Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.12.2005, Az.: Not 14/05
Amtstätigkeit; anwaltliche Beratung; Anwaltsnotar; Auflage; Beratungsmandat; Berufsausübungsfreiheit; Beteiligtenverzeichnis; Beurkundungstätigkeit; Dienstaufsicht; Dienstordnung; Dienstvergehen; Disziplinarmaßnahme; erlaubte Nebentätigkeit; gemeinsame Berufsausübung; Geschäftsführer; Interessenkollision; Interessenkonflikt; Landesjustizverwaltung; Mitwirkungsverbot; notarielle Beurkundung; Notarkammer; Rechtsanwalt; Regelungsbefugnis; Richtlinienkompetenz; Sozietätsfähigkeit; Sozietätsverbot; Sozius; Unabhängigkeit; Unparteilichkeit; Verband; Verhältnismäßigkeit; Verpflichtungserklärung; Verwaltungsvorschrift; Werbeverbot
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.12.2005
- Aktenzeichen
- Not 14/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 51115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs 2 BNotO
- § 9 Abs 3 BNotO
- § 18 BNotO
- § 28 BNotO
- § 29 Abs 1 BNotO
- § 67 Abs 2 S 3 BNotO
- § 3 Abs 1 Nr 7 BeurkG
- § 15 DoNot
Tenor:
Die Verfügung des Oberlandesgerichts C. - D. P. - vom 16. September 2005 (Geschäftsnummer…) wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller, Rechtsanwälte und Notare, sind mit Rechtsanwalt C. D. in einer gemeinschaftlichen Kanzlei in W. als Partner verbunden.
Rechtsanwalt C. D. ist seit dem 1. Juni 2005 zugleich Geschäftsführer des Landvolkkreisverbandes H. e.V. Ausweislich des Anstellungsvertrages vom 21. März 2005 ist ihm neben der Geschäftsführertätigkeit die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gestattet. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung des Landvolkkreisverbandes H. nimmt dieser die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, rechtlichen und steuerlichen Interessen seiner Mitglieder und ihrer betriebszugehörigen Familienmitglieder wahr. Der Geschäftsführer ist nach § 20 Abs. 2 der Satzung befugt, die Interessen der einzelnen Mitglieder wahrzunehmen, ihnen Rat zu erteilen, Hilfe und Unterstützung zu gewähren sowie sie gegenüber Behörden und vor Gericht zu vertreten.
Am 30. Mai 2005 forderte die Antragsgegnerin die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk C. auf, eine Stellungnahme zu der Frage abzugeben, ob durch die Geschäftsführertätigkeit des Rechtsanwaltes die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der mit ihm verbundenen Notare beeinträchtigt sein könnte. Ausweislich ihres Schreibens vom 23. Juni 2005 bestehen aus der Sicht der Notarkammer gegen die berufliche Verbindung grundsätzlich keine Bedenken. Im Hinblick auf Mitwirkungs- und Werbeverbote des Notars hielt sie indessen eine Verpflichtungserklärung der Notare, sich in allen Angelegenheiten einer Beurkundung zu enthalten, die bereits Gegenstand eines Beratungsmandates des Rechtsanwaltes D. als Geschäftsführer des Landvolkverbandes waren, für sachgerecht einschließlich der Führung eines Beteiligtenverzeichnisses durch den Notar nach § 15 DONot.
Die Antragsgegnerin übermittelte diesen Bericht den Antragstellern (i. F.: die Notare) mit Schreiben vom 27. Juni 2005 zur Stellungnahme. Diese wandten sich unter dem 12. August 2005 gegen die beabsichtigte Vorgehensweise und erklärten, nicht an Beurkundungen mitzuwirken, die mit § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG nicht zu vereinbaren sind. Eine unzulässige Werbung gehe von der beruflichen Verbindung nicht aus.
