Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 09.09.2004, Az.: 2 A 190/04

Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstellung einer Werbeanlage für wechselnden Plakatanschlag; Zulässigkeit einer Werbeanlage als Hauptanlage in einem allgemeinen Wohngebiet; Errichtung einer Werbeanlage an der Stätte der Leistung; Prägung der maßgeblichen näheren Umgebung durch eine fiktive Baugrenze

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
09.09.2004
Aktenzeichen
2 A 190/04
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 2004, 35643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0909.2A190.04.0A

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 2. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. von Kunowski,
den Richter am Verwaltungsgericht Leiner,
den Richter am Verwaltungsgericht Klinge sowie
die ehrenamtlichen Richter F. und G.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstellung einer "Mega-Light" Werbeanlage für wechselnden Plakatanschlag.

2

Unter dem 19. Dezember 2002 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der vorgenannten Werbeanlage auf dem Flurstück 108/85 der Flur 2 in der Gemarkung H. (I.). Die zur Errichtung vorgesehene Fläche liegt an der Landesstraße 158 (J.) auf Höhe des Kilometers 21,500. Nach der beigefügten Beschreibung handelt es sich um eine auf einem Fuß errichtete, großflächige, hinterbeleuchtete Werbeanlage mit einer Fläche von 9 qm. Es können bis zu 4 Plakate eingesetzt werden, die dann in einem voreingestellten Rhythmus nacheinander sichtbar sind. Der Fuß hat eine Höhe von 2.500 mm und die Vitrine in der sich die Wechselanlage befindet eine Höhe von 2.810 mm bei einer Breite von 1.850 und 400 mm.

3

Die Beigeladene versagte am 30. Dezember 2002 ihr Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung mit der Begründung, es handele sich nicht um eine zulässige Werbeanlage i.S.d. § 14 BauNVO. Die Anlage sei als Hauptanlage in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Sie überschreite die fiktive Baugrenze und füge sich nicht ein. Für die Anlage fehle jegliches Vorbild.

4

In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2003 erklärte der Beigeladene zu 2., der Standort der Anlage befinde sich außerhalb der Ortsdurchfahrt K. und nicht am Ort der eigenen Leistung. Aus straßenbaulicher und verkehrlicher Sicht werde dem Bauantrag nicht zugestimmt.

5

Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 wurde die Klägerin zu der beabsichtigten Ablehnung der Baugenehmigung angehört. Darin heißt, es die Werbeanlage solle in einem Bereich aufgestellt werden, dessen vorhandene Bebauung einem allgemeinen Wohngebiet entspräche. In solchen Gebieten seien Werbeanlagen nur unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 NBauO zulässig. Es handele sich hier jedoch nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und auch nicht um eine Anlage für amtliche Mitteilungen und Ähnliches. Die beantragte Werbeanlage sei auch nicht als Nebenanlage zu der auf dem Baugrundstück befindlichen gewerblichen Nutzung anzusehen, sondern stelle im bauplanungsrechtlichen Sinne eine Hauptanlage dar. Als solche füge sie sich gemäß § 34 BauGB nicht in die nähere Umgebung ein. Diese sei geprägt durch eine fiktive Baugrenze entlang der Landesstraße, die durch die Werbeanlage überschritten würde.

6

Hierauf erwiderte die Klägerin, die Umgebung des Bauvorhabens stelle sich als Mischgebiet dar. Auf dem Eckgrundstück L. befinde sich ein wohngebiets-untypischer Gewerbebetrieb. Die Anlage füge sich innerhalb der Umgebung ein da sie sich auf einem Stellplatz befinde, in dessen Umgebung Leergut-Container aufgestellt seien. Im Übrigen befinde man sich innerhalb der Ortslage, so dass eine Beteiligung des Straßenbauamtes hätte unterbleiben können.

7

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2003 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Die Anlage sei in dem Gebiet, dass sich als allgemeines Wohngebiet darstelle nur unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 NBauO zulässig. Da es sich jedoch nicht eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und auch nicht um eine Anlage für amtliche Mitteilungen handele sei die Werbeanlage nicht genehmigungsfähig. Die Anlage könne auch nicht als Nebenanlage zu der auf dem Baugrundstück befindlichen gewerblichen Nutzung angesehen werden, sondern stelle im bauplanungsrechtlichen Sinne eine Hauptanlage dar. Darüber hinaus halte sie nicht die von der Bebauung entlang der Straße gebildete fiktive Baugrenze ein.

8

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung M. mit Bescheid vom 12. Januar 2004 als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Beurteilung der baulichen Situation schließt sie sich der Begründung des angefochtenen Bescheides an. Die Werbeanlage beeinträchtige die Eigenart des Gebietes. Sie stelle eine Hauptanlage im bauplanungsrechtlichen Sinne dar. Die maßgebliche nähere Umgebung sei durch eine fiktive Baugrenze entlang der Landesstraße, die durch die Werbeanlage überschritten würde, geprägt. Danach füge sich die Werbeanlage nicht in die nähere Umgebung gemäß § 34 BauGB ein.

