Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.12.2005, Az.: 8 U 100/05
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz aus Produkthaftung ; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 01.12.2005
- Aktenzeichen
- 8 U 100/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 30485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:1201.8U100.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 17.05.2005 - AZ: 5 O 386/04
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
- § 1 ProdHaftG
- § 513 Abs. 1 ZPO
- § 529 ZPO
- § 546 ZPO
Fundstellen
- NJW-RR 2006, 526-529 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2006, 125-128
- StoffR 2006, 45
- VersR 2006, 1647-1650 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Importeur einer Ware haftet für Konstruktions und Fabrikationsfehler grundsätzlich nicht nach den für den Hersteller geltenden Grundsätzen der Produkthaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB, sondern nur dann, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, die Ware auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, etwa weil bereits Schadensfälle bekannt geworden sind oder wenn die Umstände des Falles eine Prüfung nahe legen.
- 2.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des ProdHG besteht eine gesteigerte Kontroll- und Überprüfungspflicht des Importeurs auch dann nicht, wenn er Ware aus einem sog. Billiglohnland einführt, das Herstellungsland nicht auf dem Produkt verzeichnet ist, dessen Preis aber deutlich unterhalb dem vergleichbarer inländischer Produkte liegt, und dem Importeur, der die Ware lediglich an einen weiteren Zwischenhändler veräußert, der beabsichtigte Verwendungszweck des gewerblichen Endabnehmers nicht bekannt ist (hier: Import von Pendelrollenlagern aus China zum Einbau in einer Transportanlage für ein Kohlekraftwerk in Indien).
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G.,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und
den Richter am Oberlandesgericht Dr. G.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Mai 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatz aus Produkthaftung gegen die Beklagte als Importeurin von in China hergestellten Kugellagern geltend.
Im Jahre 2000 erhielt die Klägerin von der A. ... GmbH den Auftrag zur Errichtung einer Kohletransportanlage für ein Kohlekraftwerk in Indien. Hierzu benötigte sie u. a. Pendelrollenlager der Typen 22213K und H 313, von denen sie 16 Stück á 57,00 DM bei der Streithelferin am 15. September 2000 bestellte, die sie am 6. November 2000 geliefert erhielt (Bl. 8 d. A.). Die Klägerin montierte die Lager in Förderaggregate vor und übereignete sie noch in der Bundesrepublik Deutschland an ihren Auftraggeber (Bl. 72, 201 d. A.). Die Gesamtanlage wurde vom 18. September - 21. November 2002 in Indien montiert.
Die Streithelferin ihrerseits hatte als Zwischenhändlerin am 20. Oktober 2000 bei der Beklagten u. a. Pendelrollenlager der Typen 22213K und H 311 bestellt (Bl. 31, 41 d. A.), die die Beklagte zuvor von dem Hersteller aus China importiert hatte. Im Februar 2003 fielen Lager in den Förderbändern aus, so dass diese nicht weiter betrieben werden konnten. Die Beklagte wies die Streithelferin mit Schreiben vom 30. April 2003 darauf hin, die Lager seien chinesischen Ursprungs und mit Qualitätslagern nicht vergleichbar (Bl. 13 d. A.).
Die A. ... GmbH trat der Klägerin am 3. März 2005 etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ab (Bl. 93 d. A.).
Die Klägerin hat behauptet,
sie habe die Lager von der Streithelferin geliefert erhalten, die diese zuvor bei der Beklagten bezogen habe (Bl. 63, 200 d. A.). Diese Lager seien mangelhaft gewesen, weil die Laufrollen durch nicht entgratete Messingkäfige beschädigt wurden, so dass es zu Abschälungen an den Rollen gekommen sei (Bl. 8f., 59 - 63, 201 - 204 d. A.). Insoweit habe es sich um einen Konstruktionsfehler dieser Lager gehandelt. Hierbei seien zwei von insgesamt acht Förderbändern ausgefallen, wobei die Lagerschäden nicht sofort erkennbar gewesen seien, weil die Transportförderbänder aus Sicherheitsgründen von außen eingekapselt und visuell nicht einsehbar seien. Da zu befürchten gewesen sei, dass auch die anderen Lager defekt seien, seien alle Pendelrollenlager ausgetauscht worden. Diese Beschädigung des Lagers gehe bei einem Fortschreiten der Lagerschädigung zwingend mit einer Schädigung der Welle sowie des Gehäusedichtringes und des Lagerdeckels einher (Bl. 61, 75, 202 d. A.). Zur Beseitigung dieser Schäden seien ausweislich der Schadensaufstellung vom 28. Mai 2003 (Bl. 14 - 16 d. A.) Kosten von insgesamt 64.246,86 EUR angefallen, nämlich Montagestunden für nach Indien entsandte Mitarbeiter, Reise und Übernachtungskosten, Materialkosten sowie u. a. 12.000 EUR, die der Auftraggeber der Klägerin wegen ihm entstandener Kosten von der der Klägerin geschuldeten Vergütung abgezogen habe (Bl. 10, 67 - 72, 94 - 120, 172f., 207 - 211 d. A.).