Mit Verfügung vom 16. September 2005 erteilte die Antragsgegnerin den Notaren folgende Auflagen:
1. Sie verpflichten sich beide ausdrücklich, sich in allen Angelegenheiten einer Beurkundung zu enthalten, die bereits Gegenstand eines Beratungsmandats des Hauptgeschäftsführers des Landvolkkreisverbandes H. e.V. sind oder waren.
2. Rechtsanwalt C. D. verpflichtet sich in seiner Eigenschaft als Hauptgeschäftsführers des Landvolkkreisverbandes H. e.V., ein den Anforderungen des § 15 DONot genügendes Beteiligtenverzeichnis über die von ihm für den Landvolkkreisverband wahrgenommenen Beratungsmandate zu führen und dieses Beteiligtenverzeichnis ihnen permanent zugänglich zu machen.
Zur Begründung hat die Antragsgegnerin angeführt, die in § 3 BeurkG aufgeführten Mitwirkungsverbote seien ohne weitere Auflagenerteilung nicht ausreichend. Gerade die bekanntermaßen besonders intensive Beratung der Mitglieder des Landvolkverbandes durch den Geschäftsführer könnte dazu führen, die Dienstleistungen der Antragsteller als Notare bevorzugt in Anspruch zu nehmen. Nur durch das Beteiligtenverzeichnis könne ferner festgestellt werden, welche Beurkundungen die Notare im Hinblick auf die Geschäftsführertätigkeit von Rechtsanwalt D. nicht vornehmen dürften. Für den Fall der unterbleibenden Beibringung der Verpflichtungserklärungen bis zum 31. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin den Notaren berufsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt.
Gegen diese Verfügung, die den Notaren am 23. September 2005 zugestellt worden ist, haben sie mit am 21. Oktober 2005 eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Die Notare vertreten die Ansicht, die ihnen abverlangte Verpflichtungserklärung sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Mitwirkungsverbote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 7 BeurkG seien hier entweder überhaupt nicht einschlägig oder würden von ihnen bei den konkreten Beurkundungen jeweils beachtet. Insoweit werde die Verfügung der Antragsgegnerin auch mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht angegriffen. Sie sei indessen wegen eines „Überhangs“ rechtswidrig, weil nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG das Mitwirkungsverbot nicht gelte, wenn die vorangegangene Tätigkeit im Auftrag aller Personen ausgeübt wurde, die an der Beurkundung beteiligt sein sollen. Insoweit könne von ihnen auch nicht im Wege der Verpflichtungserklärung ein Mitwirkungsverbot verlangt werden. Soweit § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG dagegen einschlägig sei, komme eine Verpflichtungserklärung, die sich auf die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes beziehe, wegen Unverhältnismäßigkeit nicht in Betracht. Ebenfalls unzulässig sei das Gebot an Rechtsanwalt D., ein Beteiligtenverzeichnis nach § 15 DONot zu führen, da dieser als Rechtsanwalt bereits nicht der Dienstaufsicht für Notare unterliege und dies auch nicht durch eine entsprechende Auflage gegenüber den Notaren umgangen werden dürfe. Hier sei vielmehr die Regelung des § 28 BNotO ausreichend. Schließlich sei auch § 15 DONot selbst gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt.
Die Notare beantragen (Bl. 16 d. A.),
die Verfügung der P. des OLG C. vom 16. September 2005 aufzuheben und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 33 d. A.),
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung vom 16. September 2005 (Geschäftsnummer…) zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Verpflichtungserklärung sei erforderlich, um etwaige Interessenkollisionen und Gefährdungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare auszuschließen. Hierbei gehe es nicht um die Mitwirkungsverbote nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 7 BeurkG, sondern darum, dass Rechtsanwalt D. eine Tätigkeit ausübe, die den Antragsgegnern als Notaren zweifellos untersagt wäre. Deshalb sei hier über § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG hinausgehend eine Verpflichtungserklärung erforderlich, um den Anschein zu vermeiden, der Notar stehe in irgendeiner Abhängigkeit oder Verbindung zu nicht mit dem Notarberuf vereinbarten Tätigkeiten. Die Beurkundungsverbote könnten auch nur durch das Rechtsanwalt D. auferlegte Beteiligtenverzeichnis sichergestellt werden.
