um die Überzeugung des Senats, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am 17./20. Dezember 1992 eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorlag, zu rechtfertigen, ist durch die Bekundungen der vom Senat vernommenen Zeugen L. und S. bestätigt worden. Beide Zeugen haben, obgleich mit dem unmittelbaren Vorgang hier nicht befasst, erklärt, dass nach der bei der Beklagten durch interne Anweisung festgelegten Praxis zunächst in jedem Einzelfall die Bonität des Kunden, der um einen Kredit nachfragte, geprüft wurde. Dies entspricht dem hier unstreitigen Sachverhalt. Zum Zeitpunkt der Kreditauszahlung, so der Zeuge L., habe die Sache dann „wasserdicht“ sein müssen: Entweder habe der vom Kunden selbst unterzeichnete Darlehensvertrag vorliegen müssen oder, in Vollmachtsfällen wie hier, das Original der Vollmacht. Im Einzelfall sei man, wenn man sich der rechtlichen Seite sicher gewesen sei, auch bereit gewesen, aus steuerlichen Aspekten die Verträge noch zum Jahresende zu vollziehen, um den Kundeninteressen zu entsprechen. Für den hier vorliegenden Fall bestätigt dies, dass die Beklagte, insbesondere im Interesse der Kläger an einer steuerwirksamen Auszahlung der ersten Kredithälfte noch im Jahre 1991, sich bereit gefunden hat, auf die Notarbestätigung hin die Darlehensvaluta auszuzahlen.

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d) Grundlage der Auszahlung der Darlehenssumme war dabei der genannte Kreditvertrag vom 17./20. Dezember 1992, nicht der am 24./27. Dezember 1991 geschlossene sog. Rahmenkredit. Richtig ist zwar, dass den Klägern dort ein Kredit bis zu einem Höchstbetrag von 144.000 DM bewilligt worden ist. Wie die vom Senat vernommenen Zeugen jedoch nachvollziehbar erläutert haben, diente dieser Rahmenkredit nur als „Abwicklungskonto“, um die durch die Kreditverträge den Klägern gewährten oder zu gewährenden Darlehen entsprechend den Regelungen im Kaufvertrag an den Bauträger nach Baufortschritt weiterleiten zu können. Dass der Rahmenkredit nur diesen Zweck erfüllte und nicht, wie die Kläger nunmehr für sich in Anspruch nehmen, auf der Grundlage jenes Rahmenkredits bereits Kreditauszahlungen erfolgten, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Rahmenkredit für die später abgeschlossenen Darlehensverträge keinerlei Konditionen enthält. Zur Überzeugung des Senats hat dementsprechend der Zeuge S. ausdrücklich erklärt, dass zwar der Rahmenkreditvertrag als Kreditzusage verstanden werden könne, dieser jedoch unter dem Vorbehalt des Abschlusses weiterer Darlehensverträge stand und man einen Kunden selbstverständlich über Gelder nur verfügen ließ, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Geldes feststand und auch gesichert war, dass die Rückführung des Darlehens durch einen Kreditvertrag, wie er hier zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist, gesichert war. Dem entsprechend sei an die Kunden jeweils eine briefliche Zusage gegangen, die die Verbindung des Rahmenkredits mit den nachfolgenden Einzelverträgen, aufgrund derer die Valutierung erfolgte, sicherstellte. Die Richtigkeit dieser Erklärung des Zeugen ergibt sich weiter aus dem Umstand, dass nach den dem Senat vorgelegten Unterlagen Kreditzinsen ausschließlich auf der Grundlage der Darlehensverträge, nicht hingegen des Rahmenkredits, der einen Zinssatz von 14,5 % p.a. vorsah, abgerechnet worden sind. Die tatsächliche Auszahlung der Valuten Ende Dezember 1992 auf Grund des am am 17./20. Dezember 1992 abgeschlossenen Darlehensvertrages ist durch die von der Beklagten vorgelegten Kontounterlagen, insbesondere Auszahlungsanweisungen (Anlagen B 32 bis B 36 - Bl. 460 ff. d. A.) urkundlich belegt.

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e) Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber den Klägern aus den im Dezember 1992 valutierten Darlehen, die die Beklagte aufgrund des seit 1998 bestehenden Zahlungsrückstandes der Kläger mit Schreiben vom 28. November 2002 zum 16. Dezember 2002 wirksam gekündigt hat, beläuft sich auf 48.675,92 €; hierzu kommen Kontogebühren in vertraglich vereinbarter Höhe von 51,13 €. Den überschießenden, aufgrund einer ursprünglich geforderten Nichtabnahmeentschädigung beanspruchten Betrag hat die Beklagte im Laufe des Verfahrens erster Instanz ermäßigt und die Klage insoweit zurückgenommen. Einwendungen gegen die Höhe der Forderung sind von den Klägerin in substantiierter Form nicht vorgetragen worden. Unstreitig ist, dass die Kläger auf die gewährten Darlehen keinerlei Tilgungsleistungen erbracht haben.