Die Beklagte hafte nach § 823 BGB aus Produkthaftung, weil sie die Kugellager aus China importiert und diese nicht einer umfassenden Qualitätskontrolle unterzogen habe (Bl. 9f., 66f., 74, 206f. d. A.). Die Lager seien grundsätzlich für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet und richtig dimensioniert gewesen, hätten jeweils aber Mängel aufgewiesen. Den Lagern sei für einen Erwerber auch äußerlich nicht erkennbar gewesen, dass sie aus China stammten und nicht den Qualitätsanforderungen deutscher Produkte genügten (Bl. 73, 205 d. A.). Es komme auch nicht darauf an, ob der Beklagten der konkrete Verwendungszweck der Lager bekannt gewesen sei, da es sich um typizierte Lager handele, die den Anforderungen der DIN 635 entsprechen müssten (Bl. 64 - 66, 73f. d. A.). Die Klägerin habe den Schaden der Streithelferin nach dessen Eintritt am 17. März 2003 gemeldet. Vorher sei dies nicht möglich gewesen, weil die Mangelhaftigkeit der Lager beim Einbau nicht aufgefallen sei, sondern sich erst während des Betriebes ergeben habe (Bl. 211 d. A.).
Die Klägerin hat zuletzt beantragt (Bl. 172, 216 d. A.),
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.246,86 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2004 zu zahlen,
- 2.
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagte mangelhafte Pendelrollenlager des Typs 22213K durch die Lieferung an die Streithelferin in den Verkehr gebracht hat.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 216 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen (Bl. 216 d. A.).
Die Beklagte hat behauptet,
es sei schon nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin verwendeten Lager überhaupt von ihr stammten (Bl. 32f., 180, 183f. d. A.). Bei dem Pendelrollenlager handele es sich um Einheitsware, die über keinerlei Seriennummern, Herstellerangaben oder sonstige Spezifikationen verfüge. Die Streithelferin erwerbe derartige Lager auch von anderen Händlern als der Beklagten und habe bei der Beklagten jedenfalls nur eine Bestellung ohne weitere Spezifikation und ohne Hinweis auf den Verwendungszweck vorgenommen, so dass schon deshalb irgendeine weitere Hinweispflicht der Beklagten über die Einsatzmöglichkeiten der Ware nicht bestanden habe (Bl. 31, 33 d. A.). Es sei auch nach der Auslieferung zu keinerlei Mängelrüge durch die Streithelferin gekommen (Bl. 32 d. A.). Diese habe gewusst, dass es sich um importierte Massenware aus China handele (Bl. 34, 36, 185, 194f. d. A.). Diese Ware koste nur 1/3 der im Inland erzeugten Markenwaren. Hier könne nicht dieselbe Qualität wie bei im Inland hergestellten Produkten erwartet werden. Auch aus der DIN 635 oder der Typenbezeichnung ergäben sich keine Aussagen über Haltbarkeitsdauer oder Belastungszahlen (Bl. 184f. d. A.). Tatsächlich führe die Beklagte auch stichprobenartige Kontrollen durch, die hier jedoch keine Auffälligkeiten gezeigt hätten (Bl. 35, 186 d. A.).
Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, als Importeurin treffe sie ohnehin keine Pflicht aus Produkthaftung (Bl. 37 - 39, 187, 192 - 194 d. A.). Irgendwelche Mängel der gelieferten Ware habe es bisher nicht gegeben. Sie habe auf die Lager auch weder ihren eigenen Schriftzug aufgebracht noch sei sie deren Alleinimporteurin. Auch sonstige Erklärungen über ihre Einstandspflicht habe sie nicht abgegeben. Ferner fehle es auch an einer Eigentumsverletzung auf Seiten der Klägerin, da nur das gelieferte Produkt selbst angeblich mangelhaft gewesen sei (Bl. 39, 181, 195 d. A.). Schließlich sei auch der Schaden nicht entstanden (Bl. 37, 188 - 192, 195f. d. A.).
Die Streithelferin hat sich auf Verjährung berufen und vorgetragen, die Klägerin habe bei der Bestellung keinen bestimmten Verwendungszweck angegeben, aber gewusst, dass es sich um Massenware aus Importen handele (Bl. 147 - 149 d. A.).
Mit Urteil vom 17. Mai 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 219f. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte schuldhaft ihr obliegende Überprüfungen an der Ware nicht vorgenommen habe. Auch die Klägerin habe die Mangelhaftigkeit der Ware nach der Lieferung zunächst nicht erkannt, obwohl sie eine Rügepflicht nach handelsrechtlichen Vorschriften getroffen habe. Der Besteller billiger Ware nehme es auch in Kauf, dass diese nicht denselben Qualitätsstandard wie in Deutschland hergestellte Ware habe. Die Klägerin könne auch in China selbst gegen den Hersteller vorgehen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie macht geltend, die Produkthaftung könne auch für einen Importeur gelten, da er dieselbe Gefahrenlage schaffe wie ein inländischer Hersteller (Bl. 267, 313 - 315 d. A.). Hier sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, dass die Ware aus China stamme (Bl. 268, 315 d. A.). Es handele sich um typisierte Ware, die anhand der DIN bzw. einer Typenbezeichnung spezifiziert werde (Bl. 268f. d. A.). Der Qualitätsstandard sei nicht mit dem deutscher Produkte vergleichbar. Der Klägerin sei auch eine Rechtsverfolgung in China nicht zumutbar (Bl. 315f. d. A.). Demgegenüber habe die Beklagte mit dem Import der Ware aus China und ihrem Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt eine Gefahrenquelle geschaffen. Außerdem sei der Mangel von außen vor dem Einbau für einen Laien nicht erkennbar gewesen (Bl. 270, 317 d. A.). Ein Fachmann habe dies indessen feststellen können. Schadensursächlich sei die Mangelhaftigkeit der Messingkäfige wegen ihrer fehlenden Entgratung gewesen (Bl. 271f., 274 d. A.). Gerade wenn die Beklagte nichts von der Verwendung der Ware gewusst habe, sei sie verpflichtet gewesen, sie bei dem Import auf mögliche Mängel zu überprüfen (Bl. 272f., 318 d. A.).
Die Klägerin beantragt (Bl. 266, 321 d. A.),
das Urteil des Landgerichts Lüneburg aufzuheben und
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.246,86 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2004 zu zahlen,
- 2.
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagte mangelhafte Pendelrollenlager des Typs 22213K durch die Lieferung an die Streithelferin in den Verkehr gebracht hat.
Die Beklagte beantragt (Bl. 255, 321 d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hafte als Importeurin bereits aus Rechtsgründen nicht nach den Grundsätzen über die Produkthaftung (Bl. 294 d. A.). Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn dem Importeur Mängel ohne eingehende Prüfung erkennbar sind oder besondere Umstände eine Überprüfung nahe legen. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da die angebliche Schadhaftigkeit der Pendellager äußerlich nicht erkennbar sei (Bl. 294f. d. A.). Das reine Inverkehrbringen löse noch keine Verkehrssicherungspflicht zur umfassenden Überprüfung der Mangelfreiheit des importierten Produktes aus (Bl. 295f. d. A.). Aus China importierte Ware sei auch nicht per se schlechter als deutsche Ware. Eine allgemeine Untersuchungspflicht bestehe nicht (Bl. 297, 299 d. A.). Hierbei sei es auch unerheblich, ob der Ware nicht anzusehen sei, dass sie aus China stamme (Bl. 298 d. A.). Die Klägerin, die i. Ü. gewusst habe, dass es sich um Importware handeln müsse, könne ihre vermeintlichen Rechte unmittelbar in China verfolgen. Die Beklagte selbst führe bei dem Import auch Stichproben durch (Bl. 300f. d. A.). Sie sei jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, ohne jeden Anlass eine Art von Dauertest oder Zerlegung der Ware vorzunehmen. Ihr sei schließlich auch der beabsichtigte Verwendungszweck nicht bekannt gewesen (Bl. 301 d. A.).