II. Der Antrag der Notare auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 111 Abs. 1 BNotO statthaft. Er ist auch fristgerecht gem. § 111 Abs. 2 BNotO gestellt worden. Die Verfügung der Antragsgegnerin ist den Notaren am 23. September 2005 zugestellt worden, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist beim Oberlandesgericht am 21. Oktober 2005 eingegangen. Nachdem die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, entscheidet der Senat ohne diese (§ 111 Abs. 4 BNotO
i. V. m. § 40 Abs. 2 BRAO).
2. Der Antrag ist auch begründet.
a) Soweit die Antragsgegnerin den Notaren zunächst die Auflage erteilt hat, eine Verpflichtungserklärung des Inhalts abzugeben, sich in allen Angelegenheiten einer Beurkundung zu enthalten, die bereits Gegenstand eines Beratungsmandates des Hauptgeschäftsführers des Landkreisvolkverbandes H. e.V. sind oder waren, kommt dies hier weder als allgemeine Maßnahme der Dienstaufsicht nach §§ 92, 93 BNotO noch als eine Regelung im Vorfeld einer Disziplinarmaßnahme gem. §§ 95, 97 BNotO wegen eines möglichen Dienstvergehens in Betracht.
Der Zusammenschluss der Notare mit Rechtsanwalt D., der zugleich Geschäftsführer des Landkreisvolkverbandes H. ist, in einer Sozietät ist weder im Hinblick auf die Regelungen über die gemeinsame Berufsausübung nach § 9 Abs. 2 und 3 BNotO (zu aa), das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG (zu bb) noch das Werbeverbot nach § 29 BNotO (zu cc) zu beanstanden. Infolgedessen kann hier auch keine allgemeine, über die gesetzlichen Anforderungen für die Notare hinaus gehende Verpflichtungserklärung von ihnen verlangt werden.
aa) Gem. § 9 Abs. 2 BNotO dürfen sich Anwaltsnotare miteinander, mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Diese Verbindung ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt werden. Hierbei handelt es sich nicht etwa um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Der Zusammenschluss ist vielmehr grundsätzlich zulässig, es sei denn die Landesjustizverwaltung stellt eine Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit fest (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 9 Rdnr. 30).
Eine derartige Gefährdung ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob den Notaren selbst eine derartige Tätigkeit nach § 8 BNotO zu untersagen wäre. Hierum geht es vorliegend nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist durch die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der BNotO vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) neu geschaffene Regelung des § 9 Abs. 2 BNotO ausdrücklich die Zulässigkeit erweiterter Soziierungsmöglichkeiten für Anwaltsnotare geschaffen worden (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte Eylmann NJW 1998, 2929, 2930f.). Rechtsanwälten, mit denen sich Anwaltsnotare verbinden wollen, ist indessen die Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit neben der des Rechtsanwaltes nicht untersagt (vgl. BVerfG NJW 1993, 317 [BVerfG 04.11.1992 - 1 BvR 79/85] sowie § 46, § 56 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 BRAO). Wenn Rechtsanwälten eine derartige Nebentätigkeit aber möglich ist, der Gesetzgeber zugleich den Zusammenschluss von Anwaltsnotaren und Rechtsanwälten zulässt, kann alleine hieraus ohne weitergehende konkrete Anhaltspunkte nicht geschlossen werden, dass hierdurch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Anwaltsnotars beeinträchtigt wäre. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber ausdrücklich eine Bestimmung des Inhalts in die BNotO aufnehmen müssen, dass dem Anwaltsnotar der Zusammenschluss mit einem Rechtsanwalt untersagt ist, der eine Nebentätigkeit ausübt, die dem Notar nach § 8 BNotO selbst verboten ist. Eine derartige gesetzliche Regelung fehlt indessen und kann auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die die Berufsausübung regelnden Gesetze nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG nicht generell mit dem Hinweis auf die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare begründet werden.
