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§ 8 NGlüSpG - Jugendschutz, Zugangskontrolle, Spielersperre

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Die Veranstaltung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen dürfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. 2Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. 3Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

(2) Veranstalter und Vermittler haben, soweit sie am Sperrsystem teilnehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7), nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 GlüStV und des § 23 GlüStV die Daten der am Glücksspiel Teilnehmenden mit der Sperrdatei abzugleichen.

(3) 1Der Veranstalter sperrt Personen nach den Vorgaben des § 8 Abs. 2 bis 5 GlüStV. 2Gesperrte Personen dürfen nicht an Glücksspielen teilnehmen, für deren Veranstaltung eine Spielersperre bestimmt ist.

(4) 1Wird dem Veranstalter durch eine Meldung Dritter oder aufgrund von Anhaltspunkten im Sinne des § 8 Abs. 2 GlüStV ein Sachverhalt bekannt, der eine Fremdsperre rechtfertigt, so hat er die betroffene Person vor Ausspruch der Sperre unverzüglich anzuhören. 2Meldungen Dritter sind, wenn die betroffene Person der Fremdsperre nicht zustimmt, durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(5) Gesperrte Personen haben gegen den Veranstalter, der die Sperre verfügt hat, einen Anspruch auf Aufhebung der Spielersperre und Löschung der gespeicherten Daten, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

(6) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Spielersperre sowie deren Änderung und Aufhebung unverzüglich in der Sperrdatei (§ 9) zu speichern.