Die Streithelferin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 251, 321 d. A.),
und beruft sich darauf, die Klägerin habe gewusst, dass es sich um Importware handele (Bl. 303 d. A.).
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Importeurin der Pendelrollenlager wegen deren behaupteter Mangelhaftigkeit zu.
Vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, weil die Klägerin die Lager nicht von der Beklagten, sondern von der Streithelferin bezogen hat. Eine Haftung nach § 1 ProdHaftG ist nicht gegeben, weil dieses Sachschäden nur an anderen Sachen als das fehlerhafte Produkt selbst erfasst, die ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet werden. Das ist hier bei den Transportförderbändern des Kohlekraftwerkes nicht der Fall. In Betracht kommt mithin nur ein Anspruch nach den allgemeinen produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen des § 823 Abs. 1 BGB. Dieser scheidet jedoch aus zwei Gründen aus.
1.
Ersatzpflichtig unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen Inverkehrbringens eines mangelhaften Produktes ist zunächst nur der Hersteller oder Quasi-Hersteller des Produktes (Palandt-Thomas, BGB, 64. Aufl., § 823 Rdnr. 180). Das ist die Beklagte nicht. Insbesondere nimmt sie nicht die Stellung eines Quasi-Herstellers ein, weil sie auf dem Markt nicht selbst als vermeintliche Herstellerin aufgetreten ist.
a)
Die Beklagte ist vielmehr lediglich Zwischenhändlerin, die die von ihr aus China importierten Lager an weitere Händler oder Endabnehmer verkauft. Der Importeur haftet jedoch für Konstruktions und Fabrikationsfehler der von ihm eingeführten Ware nach allgemeinem Deliktsrecht grundsätzlich nicht (BGHZ 99, 167, 170f. [BGH 09.12.1986 - VI ZR 65/86]; NJW 1994, 517, 519 [BGH 07.12.1993 - VI ZR 74/93]; VersR 1980, 380, 381; OLG Celle VersR 1981, 464; LG Köln NJWRR 1987, 864; Palandt, a. a. O.; Münchener Kommentar - Wagner, BGB, 4. Aufl., § 823 Rdnr. 564). Händler und Importeure sind nur dann verpflichtet, die von ihnen vertriebenen Waren auf gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, weil ihnen etwa bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung bekannt geworden sind oder wenn die Umstände des Falles eine Überprüfung nahe legen.
Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet, dass es in der Vergangenheit bereits Probleme mit der Verwendung von durch die Beklagte vertriebenen Pendelrollenlagern gab und diese der Beklagten aufgefallen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits bei Erhalt der Ware deren Mangelhaftigkeit ohne weiteres hätte erkennen können. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, bei den Lagern sei der hier behauptete Mangel nicht von außen erkennbar, sondern zeige sich erst bei einer technischen Überprüfung, für die entsprechendes Fachwissen und technisches Gerät erforderlich sei (Bl. 60, 270 d. A.). Die Beklagte hätte diesen Mangel deshalb nur dann erkennen können, wenn sie selbst die Lager vor ihrem Weiterverkauf einer umfassenden Qualitätskontrolle unterzogen hätte. Soweit die Klägerin dies hier auch konkret von der Beklagten verlangt und meint, diese müsse ein umfassendes Sicherungssystem aufbauen, welches sicherstelle, dass insgesamt keine mangelhafte Ware auf den deutschen Markt gelange und das über eine bloße stichprobenartige Überprüfung der Ware hinaus gehe, verkennt sie, dass eine solche Verpflichtung nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen für den importierenden Händler nicht besteht.