Auch für Notare, die einen staatlich gebundenen Beruf ausüben, gilt Art. 12 Abs. 1 GG (Beschluss des BVerfG vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 -, in: NJW 2005, 1483 zu B I 1). Beschränkungen der freien Berufstätigkeit sind deshalb nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfG, a.a.O. zu B I 2 zum Werbeverbot nach § 29 BNotO). Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern.
Soweit es insbesondere um die Zulässigkeit von beruflichen Zusammenschlüssen geht, hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. April 1998 - 1 BvR 1773/96 - (BVerfGE 98, 49 = NJW 1998, 2269 [BVerfG 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96]) ausgeführt, es stehe dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG zwar grundsätzlich frei zu regeln, wie er erkennbaren Gefährdungen für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare vorbeugen wolle. Allerdings müssen hierbei der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden (a. a. O., zu B II). Auf dieser Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbindung eines Anwaltsnotars mit einem einen Nebenberuf ausübenden Rechtsanwalt generell geeignet wäre, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begründen oder auch nur einen derartigen Anschein zu erwecken. Abstrakt lassen sich derartige Gefahren der Abhängigkeit oder einseitigen Interessenwahrnehmung eines Anwaltsnotars ohnehin nicht begegnen. Zu Recht hat das BVerfG insoweit darauf hingewiesen, der Gesetzgeber müsse, wenn eine derartige Befürchtung tatsächlich gerechtfertigt sei, konsequenterweise nicht nur Sozietätsverbote, sondern generell das Nur-Notariat einführen (a. a. O., zu B II 1a).
Diese Gefahr einer Abhängigkeit von wirtschaftlich einflussreichen Mandanten besteht auch nicht etwa gerade nur in besonderem Umfang in den Fällen, in denen ein mit dem Anwaltsnotar verbundener Rechtsanwalt zugleich einer Nebentätigkeit für einen anderen Arbeitgeber nachgeht. Vielmehr kann sie jeden Anwaltsnotar oder mit ihm verbundene Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer treffen, die nicht selten langjährige umfassende Mandatsbeziehungen auch zu Großmandanten haben (BVerfG, a. a. O., zu B II 1 c (2)). Es ist nicht ersichtlich, dass alleine durch die erlaubte Nebentätigkeit eines Rechtsanwaltes für einen Arbeitgeber die Unabhängigkeit des mit ihm verbundenen Anwaltsnotars generell stärker beeinträchtigt wäre als in den Fällen, in denen der Anwaltsnotar selbst oder ein mit ihm verbundener Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer faktisch eng an einen besonders wichtigen Mandanten gebunden sind. Nur dieser Umstand allein kann mithin, wenn nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Integrität des Notars bestehen, nicht genügen, um einen derartigen Zusammenschluss nicht zuzulassen.
Fehlt es mithin sowohl an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, dass dem Anwaltsnotar der Zusammenschluss mit einem Rechtsanwalt verboten ist, der eine Nebentätigkeit ausübt, die dem Notar selbst nach § 8 BNotO verboten wäre, als auch im Einzelfall an konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars durch eine derartige berufliche Verbindung, so kommt kein Ausschluss dieser gemeinsamen Berufsausübung in Betracht. Da derartige Anhaltspunkte hier nicht ersichtlich sind, ist es deshalb auch nicht zulässig, von den Notaren eine generelle Verpflichtungserklärung zu verlangen, die über den Inhalt des Mitwirkungsverbotes nach § 3 Abs. 1 Ziff. 7 BNotO (dazu unter bb) hinaus geht. Wegen des im Einzelfall ohnehin zu beachtenden Mitwirkungsverbotes wäre eine derart allgemeine Verpflichtungserklärung weder erforderlich noch verhältnismäßig.
