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§ 8 NGlüSpG - Wettvermittlungsstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Sportwetten dürfen nur in Wettvermittlungsstellen vermittelt werden; § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2021 bleibt unberührt. 2Auch Terminals, die der Vorbereitung der Vermittlung von Sportwetten dienen, dürfen nur in Wettvermittlungsstellen aufgestellt werden. 3Eine Wettvermittlungsstelle muss ausschließlich oder überwiegend dem Vertrieb von Sportwetten dienen. 4Eine Erlaubnis nach § 4 zur Vermittlung von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden, wenn auch

  1. 1.

    ein Vertrag zwischen dem Wettveranstalter und dem Vermittler vorliegt,

  2. 2.

    der Vermittler eine in der Wettvermittlungsstelle tätige verantwortliche Person benennt und

  3. 3.

    die Mindestabstände der Absätze 2 und 3 eingehalten werden.

5Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Satz 4 kann nur von dem Wettveranstalter gestellt werden. 6Die Entscheidung über den Antrag gilt dem Vermittler in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem sie dem Wettveranstalter bekannt gegeben worden ist.

(2) 1Der Abstand zwischen Wettvermittlungsstellen muss mindestens 100 Meter betragen. 2Maßgeblich ist die kürzeste Verbindung (Luftlinie) zwischen den Wettvermittlungsstellen. 3Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon durch Verordnung einen geringeren Mindestabstand von mindestens 50 Metern oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 Metern festlegen. 4Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann zur Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen.

(3) 1Der Abstand einer Wettvermittlungsstelle zu bestehenden

  1. 1.

    Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten,

  2. 2.

    Jugendzentren sowie ambulanten und stationären Jugendhilfeeinrichtungen sowie

  3. 3.

    Einrichtungen und Orten, die ihrer Art nach vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, soweit die Kinder und Jugendlichen diese Einrichtungen und Orte regelmäßig und ohne Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder pädagogische Kräfte aufsuchen,

muss mindestens 200 Meter betragen; maßgeblich ist die Luftlinie. 2Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen.

(4) 1Können wegen der Absätze 2 und 3 nicht alle beantragten Erlaubnisse erteilt werden, so entscheidet die Glücksspielaufsichtsbehörde über die Erteilung der Erlaubnisse in einem Auswahlverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3. 2Die Auswahlentscheidung ist so zu treffen, dass für die größtmögliche Anzahl von Wettvermittlungsstellen Erlaubnisse erteilt werden können. 3Ist nach Satz 2 eine Entscheidung nicht möglich, so trifft die Glücksspielaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung nach weiteren sachlich gerechtfertigten Gründen, die der Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 3 dienen.

(5) 1In einer Wettvermittlungsstelle sind verboten

  1. 1.

    der Ausschank, der Konsum und der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken sowie

  2. 2.

    jegliche Art von Vergünstigung, die einen Anreiz zum Wetten bieten kann, insbesondere die unentgeltliche Abgabe von Speisen oder Getränken oder die Abgabe unter deren Einkaufspreis.

2Wenn in der Wettvermittlungsstelle oder auf zugehörigen Flächen, die im Eigentum des Vermittlers stehen oder über die der Vermittler oder die in der Wettvermittlungsstelle tätige verantwortliche Person die tatsächliche Gewalt ausübt, Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt oder bereitgehalten werden, ist die Wettvermittlung verboten.

(6) In einer Wettvermittlungsstelle sowie auf zugehörigen Flächen, die im Eigentum des Vermittlers stehen oder über die der Vermittler oder die in der Wettvermittlungsstelle tätige verantwortliche Person die tatsächliche Gewalt ausübt, ist es dem Vermittler verboten,

  1. 1.

    Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083), sowie Dienste und Zahlungsvorgänge nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4, 6, 10 und 14 ZAG zu erbringen oder zu tätigen oder deren Erbringung oder Tätigung zu dulden, insbesondere technische Geräte zum Abheben von Bargeld aufzustellen oder bereitzuhalten, und

  2. 2.

    Gelddarlehen, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen anzubieten, zu gewähren oder zu vermitteln oder deren Angebot, Gewährung oder Vermittlung zu dulden.

(7) Der Vermittler hat sicherzustellen, dass gesperrten Personen der Zutritt zu Wettvermittlungsstellen verwehrt wird; § 8 Abs. 2 bis 4 GlüStV 2021 bleibt unberührt.

(8) Der Vermittler darf in der Wettvermittlungsstelle nur die in der Erlaubnis des Wettveranstalters erlaubten Sportwetten vermitteln.

(9) Der Wettveranstalter hat sicherzustellen, dass der Vermittler die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle einhält.

(10) Eine Wettvermittlungsstelle darf nicht eingerichtet werden in einer Geschäftsstelle, in der eine Annahmestelle betrieben wird.