Hinzu kommt, dass auch gar nicht ersichtlich ist, welche Art von Überprüfung die Beklagte hier konkret hätte vornehmen sollen. Die von der Klägerin verlangte Durchführung von Härteprüfungen oder Spektralanalysen, um eventuelle Materialfehler festzustellen (Bl. 206 d. A.), geht weit über die Verpflichtungen eines Importeurs hinaus. Die Beklagte war ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verpflichtet, die Ware generell auf ihre Tauglichkeit für jede Art von Verwendungszweck zu überprüfen, Dauertests durchzuführen oder diese vor dem Weiterverkauf zunächst in ihre Einzelteile zu zerlegen. Die Anforderungen an derartige Kontrollpflichten können nicht so hoch angesetzt werden, dass hiermit praktisch jede Gefährdung für den Kunden ausgeschlossen wird (OLG Köln NJW 2004, 521 [OLG Köln 24.07.2002 - 13 U 146/01]). Vielmehr müssen auch hier die Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren beachtet werden. Auch kommt es nicht darauf an, ob - wie vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen - ein von ihr beauftragter Sachverständiger die fehlende Entgratung der Messingkäfige mit vergleichsweise geringem Aufwand festgestellt hat. Die Beklagte war nicht gehalten, bei jedem Import derartiger Waren zunächst einen Privatsachverständigen zu beauftragen, um diesen eine Qualitätskontrolle durchführen zu lassen.
In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die Beklagte unstreitig überhaupt nicht wusste, zu welchem konkreten Verwendungszweck die Lager verwendet werden sollen. Sie hat sie auch nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern aufgrund einer gänzlich unspezifizierten Bestellung vom 20. Oktober 2000 lediglich an die Streithelferin als weitere Händlerin verkauft. Sie konnte deshalb überhaupt nicht wissen, an wen die Ware endgültig ausgeliefert wird und zu welchem Zweck sie eingesetzt wird.
Bei dieser Sachlage konnte von der Beklagten schlechterdings nicht verlangt werden, dass sie die Lager, die die Klägerin selbst gerade einmal für einen Stückpreis von 57,00 DM gekauft hat, einer umfassenden Qualitätskontrolle im Hinblick auf alle möglichen Verwendungszwecke unterzieht, bevor sie sie auf den deutschen Markt bringt. Immerhin sind die Lager auch in dem Kohlekraftwerk in Indien nach dem Vorbringen der Klägerin nicht sofort, sondern erst nach einem mehrmonatigen Betrieb der Förderbänder ausgefallen.
Infolgedessen geht es auch nicht zu Lasten der Beklagten, dass sie in ihrem Schreiben vom 30. April 2003 an die Streithelferin darauf hingewiesen hat, die Lager seien hinsichtlich Dreh und Tragzahlen, Laufgeräuschen und Lebensdauer nicht mit deutschen Qualitätslagern der Firmen FAG und SKF vergleichbar und sollten deshalb ausschließlich für minderwertige Einsatzzwecke verwendet werden (Bl. 13 d. A.). Hier hätte der Beklagten nur dann ein Vorwurf im Hinblick auf die Verletzung ihrer Instruktionspflicht gemacht werden können, wenn dieser der beabsichtigte Verwendungszweck in den Transportbändern des Kohlekraftwerkes bekannt gewesen wäre und sie zudem Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Lager sich hierfür generell nicht eigneten.
b)
Keine erhöhte Verantwortlichkeit der Beklagte resultiert auch daraus, dass sie die Lager aus China importiert hat, das Herkunftsland und der Hersteller auf diesen nicht verzeichnet ist und Produkte aus China nicht denselben Qualitätsansprüchen genügen wie deutsche Markenprodukte. Alleine der Import und Vertrieb von Waren aus Billiglohnländern mit u. U. geringerem Sicherheits und Qualitätsstandard führt nicht dazu, dass der Importeur hierdurch die Stellung eines Quasi-Herstellers mit umfassender Verantwortlichkeit für jegliche Konstruktions- und Fabrikationsfehler einnähme. Eine derart allgemeine Gleichstellung bedürfte vielmehr einer gesetzlichen Regelung, wie sie etwa im ProdHaftG besteht. Dort bestimmt § 4 Abs. 2, dass als Hersteller auch gilt, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
Zwar hat der BGH in einer älteren Entscheidung erwogen, den Importeur könnten u. U. weitergehende Pflichten auferlegt werden als den Großhändlern, die im Inland erzeugte Waren vertreiben (VersR 1980, 380, 381; ferner NJW 1994, 517, 519) [BGH 07.12.1993 - VI ZR 74/93]. Er hat jedoch offen gelassen, wann im Einzelnen, etwa bei Einfuhr von Gütern aus Entwicklungsländern oder eines Staates mit niedrigerem technischen Standard als er in der Bundesrepublik besteht, und unter welchen Voraussetzungen solche Pflichten bestehen, da es sich im Streitfall um technische Geräte handelte, die aus einem Ursprungsstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft importiert waren. Hier sei von im Wesentlichen gleichen Sicherheitsvorkehrungen wie im Inland auszugehen, zumal auch eine Rechtsverfolgung im Ausland durch das EuGVÜ gewährleistet sei (vgl. auch OLG Celle, a. a. O.).