bb) Der abstrakten Gefahr einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars wird ferner durch das ebenfalls mit Gesetz vom 31. August 1998 eingeführte verschärfte Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG begegnet (hierzu Eylmann, a. a. O., 2931 f.; Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 3 BeurkG Rdnr. 42; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 3 Rdnr. 111). Hiernach soll der Notar an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um Angelegenheiten einer Person, für die der Notar außerhalb seiner Amtstätigkeit oder eine Person im Sinne der Nummer 4 außerhalb ihrer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist, es sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auftrag aller Personen ausgeübt, die an der Beurkundung beteiligt sein sollen. Nummer 4 betrifft Angelegenheiten einer Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 BeurkG hat der Notar ferner vor einer Beurkundung nach einer Vorbefassung im Sinne der Nummer 7 zu fragen und in der Urkunde die Antwort zu vermerken.
Hieraus folgt, dass die Notare an Beurkundungen gehindert sind, bei denen Rechtsanwalt D. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Landvolkkreisverbandes H. Mitglieder in derselben Angelegenheit beraten hat oder berät. Durch diese Regelung wird sowohl der Gefahr einer Interessenkollision als auch einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare vorgebeugt. Hiergegen wenden die Notare sich auch überhaupt nicht, sondern haben ausdrücklich erklärt, sich an dieses Mitwirkungsverbot zu halten. Auf dieser Grundlage besteht für die Abgabe einer zusätzlichen Verpflichtungserklärung, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, keine Veranlassung. Sie ist weder erforderlich noch verhältnismäßig. Von den Notaren kann, sofern nicht Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Verhalten ersichtlich sind, erwartet werden, dass sie sich gesetzestreu verhalten.
Es gibt bisher keine Anzeichen dafür, dass die Notare dieses Mitwirkungsverbot in irgendeiner Weise missachtet hätten, so dass ihnen ihre gesetzliche Verpflichtung noch einmal durch eine zusätzliche Auflage vor Augen geführt werden müsste. Die Notare haben ohnehin selbst sicherzustellen, dass sie von der Vorbefassung durch Rechtsanwalt D. rechtzeitig Kenntnis erlangen. Das wird zum einen durch die Pflicht zur Frage nach der Vorbefassung gem. § 3 Abs. 1 S. 2 BeurkG sowie zum anderen durch § 28 BNotO sichergestellt. Hiernach hat der Notar durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote, sicherzustellen. Das kann namentlich durch Beteiligtenverzeichnisse oder sonstige Dokumentationen erfolgen, die eine Identifizierung der in Betracht kommenden Personen ermöglichen. Zur Führung derartiger Beteiligtenverzeichnisse sind die Notare auf der Grundlage von VI Ziff. 1.2 der Richtliniensatzung der Notarkammer C. vom 3. Mai 2000 (Nds. Rpfl. 2000, 353) verpflichtet. Diese Satzung ist in Ausübung der den Notarkammern nach § 67 Abs. 2 BNotO eingeräumten Richtlinienkompetenz erlassen worden. Hiernach können die Richtlinien Regelungen enthalten über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen (§ 67 Abs. 2 S. 3 Ziff. 6 BNotO). Da nicht ersichtlich ist, dass die Notare gegen diese Verpflichtung verstoßen hätten oder es zu Beurkundungen unter Verstoß gegen die Mitwirkungsverbote gekommen wäre, besteht für eine darüber hinaus gehende Maßnahme der Dienstaufsicht keine Veranlassung.
