§ 5 NGlüSpVO - Befristung, Unwirksamwerden und Widerruf der Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Die Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", einer Geschäftsstelle einer gewerblichen Spielvermittlerin oder eines gewerblichen Spielvermittlers oder einer Wettvermittlungsstelle ist auf längstens fünf Jahre zu befristen.
(2) 1Die Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle wird unwirksam, wenn das Vertragsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 1 Satz 3 NGlüSpG beendet ist. 2Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages oder des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes ist der Widerruf der Erlaubnis zulässig.