Gleichwohl kann aus dieser Entscheidung nicht auf eine generelle Gleichstellung des Importeurs von Waren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder Entwicklungshändlern im besonderen mit einem Hersteller geschlossen werden. Abgesehen davon, dass es infolge der Globalisierung und weltwirtschaftlichen Verflechtung mit der zunehmenden wirtschaftlichen Stärke gerade asiatischer Staaten nur schwer möglich sein dürfte, im Einzelfall zu bestimmen, wann ein konkretes Produkt aus welchem Land nicht oder noch nicht den deutschen Qualitätsanforderungen genügt, darf auch nicht verkannt werden, dass ein Käufer, der ein Importprodukt zu deutlich geringeren Preisen erwirbt als ein einheimisches Markenprodukt, nicht schlechterdings darauf vertrauen darf, dieses Produkt genüge denselben Qualitätsanforderungen wie ein inländisches. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn es sich beim Abnehmer nicht um einen Verbraucher handelt, zu dessen Gunsten dann ohnehin § 4 Abs. 3 ProdHaftG eingreift, sondern um am Markt tätige Wirtschaftsunternehmen wie die Klägerin. Insoweit war nicht streitig, dass die von der Klägerin erworbenen Lager nur ein Drittel der in Deutschland hergestellten Lager kosten. Der Klägerin, deren Geschäftszweck die Erstellung von Förderanlagen ist, wird hier deshalb infolge ihrer zu unterstellenden Marktkenntnisse kaum verborgen geblieben sein können, dass es sich um ein Importprodukt aus Billigproduktion handelt.
Auch wenn die Klägerin nicht konkret gewusst haben sollte, dass die Ware aus China stammt, konnte sie mithin nicht ohne weiteres erwarten, der Importeur werde diese deutlich günstigere Ware in derselben Art und Weise auf Fabrikations und Konstruktionsfehler untersuchen wie ein inländischer Hersteller. Hätte die Klägerin hier bestimmte Wünsche hinsichtlich der Eigenschaften der Pendelrollenlager gehabt, hätte sie der Streithelferin konkret erklären müssen, zu welchem Verwendungszweck die Rollen eingesetzt werden sollen und welche Eigenschaften sie haben müssen. Nur dann wäre es der Beklagten auch bei einer entsprechenden Weiterleitung der Information durch die Streithelferin möglich gewesen, gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die Lager sich zu der Verwendung in den Transportbändern nicht eignen.
Eine erhöhte Überprüfungspflicht allein wegen des Sitzes des Herstellers im Ausland besteht mithin nicht, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der von diesem Hersteller gelieferten Waren begründen (OLG Köln, a. a. O.). Das ist hier nicht der Fall.
Schließlich kann auch der Umstand, dass die Klägerin mögliche Ansprüche gegen den Hersteller in China nur unter erschwerten tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen verfolgen kann, alleine nicht dazu führen, dass die Beklagte zum Aufbau eines umfassenden Qualitätssicherungssystems verpflichtet wäre, um das Inverkehrbringen fehlerhafter Ware auf dem deutschen Markt generell auszuschließen. Dass eine Rechtsverfolgung in China gänzlich unmöglich wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich.
c)
Auch sonstige Gründe, die eine weitergehende Einstandspflicht der Beklagten begründen könnten, sind nicht ersichtlich. So kann den Importeur eine eigenständige Instruktionspflicht treffen, wenn der ausländische Hersteller ihn ausdrücklich mit der Produktinformation der Zwischenhändler und Endabnehmer betraut hat oder wenn der Importeur gar eine eigene Bedienungsanleitung verfasst hat (BGHZ 99, 167,171 [BGH 09.12.1986 - VI ZR 65/86]; Palandt, Münchener Kommentar, a. a. O.). Eine derartige Konstellation liegt hier indessen nicht vor.