Soweit die Verpflichtungserklärung von den Notaren darüber hinaus verlangt, sich jeder Beurkundung in Angelegenheiten zu enthalten, in denen Rechtsanwalt D. auf Grund eines Beratungsmandates für den Landvolkkreisverband H. tätig war oder ist, kommt dies auch deshalb nicht in Betracht, weil diese Erklärung über das gesetzliche Mitwirkungsverbot hinaus geht. Dieses lässt nämlich ausdrücklich eine Beurkundung zu, wenn die vorangegangene Tätigkeit im Auftrag aller Personen ausgeübt wurde, die an der Beurkundung beteiligt werden sollen (vgl. Eylmann/ Vaasen, § 3 BeurkG Rdnr. 45). Da es hier von vornherein an einer Konfliktsituation fehlt, besteht für ein Mitwirkungsverbot keine Veranlassung. Das kann im vorliegenden Fall etwa in Betracht kommen, wenn Rechtsanwalt D. bei einem Hofübergabevertrag oder einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung im Auftrag sowohl des übergebenden als auch des übernehmendes Teils tätig geworden ist. Warum bei einer derartigen einvernehmlichen Regelung eine anschließende Beurkundung durch die Notare unzulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Das kann auch nicht im Hinblick auf die Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars begründet werden. Eine solche Gefährdungssituation ist hier konkret nicht ersichtlich (siehe oben zu aa). Es erschließt sich auch nicht, wie die Notare alleine dadurch, dass Mitglieder des Landvolkkreisverbandes H. - und nicht etwa dieser selbst - Beurkundungen bei ihnen vornehmen, die ausnahmsweise nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG erlaubt sind, in die Gefahr einer unzulässigen wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Landvolkkreisverband geraten sollten, die wiederum ihre Unabhängigkeit und Überparteilichkeit beeinträchtigt. Mangels konkreter Gefährdungssituation durch Anhaltspunkte für vorangegangenes Fehlverhalten kann jedenfalls keine über die gesetzlichen Grenzen hinaus gehende Verpflichtungserklärung verlangt werden.
cc) Diese ist schließlich auch nicht erforderlich, um der Gefahr einer unzulässigen Werbung durch die Notare zu begegnen. Gem. § 29 Abs. 1 BNotO hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. Diese Beschränkung ist grundsätzlich als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt (Beschluss des BVerfG vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 -, in: NJW 2005, 1483, zu B I 3 a) aa)). Allerdings muss es sich um eine inhaltlich berufswidrige oder sonst irreführende Werbung handeln und das Werbeverbot darf inhaltlich nicht die Grenzen der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit der Einschränkung der Berufsausübung übersteigen (vgl. BVerfG, a. a. O., wonach § 29 Abs. 3 S. 1 BNotO mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden).
Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Notare mit der Geschäftsführertätigkeit des Rechtsanwalts D. Werbung betreiben, die Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu wecken geeignet oder aus anderen Gründen mit ihrer Stellung als Träger eines öffentliches Amtes nicht zu vereinbaren wäre (vgl. insoweit auch VII Ziff. 1.2 der Richtlinien der Notarkammer C.). Weder wird auf den Briefbögen der Notare zugleich die Geschäftsführertätigkeit des Rechtsanwaltes D. erwähnt noch ist ersichtlich, dass durch die Notare selbst oder durch Rechtsanwalt D. oder den Landvolkkreisverband unzulässige Werbung für die Notare betrieben würde, die diese duldeten. Der Umstand, dass sich Mitglieder des Landvolkreisverbandes, die von Rechtsanwalt D. beraten wurden, zu einer Beurkundung bei den mit diesem verbundenen Notaren entschließen, soweit nicht das Mitwirkungsverbot des § 3 Ab. 1 Nr. 7 BeurkG eingreift, stellt keine unzulässige Werbung dar. Für ein Einschreiten der Notaraufsicht besteht auch hier nur dann Veranlassung, wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Notare gäbe.
