§ 7 NGlüSpG - Gewerbliche Spielvermittlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Werden gewerbliche Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler ausschließlich in Niedersachsen tätig, so gilt für die Erteilung der Erlaubnis § 9a Abs. 4 Sätze 1 bis 6 GlüStV 2021 entsprechend.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der Geschäftsstelle einer gewerblichen Spielvermittlerin oder eines gewerblichen Spielvermittlers gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.