Ferner kann Importeure - jedenfalls wenn sie als einzige Repräsentanten des ausländischen Herstellers auf dem deutschen Markt in Erscheinung treten - eine passive Produktbeobachtungspflicht treffen, also die Pflicht, Kundenbeschwerden zu sammeln und an den Hersteller weiterzuleiten (BGH, Münchener Kommentar, a. a. O.). Hier ist jedoch gerade nicht ersichtlich, dass es in der Vergangenheit bereits einmal ähnliche Vorfälle gegeben und die Beklagte auf diese nicht reagiert hätte. Vielmehr hat die Streithelferin vorgetragen, sie habe von derartigen Schäden in der Vergangenheit noch nie gehört, obwohl derartige Lager seit vielen Jahren in großen Stückzahlen verkauft würden (Bl. 148 d. A.).
Weitergehende Pflichten für die Beklagte könnten u. U. auch in Betracht kommen, wenn sie etwa Alleinimporteurin der entsprechenden Lager gewesen und diese vor dem Weiterverkauf noch mit ihrem eigenen Firmennamen versehen hätte, so dass hier für Abnehmer der Eindruck hätte entstehen können, sie selbst sei die Herstellerin oder nehme zumindest im Inland dessen Funktion ein (vgl. BGH NJW 1994, 517, 519) [BGH 07.12.1993 - VI ZR 74/93]. Auch ein solcher Fall liegt indessen nicht vor.
Gegebenenfalls kann eine weitergehende Überprüfungspflicht und Haftung für Konstruktions- und Fabrikationsfehler in Betracht kommen, wenn der Geschädigte das außergerichtliche Verhalten des Importeurs dahin auffassen durfte, er solle und wolle für Rechnung des Herstellers für dessen Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber den Käufern einstehen (BGH VersR 1981, 773, 780; OLG Frankfurt BB 1986, 1117: Auftreten der "Honda Deutschland GmbH" für den japanischen PKW-Hersteller). Ein derartiges Verhalten hat die Beklagte hier indessen nicht an den Tag gelegt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit ihrem chinesischen Lieferanten derart personell- oder konzernrechtlich verflochten wäre, dass ihr nicht ausreichende Fertigungsverhältnisse und die Mangelhaftigkeit der in China hergestellten Produkte bereits bei dem Import bekannt gewesen wären (zu diesem Gesichtspunkt OLG Celle, LG Köln, a. a. O.).
Ferner hat die Beklagte auch keine Veränderungen an dem ihr aus China gelieferten Produkt vorgenommen, so dass sie aus diesem Gesichtspunkt für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einzustehen hätte (hierzu LG Köln, a. a. O.).
Schließlich ist noch in Rechnung zu stellen, dass die Beklagte selbst nur als Zwischenhändlerin tätig geworden ist. Soweit hier für einen Händler überhaupt eine besondere Überprüfungspflicht in Form einer "Ablieferungsinspektion" in Betracht kommt, hat der BGH dies auf den letzten Händler in der Absatzkette und vom Grunde her auf Fabrikationsfehler, auf Konstruktionsfehler dagegen nur in geringerem Maße, beschränkt (VersR 1980, 380, 381). Hier hat aber nicht die Beklagte, sondern erst die Streithelferin den Verkauf an die Klägerin als Endabnehmerin vorgenommen.