b) Erfolg hat der Antrag der Notare auch, soweit sie sich gegen die Auflage der Antragsgegnerin wenden, dass Rechtsanwalt D. sich verpflichtet, ein den Anforderungen des § 15 DONot genügendes Beteiligtenverzeichnis über die von ihm für den Landvolkkreisverband wahrgenommenen Beratungsmandate zu führen und dieses den Notaren permanent zugänglich zu machen. Unabhängig davon, dass diese Auflage in erster Linie der Durchsetzung der Auflage zur Abgabe der Verpflichtungserklärung diesen soll, für die hier aus den oben genannten Gründen kein Raum ist, kommt sie auch isoliert betrachtet nicht in Betracht.
aa) Zunächst knüpft die Auflage von ihrem Wortlaut her alleine an eine von Rechtsanwalt D. zu übernehmende Verpflichtung an. Insoweit fehlt indessen bereits eine Kompetenz der Notaraufsicht, da Rechtsanwalt D. ihr als Rechtsanwalt nicht unterliegt. Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der mit dem Notar verbundenen Personen, derartige Beteiligtenverzeichnisse zu führen und den Notaren zu überlassen, besteht nicht (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, § 28 Rdnr. 13). Insbesondere ergibt diese sich nicht aus § 93 Abs. 4 S. 2 BNotO. Die hier vorgesehene Verpflichtung der mit dem Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Personen beschränkt sich darauf, den Aufsichtsbehörden im Einzelfall im Rahmen der Notarprüfung Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen. Eine Verpflichtung zur anlassunabhängigen und generellen Führung von Beteiligtenverzeichnissen lässt sich hieraus nicht herleiten (Arndt/Lerch/Sandkühler, a. a. O.).
Möglich ist deshalb alleine eine an den Notar gerichtete Verpflichtung, durch die Herbeiführung einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass er durch entsprechende Informationserteilung sicherstellen kann, keine Beurkundungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG vorzunehmen. Gelingt dem Notar dies nicht, weil der Rechtsanwalt sich hierzu nicht bereit erklärt, kann dies eine Untersagung der Berufsverbindung zur Folge haben, weil keine Gewähr mehr für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars im Sinne von § 9 Abs. 3 BNotO gegeben ist (Arndt/Lerch/Sandkühler, a.a.O., Rdnr. 14). Eine derartige Auflage hat die Antragsgegnerin indessen nicht erlassen. Sie kann in diesem Verfahren auch nicht im Wege der Auslegung oder Umdeutung aus der alleine Rechtsanwalt D. auferlegten Verpflichtung hergeleitet werden, sondern müsste - soweit die Antragsgegnerin sie für erforderlich hält - Gegenstand einer neuen und eigenständigen Verfügung sein.
bb) Hinzu kommt, dass auch von den Notaren kein den Anforderungen des § 15 DONot entsprechenden Beteiligtenverzeichnisses gefordert werden kann, soweit dies inhaltlich über die von den Notarkammern nach § 67 Abs. 2 S. 3 BNotO erlassenen Richtlinien hinausgeht. Nach § 15 DONot genügen die Vorkehrungen zur Einhaltung der Mitwirkungsverbote nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BNotO den Anforderungen des § 28 BNotO sowie den nach § 67 Abs. 2 S. 3 BNotO erlassenen Richtlinien der Notarkammern, wenn sie die Identität der Personen zweifelsfrei erkennen lassen und den Gegenstand der Tätigkeit in ausreichender Weise kennzeichnen. Der entscheidende Unterschied zu den Richtlinien der Notarkammern (hier VI Ziff. 1.2 der Richtlinien der Notarkammer C.) liegt darin, dass § 15 DONot zusätzlich eine Angabe des Gegenstandes der außernotariellen Tätigkeit fordert (vgl. Eylmann/Vaasen, § 15 DONot Rdnr. 5).
