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§ 8 NGlüSpG - Wettvermittlungsstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer in seiner Geschäftsstelle Sportwetten im Vertriebssystem eines nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Sportwetten konzessionierten Veranstalters (Konzessionsnehmer) vermittelt. 2In einer Wettvermittlungsstelle dürfen nur die in der Sportwettkonzession bezeichneten Sportwetten vermittelt werden. 3Die Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit einer Wettvermittlungsstelle setzt voraus, dass ein Vertrag zwischen dem Konzessionsnehmer und der Wettvermittlungsstelle vorliegt.

(2) 1Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen und deren Standorte dürfen den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht widersprechen. 2Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn dadurch die nach § 24 Satz 1 Nr. 5 durch Verordnung festgelegte Höchstzahl der Wettvermittlungsstellen überschritten würde.

(3) 1Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen ist unter Berücksichtigung der Interessen der Konzessionsnehmer zu verteilen. 2Jeder Konzessionsnehmer soll eine übermäßige Konzentration seiner Wettvermittlungsstellen vermeiden.

(4) 1Sportwetten dürfen nur in Wettvermittlungsstellen vermittelt werden; § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 GlüStV bleibt unberührt. 2Es dürfen mehrere Wettvermittlungsstellen in einer Geschäftsstelle betrieben werden. 3Wettvermittlungsstelle und Annahmestelle (§ 5 Abs. 1 Satz 1) dürfen in derselben Geschäftsstelle betrieben werden, wenn die Wettvermittlungsstelle von untergeordneter Bedeutung ist.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur von einem Konzessionsnehmer gestellt werden.