2.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt ferner voraus, dass das Eigentum des Geschädigten durch die fehlerhafte Sache verletzt wird, wobei alleine die Lieferung der fehlerhaften Sache selbst nicht ausreicht. Es muss hier vielmehr zu einer Eigentumsverletzung an anderen Sachen des Geschädigten kommen, sog. weiterfressende Mängel (hierzu Palandt, a. a. O., Rdnr. 177). Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch nur, wenn das Integritätsinteresse und das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse nicht stoffgleich sind. Stoffgleichheit liegt vor, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem im Augenblick des Eigentumsübergangs dem Produkt anhaftenden Mangelunwert, d. h. der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz und Nutzungsinteresse deckt (BGH NJW 1985, 2420; Palandt, a. a. O.). Hier ist zwischen den Parteien bereits streitig, ob nur ein möglicher Mangel des Pendelrollenlagers ohne weitere Schädigung der Transportbänder vorliegt (so die Beklagte, Bl. 39, 181, 195 d. A.), oder ob es auch zu einer weitergehenden Beschädigung des Förderbandes gekommen ist, weil der Mangel am Lager zwangsläufig bei einem Fortschreiten der Lagerschädigung zwingend mit einer Schädigung der Welle sowie des Gehäusedichtringes und des Lagerdeckels einher geht (so die Klägerin, Bl. 61, 75, 202 d. A.).
Diese Frage kann hier aber aus einem anderen Grund offen bleiben. Unstreitig ist es zu einem Schaden und zu irgendeiner Eigentumsverletzung jedenfalls erst gekommen, nachdem die Lager in Indien in die Transportbänder eingebaut waren und dort auch bereits mehrere Monate liefen. Zu diesem Zeitpunkt einer erstmals in Betracht kommenden Eigentumsschädigung war die Klägerin aber weder Eigentümerin der Lager noch der Transportbänder. Sie hat vielmehr selbst vorgetragen, im Zeitpunkt des Schadenseintritts habe die gesamte Anlage im Eigentum ihrer Auftraggeberin, der A. ... GmbH, gestanden (Bl. 72, 201 d. A.). Die von ihr hergestellte und dann später eingebaute Anlage sei bereits in Deutschland der A. ... GmbH übergeben und übereignet worden und es sei die Gefahr auf diese übergegangen.
Damit fehlt es jedenfalls an einer Eigentumsverletzung von im Eigentum der Klägerin stehenden Sachen, so dass die gesamten Schadenspositionen der Klägerin, die ihr infolge ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der A. ... GmbH entstanden sind, ohnehin nicht ersatzfähig sind. Das bezieht sich namentlich auf Montagestunden ihrer Mitarbeiter, Reise und Übernachtungskosten sowie von ihr zur Schadensbeseitigung angeschaffter Materialien (vgl. Bl. 14 - 16 d. A.). Aktivlegitimiert wegen einer möglichen Eigentumsschädigung kann mithin nur die A. ... GmbH als Eigentümerin im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses sein. Zwar hat diese ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten (Bl. 93 d. A.). Ansprüche der A. ... GmbH aus abgetretenem Recht macht die Klägerin im wesentlichen aber gar nicht geltend. So ist auch in der Abtretungserklärung ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin die Schäden im Rahmen ihrer Gewährleistung behoben hat (Bl. 93 d. A.). Lediglich eine Schadensposition kann sich überhaupt auf einen Eigenschaden der A. ... GmbH beziehen. Die Klägerin hat hier u. a. 12.000 EUR geltend gemacht, weil die A. ... GmbH ihr diesen Betrag für ihrerseits erbrachtes Projektmanagement von ihrer Vergütung abgezogen hat (Bl. 72 d. A.). Die hierzu vorgelegte Rechnung der A. ... GmbH vom 8. Mai 2003 ist jedoch gänzlich unspezifiziert und weist lediglich einen Betrag von 12.000 EUR als Belastung laut Vereinbarung einer Mängelrüge und einer Besprechung aus (Bl. 120 d. A.). Um welche der A. ... GmbH infolge einer bei ihr eingetretenen Eigentumsverletzung entstandenen Schäden es hier im Einzelnen gehen soll, erschließt sich nicht.
Auch die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen nicht vor. Diese kommt nämlich grundsätzlich nur bei vertraglichen Ansprüchen in Betracht, bei deliktischen dagegen nur ausnahmsweise in den Fällen der obligatorischen Gefahrentlastung, insbesondere beim Versendungskauf, sowie der mittelbaren Stellvertretung (vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 249 Rdnr. 113, 115, 117). Eine derartige Konstellation liegt hier indessen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.