Hierauf kann keine Maßnahme der Dienstaufsicht gestützt werden, da es insoweit an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehlt. Die DONot stellt eine bundeseinheitliche allgemeine Verwaltungsvorschrift der Landesjustizverwaltungen auf der Grundlage der §§ 92 ff BNotO dar (Eylmann/Vaasen, Einl. DONot Rdnr. 1). Die Beachtung dieser Dienstvorschrift ist grundsätzlich auch Amtspflicht des Notars (BGH DNotZ 1972, 551, 552 [BGH 15.02.1971 - NotSt (Brfg) 1/70]; Beschluss des Senats vom 14. März 1988 - Not 17/87 -, in: DNotZ 1989, 55, 56).
Soweit es indessen wie hier speziell um die Dokumentation zur Einhaltung von Mitwirkungsverboten nach § 15 DONot geht, fehlt es aber an einer Kompetenz der Landesjustizverwaltungen zur Konkretisierung der sich aus § 28 BNotO ergebenden Berufspflicht (so Eylmann/Vaasen, § 15 DONot, Rdnr. 4f.; ferner Arndt/Lerch/ Sandkühler, § 67 Rdnr. 19). Gem. § 67 Abs. 2 S. 3 Ziff. 6 BNotO hat der Gesetzgeber nämlich (nur) den Notarkammern die Befugnis übertragen, Richtlinien über die nach § 28 BNotO zu treffenden Vorkehrungen zu erlassen. Für ergänzende Regelungen der Justizverwaltungen durch bloße Verwaltungsvorschriften ist mithin jedenfalls dann kein Raum, wenn die Notarkammern von ihrer Richtlinienkompetenz Gebrauch gemacht haben. Das ist hier durch die Richtlinien der Notarkammer C. vom 3. Mai 2000 geschehen. Da diese indessen in VI Ziff. 1.2 für das Beteiligtenverzeichnis gerade nicht die Dokumentation des Gegenstandes der außernotariellen Tätigkeit vorsehen, ist für eine darüber hinausgehende Regelungsbefugnis der Landesjustizverwaltungen in § 15 DONot kein Raum (vgl. Eylmann, Vaasen, a. a. O.).
Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. September 2005 war mithin in vollem Umfang aufzuheben. Klarstellend weist der Senat indessen darauf hin, dass die Notare hiervon unabhängig selbst durch geeignete Maßnahmen nach § 28 BNotO sicherzustellen haben, dass die Mitwirkungsverbote nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 BeurkG eingehalten werden, mithin keine Beurkundung stattfinden darf, wenn Rechtsanwalt D. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Landvolkkreisverbandes H. beratend tätig geworden ist. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob diese Beratung in den Räumen der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei oder außerhalb, etwa in der Geschäftsstelle des Landvolkverbandes, stattfindet. Ferner haben die Notare den Anforderungen an Beteiligtenverzeichnisse oder eine gleichartige Dokumentation zu genügen, wie sie sich aus den Richtlinien der Notarkammer C. zu VI Ziff. 1.2 ergeben. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen obliegt der Dienstaufsicht. Der Senat verkennt nicht, dass die „geeigneten Maßnahmen“ im Sinne von § 28 BNotO auch unter dem Aspekt zu würdigen sind, ob sie eine dienstaufsichtliche Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglichen. Es ist aber auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht ersichtlich, dass die Beachtung der Richtlinien der Notarkammer durch die Antragsteller diesem dienstaufsichtlichen Interesse nicht genügen würde und deshalb ein Beteiligtenverzeichnis mit zusätzlicher Angabe des Gegenstands im Sinne des § 15 DONot unabdingbar wäre.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gebühren und Auslagen beruht auf § 111 Abs. 4 S. 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 2 BRAO. Die außergerichtlichen Kosten der Notare sind gem. § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG, der entsprechende Anwendung findet (vgl. Schippel, BNotO, 7. Aufl., § 111 Rdnr. 55), nach billigem Ermessen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 11 Abs. 4 S. 2 BNotO i. V. m. § 202 Abs. 2 BRAO i. V. m. § 30 Abs. 2 KostO.