Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.12.2005, Az.: 12 WF 141/05

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.12.2005
Aktenzeichen
12 WF 141/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 41483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:1216.12WF141.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hameln - AZ: 15 F 81/03

Fundstelle

  • FamRZ 2006, 556 (Volltext mit red. LS)

In der Familiensache

betreffend den Umgang mit L####### M#######, geboren am #######, M#######, 3#######,

Beteiligte:

1. K####### M#######, M#######, 3#######,

Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte H####### und Kollegen, #######, 3#######,

2. I####### N#######, H#######, 3#######,

Antragsteller und Beschwerdegegner,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwältin W#######, K#######, 3#######,

Geschäftszeichen: 148/04W02

3. Landkreis H#######, Jugendamt, S#######, 3#######,

hat der 12. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht W####### als Einzelrichter am 16. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 15. April 2005 geändert und die Kosten des Zwangsgeldverfahrens dem Antragsteller auferlegt.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

    Beschwerdewert: bis zu  600 €.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller hat im Dezember 2004 beantragt, gegen die Antragsgegnerin wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 4. Oktober 2004 ein Zwangsgeld in Höhe von 5. 000 € festzusetzen. Der Tenor dieses Beschlusses lautet:

2

"Der Vergleich im Verfahren des Amtsgerichts Hameln 15 F 112/02 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller berechtigt ist, mit dem Kind L####### im 6-wöchigem Rhythmus jeweils an dem vom Jugendamt zu bestimmenden Tag für die Dauer von 4 Stunden den Umgang in Begleitung einer neutralen Person auszuüben. Hierbei ist dem Jugendamt überlassen, die Räumlichkeiten zu bestimmen und die neutrale Person einzusetzen."

3

Der Antragsteller trug vor, die Antragsgegnerin sei der Aufforderung des Jugendamtes, an vorbereitenden Gesprächen teilzunehmen, nicht nachgekommen.

4

Nachdem die Eltern im Beschwerdeverfahren eine Teileinigung erzielt hatten, hat der Antragsteller seinen Zwangsgeldantrag zurückgenommen und beantragt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

5

Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Zwangsgeldverfahrens gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung ist ausgeführt, einerseits habe dem Antragsteller ein Umgangsrecht zugestanden, andererseits habe die Antragsgegnerin den Beschluss mit einem Rechtsmittel angefochten. Da der Ausgang des Zwangsgeldverfahrens offen sei, entspreche es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

6

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

8

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache begründet. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Zwangsgeldverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

9

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus der Verpflichtung des Antragstellers in dem Anhörungstermin vom 28. Februar 2005, den Zwangsgeldantrag zurückzunehmen, nicht auch die Verpflichtung ergibt, die Kosten zu tragen. Der Antragsteller hat die Kosten des Zwangsgeldverfahrens zu tragen, weil der Antrag von vornherein ohne Erfolgsaussichten war.

10

In diesem Verfahren kam die Festsetzung eines Zwangsgelds allein deshalb nicht in Betracht, weil ein solches nicht zuvor angedroht worden war, § 33 Abs. 3 FGG. Zudem liegt keine vollstreckungsfähige Entscheidung vor.

11

Gem. § 33 FGG kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden, wenn jemand der gerichtlichen Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, nicht nachkommt. Die Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus. Die Verfügung muss genau bestimmt sein (OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 522). Als Vollstreckungsgrundlage ist damit nur eine Umgangsregelung geeignet, die genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthält (OLG Bamberg, FamRZ 2000, 489; Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, 2. Aufl., Rn 121 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die genauen Zeiten des Umgangs sind nicht durch das Gericht festgelegt worden, sondern das Familiengericht hat diese Bestimmung in die Hand des Jugendamts gelegt. Eine solche Verfügung ist jedoch nicht vollstreckbar, da die verpflichtete Person aus der gerichtlichen Entscheidung nicht ersehen kann, welche Pflichten sie zu erfüllen hat.

12

Wenn aber der Antrag auf Festsetzung des Zwangsgelds mangels eines vollstreckbaren Titels keine Aussicht auf Erfolg hatte, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsmittels dem Antragsteller aufzuerlegen.