9

Mit der am 3. Februar 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die in dem Ausgangsbescheid und dem Widerspruchsbescheid getroffene Feststellung, die nähere Umgebung des Vorhabens sei gemäß § 34 Absatz 2 BauGB als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, sei unzutreffend. Das Gebiet stelle sich vielmehr als Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO dar. In der Nähe des Baugrundstücks befinde sich ein Kfz-Zubehörbetrieb, welcher in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Absatz 3 Ziffer 2 BauNVO zulässig wäre. Dieses verbiete die Einstufung als allgemeines Wohngebiet. Darüber hinaus befinde sich in unmittelbarer Nähe des Vorhabens bereits Wirtschaftswerbung auf öffentlichem Grund und Boden. Ein straßenrechtliches Anbauverbot bestehe nicht, da sich der geplante Standort nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt und damit nicht im Bereich einer freien Strecke befinde. Die Tatsache, dass die Anlage auf Flächen errichtet werden solle, die nach landesrechtlicher Festsetzung außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt liege, stehe der Beurteilung als Innenbereich gemäß § 34 BauGB nicht entgegen. Die Straße erfülle in diesem Bereich offensichtlich Erschließungsfunktion.

10

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung M. vom 12. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung einer Wechselwerbeanlage gemäß dem Antrag vom 19. Dezember 2002 zu erteilen.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Die Lage des Baugrundstücks in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich sei unstreitig. Das Gebiet entspreche seiner Eigenart nach einem allgemeinen Wohngebiet, was durch die von der Klägerin benannten Nutzungen nicht in Frage gestellt sei. Es handele sich hierbei um reine Ausnahmefälle, die keine prägende Wirkung auf die Umgebung hätten.

13

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Sie schließt sich in der Sache den Ausführungen des Beklagten an.

15

Die Beigeladene zu 2. stellt keinen förmlichen Antrag. Sie weist daraufhin, dass der das Ende der Ortsdurchfahrt markierende so genannte "OD-Stein" am Kilometerstein 21,370 stehe. Westlich davon, entlang der Landesstraße 158 bestünden Grundstückszufahrten nur, so weit diese auf alten, vor In-Kraft-Treten des niedersächsischen Straßengesetzes Rechten beruhten. Neue Grundstückszufahrten würden in diesem Bereich nicht zugelassen. Die unmittelbar an der Landesstraße liegenden Grundstücke würden über rückwärtig verlaufende Erschließungsstraßen an das Straßennetz angeschlossen.

16

Das Gericht hat die zur Errichtung der Werbeanlage vorgesehenen Flächen und deren nähere Umgebung insbesondere die Bebauung entlang der Landesstraße 158 (N.) in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2004 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung M. ergänzend Bezug.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Sie wird durch die Ablehnung dieser Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt.

19

Gemäß § 75 Absatz 1 Satz 1 Nds. Bauordnung (NBauO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit die Prüfung nicht entfällt, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum öffentlichen Baurecht gehören gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 10 NBauO die Vorschriften der Nds. Bauordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen weiteren Vorschriften sowie die Vorschriften des städtebaulichen Planungsrecht und die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln.

20

Die hier beantragte Werbeanlage ist aufgrund ihrer Größe und ihrer Ausführung eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB und unterfällt damit auch den planungsrechtlichen Regelungen z.B. des § 34 BauGB (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auflage, § 29, Rdnr. 13; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 7. Auflage 2002, § 49, Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen).

21

Die beantragte Baugenehmigung kann der Klägerin nicht erteilt werden, weil der für die Errichtung der Werbeanlage vorgesehene Ort außerhalb der Ortsdurchfahrt der Landesstraße 158 (N.) liegt und die nach § 24 Abs. 2 NStrG erforderliche Zustimmung der Straßenbaubehörde nicht vorliegt.

