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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 6 LwKWVO - Unterstützung durch die Landwirtschaftskammer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

Die Landwirtschaftskammer stellt auf Verlangen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters ihre Bediensteten als Hilfskräfte für die Wahl zur Verfügung.