29

2. Der Zahlungsanspruch der Beklagten in der genannten Höhe ist nicht durch die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Kläger erloschen.

30

a) Die Behauptung der Kläger, die Beklagte sei in den Vertrieb der Wohnungen durch die C... Steuerberatungsgesellschaft mbH eingebunden gewesen, ist eine schlichte, von der Beklagten mehrfach nachdrücklich bestrittene Behauptung der Kläger, der es an jeglicher Tatsachensubstanz fehlt. Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass der Beklagten die Vertriebsstrukturen der C... GmbH überhaupt bekannt waren, weshalb es für die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Senatsverhandlung am 23. November 2005, er gehe davon aus, dass sein Vorbringen zu einem kollusiven Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der C... hinreichend substantiiert sei, an jeder Rechtfertigung fehlt. Die im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigte generelle Zusage der Beklagten, möglichen Erwerbsinteressenten den Kaufpreis finanzieren zu wollen, wenn im Einzelfall die Bonitätsprüfung keinerlei Bedenken ergäbe, ist für eine Schadensersatzhaftung der Beklagten ohne Bedeutung.

31

b) Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten lässt sich auch nicht mit der - nach Behauptung der Kläger: ihnen bekannten - Höhe von Innenprovisionen, die 18,4 % betragen haben soll, rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet ein solches Wissen der Bank eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer der Wohnung jedenfalls dann nicht, wenn hierdurch der Erwerbspreis für die Wohnung den Marktwert nicht sittenwidrig, also im Regelfall um 100 % übersteigt. Dies wird selbst seitens der Kläger nicht vorgetragen. Soweit die Kläger zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des 3. Zivilsenats vom 12. Dezember 2004 (III ZR 359/02) hinweisen, ist der dort vom Bundesgerichtshof entschiedene Sachverhalt mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Dies ergibt sich bereits aus dem Leitsatz jener Entscheidung, die sich mit der Frage der Verpflichtung des Vermittlers einer prospektierten Kapitalanlage zur Offenlegung von an ihn für den Vertrieb gezahlten „Innenprovisionen“ beschäftigt. Der Vermittler der Kapitalanlage ist hier von den Klägern nicht in Anspruch genommen worden und am Prozess nicht beteiligt. Für die beklagte Bank bestand keine Hinweispflicht.

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3. Der Zahlungsanspruch der Beklagten ist allerdings teilweise durch Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen, die den Klägern wegen Zinszahlungen auf das 1991 gewährte Darlehen zustehen, erloschen.

33

a) Die Kläger haben für das ihnen noch im Jahr 1991 gewährte Darlehen über insgesamt 79.600 DM in den Jahren 1993 bis 1998 Zinsen gezahlt, in den Jahren 1993 bis 1997 jährlich 5.771,04 DM, 1998 lediglich noch 3.102,72 DM.

34

Diese Zahlungen erfolgten ohne rechtsgeschäftliche Verpflichtung, da der der Zinszahlung zugrunde liegende Darlehensvertrag gem. § 134 BGB nichtig war. Unstreitig lag bei Bewilligung des Kredits und Auszahlung der Darlehenssumme im Dezember 1991 die notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde, die den guten Glauben der Beklagten an die Wirksamkeit der der C... GmbH erteilten Vollmacht und damit der von dieser für die Kläger geschlossenen Darlehensverträge rechtfertigen könnte, nicht vor. Die Urkunde ist, wie ausgeführt, erst mit Schreiben der C... GmbH vom 6. Januar 1992 übersandt worden. Hieraus folgt, das die Nichtigkeit des zwischen den Parteien 1991 geschlossenen Darlehensvertrages mit der Folge, dass sich aus diesem keine vertraglichen Zahlungspflichten der Kläger ergaben.

35

Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche der Beklagten bestanden insoweit nicht, da die Kläger die Darlehensvaluta nicht empfangen haben. Zutreffend hat das Landgericht bereits im angefochtenen Urteil insoweit festgestellt, dass die Kläger die Darlehensvaluta nicht erhalten haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Darlehensvaluta auf ein Konto der C... überwiesen wurde oder, wie die Beklagte im Berufungsrechtszug vorgetragen hat, auf ein Konto, welches die C... auf den Namen der Kläger eingerichtet hatte. Selbst wenn dies zutreffen sollte, hätten die Kläger die Darlehensvaluta nicht erlangt, da sie über jenes von der C... eingerichtete Konto nicht verfügungsbefugt waren. Nach den bereits im Prospekt für die Studentenappartements niedergelegten vertraglichen Grundlagen (Anlage K 11, S. 42) ist über jenes Abwicklungskonto der Abwicklungsbeauftragte, mithin der Treuhänder, alleinverfügungsbefugt gewesen. Eine Verfügungsbefugnis der Kläger über die von der Beklagten gewährte Darlehenssumme bestand damit nicht, diese haben mithin die Darlehenssumme nicht erlangt.