22

Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 NStrG dürfen außer der Ortsdurchfahrten längs der Landes- oder Kreisstraßen jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Metern, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn nicht errichtet werden. Satz 2 der Vorschrift stellt klar, dass diese auch für Werbeanlagen gilt. In § 4 Absatz 1 NStrG ist eine Ortsdurchfahrt definiert als der Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Nach § 4 Absatz 2 NStrG setzen die Landkreise und kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Straßenbauamt die Grenzen der Ortsdurchfahrt fest. Für das Anbauverbot ist indes nicht die nach § 4 Absatz 2 NStrG festgesetzte Ortsdurchfahrt maßgebend, sondern es kommt darauf an, ob die Voraussetzung des §§ 4 Absatz 1 NStrG vorliegen. Eine möglicherweise von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende behördliche Festsetzung ist im Zusammenhang des § 24 NStrG nicht maßgebend (BVerwG Beschl. vom 4.1.1967, DVBl. 196, 387). Der Bebauungszusammenhang als Merkmal einer geschlossenen Ortslage kann nicht nach den gleichen Kriterien ermittelt werden, die die Rechtsprechung für die Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB entwickelt hat. In § 4 NStrG geht es nicht um die konkrete Bebaubarkeit einzelner Grundstücke im Rahmen der städtebaulichen Ordnung, sondern um die Verteilung der Straßenbaulast. Ob eine Landes- oder Kreisstraße zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist, entscheidet sich nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten. Ein Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB reicht allein nicht aus (vgl. Wendrich, Nds. Straßengesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 7). Für das insoweit in gleichlautende Bundesfernstraßenrecht hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Bundesfernstraße auch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles als außerhalb der Ortsdurchfahrt liegend angesehen werden kann, wenn diese straßenrechtlich nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Einer Bundesfernstraße kann eine Erschließung nicht in durch die vorhandene oder entstehende Randbebauung aufgedrängt werden. Ist dagegen die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße bereits erkennbar zu Gunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt, so entfällt der innere Grund, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbotes die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen (BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 4 C 2.82 -DÖV 1985, S. 363f).

23

Die Bebauung beidseitig der N. oberhalb und unterhalb des Grundstückes O. auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, stellt sich nach bauplanungsrechtlichen in Kriterien als im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB dar. Gleichwohl befindet sich das Grundstück O. außerhalb der Ortsdurchfahrt der Landesstraße 158, sodass das Anbauverbot des § 24 Abs. 1 Nr. 1 NStrG gilt.

24

Der Vertreter der Beklagten zu 2. hat vorgetragen, dass in diesem Bereich der N. Grundstückszufahrten außer in den Fällen, in denen diese schon vor In-Kraft-Treten des niedersächsischen Straßengesetzes bestanden, nicht zugelassen werden, weil der westlich des "OD-Steins" gelegene Teil der N. als außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegen angesehen wird. Die Ortsbesichtigung hat diesen Vortrag bestätigt. Bis auf die in der Sitzungsniederschrift genannten Grundstücke P. bis Q. und R. bestehen in dem hier maßgeblichen Abschnitt der Straße keine Grundstückszufahrten zu dieser. Sämtliche übrigen an dieser Straße liegenden Grundstücke werden entweder im rückwärtigen Bereich über parallel zur N. verlaufende oder, wie das Grundstück O., über eine auf die N. mündende Erschließungsstraße an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Diese Grundstücke sind von der N. durch Straßenseitengrün, das nicht überfahren werden kann, sowie auf der Seite des Grundstückes O. zusätzlich noch durch einen Straßenseitengraben von der Fahrbahn der N. getrennt. Eine ehemals vorhandene Zufahrt vor dem Grundstücke S. wurde vom Straßenbauamt durch einen fest in den Boden eingemauerten Stein geschlossen und wird erkennbar nicht mehr genutzt. Auch dieses Grundstück ist über eine parallel zur N. verlaufende Erschließungsstraße im rückwärtigen Bereich erschlossen.

25

Ob die auf dem dem Grundstück O. gegenüberliegenden Grundstück des Getränkemarktes entlang der N. errichteten Fahnenmasten mit Werbefahnen bauordnungs- und straßenrechtlich zulässig sind, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Sofern diese Werbeanlagen rechtswidrig errichtet wurden, kann sich die Klägerin hierauf unter dem Gesichtspunkt, dass eine "Gleichbehandlung im Unrecht" ausgeschlossen ist, nicht berufen. Im Übrigen unterscheidet sich das Vorhaben der Klägerin von den Werbeanlagen des Getränkemarktes, dadurch, dass sich diese an der Stätte der Leistung befinden.

26

Vor Erteilung einer entsprechenden straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung, die von dem Vertreter des Beigel. zu 2. ausdrücklich nicht in Aussicht gestellt wurde, ist der Beklagte gehindert, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Auf die Frage, ob sich die Bebauung in der Umgebung des Grundstücks O. als Mischgebiet oder allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung darstellt, kommt es zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens ebenfalls nicht an.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Gründe, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen (§ 124a Abs. 1 VwGO), liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung auf 3.500,- Euro festgesetzt.

Bei der Streitwertfestsetzung legt die Kammer Ziffer 4 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Nds. Oberverwaltungsgerichts für Verfahren, die nach dem 1. Januar 2002 eingegangen sind, zu Grunde (vgl. NdsVBl. 2002, 192).

Dr. von Kunowski
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Klinge