Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.12.2005, Az.: 21 WF 217/05
Ehescheidung; Familiensache; Hausratsteilung; Herausgabeanspruch; Mietkaution; Sicherungsinteresse; Vermieterinteresse; Wohnungszuweisung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.12.2005
- Aktenzeichen
- 21 WF 217/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 22.11.2005 - AZ: 36 F 157/05
Rechtsgrundlagen
- § 5 HausratsV
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin auch Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Herausgabe der im Rahmen des Mietverhältnisses als Mietsicherheit gestellten Bürgschaft begehrt, ist aus den auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.
Das Gericht hat im Rahmen seiner Entscheidung nach § 5 Hausratsverordnung das Sicherungsinteresse des Vermieters von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Celle FamRZ 2002, 340). Dabei lässt der gerichtliche Eingriff in das bestehende Mietverhältnis die geleistete Kaution - hier die Bürgschaft über maximal 3.000 DM - regelmäßig unberührt (vgl. MÜ-KO § 5 HausratsVO Randnummer 7). Dem wirtschaftlichen Interesse des aus dem Mietverhältnis kraft gerichtlicher Regelung ausscheidenden Ehegatten, künftig am Schicksal der aus dem Mietverhältnis herrührenden Zahlungspflichten nicht mehr beteiligt zu sein, kann allenfalls im Rahmen einer bisher nicht begehrten Freistellung unter den bisherigen Ehegatten Rechnung getragen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.