36

Aufgrund der Unwirksamkeit des Ende 1991 geschlossenen Darlehensvertrages und des Fehlens von Bereicherungsansprüchen der Beklagten sind die Kläger daher grundsätzlich berechtigt, die von ihnen rechtsgrundlos erbrachten Zinszahlungen zurückzufordern. Dieser Rückforderungsanspruch der Kläger ist jedoch ganz überwiegend verjährt. Die Kläger haben von 1993 bis 1998 Zinszahlungen auf das im Jahr 1991 gewährte Darlehen erbracht. Die Rückforderung dieser Zinszahlungen unterliegt der Verjährung nach § 197 BGB a. F. Zwar handelt es sich der Sache nach um Bereicherungsansprüche, für die nach altem Schuldrecht die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gilt. Ausgenommen hiervon sind jedoch Bereicherungsansprüche hinsichtlich der Rückforderungen von Leistungen, die ihrerseits einer besonderen kürzeren Verjährungsfrist unterlagen. Dies ist hier gemäß § 197 BGB a. F. der Fall. Bei den von den Klägern erbrachten Zahlungen handelte es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen auf einen nichtigen Kreditvertrag. Der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht bezahlter Leistungen auf einen solchen Vertrag verjährt nach 4 Jahren (BGHZ 98, 174). Hieraus folgt, dass der Rückforderungsanspruch der Kläger, den diese erstmals im hier laufenden Prozess im Jahr 2004 geltend gemacht haben, bereits verjährt war.

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Eine Aufrechnung ist gemäß § 390 S. 2 BGB allerdings insoweit möglich, als sich der Rückzahlungsanspruch der Kläger und der mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch der Beklagten unverjährt gegenüberstanden. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens, wie er mit der Widerklage geltend gemacht wird, ist durch die Kündigung der Darlehen am 16. Dezember 2002 entstanden (vgl. § 199 BGB a. F.; BGHZ 103, 367). Im Zeitpunkt des Entstehens des Rückforderungsanspruchs der Beklagten stand diesem ein Bereicherungsanspruch der Kläger aus den 1998 erbrachten Zinsen, die erst Ende des Jahres 2002 verjährten, entgegen, und zwar in unstreitiger Höhe von 3.102,72 DM entsprechend 1.586,40 €. Insoweit ist der Rückzahlungsanspruch der Beklagten durch Aufrechnung mit den von den Klägern ohne Rechtsgrund erbrachten und daher rückforderbaren Zinsforderungen erloschen. Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten beläuft sich damit lediglich noch auf 47.089,52 € bzgl. 51,13 € vereinbarter Kontogebühren.

II.

38

Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten in dieser Höhe wird durch die zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche bewilligte Grundschuld gesichert. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO betreibt. Der Vollstreckungstitel, der auf eine einseitige Willenserklärung der Treuhänderin mit Wirkung für die Kläger zurückzuführen ist, ist zwar nach § 134 BGB unwirksam, da die der C... GmbH erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war und eine Heilung dieser Vollmacht nach den Grundsätzen der §§ 171, 172 BGB deshalb nicht in Betracht kommt, weil diese Vorschriften für die der Treuhänderin erteilte prozessuale Vollmacht keine Anwendung finden; deren Wirksamkeit richtet sich vielmehr ausschließlich nach den §§ 78 ff. ZPO (vgl. BGH WM 2003, S. 2372, 2374). Den Klägern ist es jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen, § 242 BGB. Die Kläger haben sich in Nr. 5 des am 17./20. Dezember 1992 geschlossenen Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten verpflichtet, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Sie wären daher verpflichtet, eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich abzugeben. Damit verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sie nunmehr die Unwirksamkeit der von der Treuhänderin abgegebenen Unterwerfungserklärung geltend machen, jedoch gleichzeitig verpflichtet wären, eine solche erneut abzugeben (BGH a. a. O., S. 2374).

III.

39

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückübertragung der Rechte und Ansprüche aus den im Zusammenhang mit den hier streitigen Darlehensverträgen abgeschlossenen Bausparverträgen. Mittels der Bausparverträge sollen die gewährten Darlehen getilgt werden. Die Ansprüche aus den Bausparguthaben sind daher der Beklagen zur Sicherung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs abgetreten worden. Dieser Sicherungszweck besteht fort.

IV.

40

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist, sind nicht gegeben. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen sind durch eine Vielzahl von Urteilen des Bundesgerichtshofs entschieden.