Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 02.09.2004, Az.: 6 A 1111/02
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle für die Tätigkeit "Frisieren in Kundenräumen"; Ausnahme von der Notwendigkeit der Erlangung eines Meisterbriefes; Allgemeine Kriterien für die Zumutbarkeit des Erwerbs eines Meisterbriefes; Beschränkung einer Ausnahmebewilligung auf einen wesentlichen Teil der ausgeübten Tätigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 02.09.2004
- Aktenzeichen
- 6 A 1111/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 24117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2004:0902.6A1111.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 S. 2 HwO
- § 7 Abs. 1 HwO
- § 7 Abs. 1a HwO
- § 1 Abs. 2 HwO
- Anlage A Nr. 38 zur HwO
Verfahrensgegenstand
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
Prozessführer
Frau A.
Rechtsanwälte C.
Prozessgegner
Bezirksregierung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg,
Sonstige Beteiligte
Beigeladene D.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Grundsätzlich kommt Belastungen, die typischerweise mit der Vorbereitung und Ablegung der Meisterprüfung verbunden sind und die das Gros der Bewerber gleichermaßen treffen, kein ausschlaggebendes Gewicht zu.
- 2.
Im Einzelfall kann durch Hinzutreten besonderer Umstände eine andere Wertung geboten sein, wenn die mit der Meisterprüfung verbundene Belastung nach den Umständen des Einzelfalls deutlich höher als in der Vielzahl der Fälle ist.
- 3.
Für die Meisterprüfung dürfen außer den notwendigen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten auch die zur einwandfreien Führung eines selbstständigen Handwerksbetriebes erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und allgemeintheoretischen Grundlagenkenntnisse verlangt werden.
- 4.
Der Befähigungsnachweis kann durch den Nachweis praktischer Erfahrungen in dem betreffenden Handwerk geführt werden. Eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ist gegeben, wenn der Antragsteller eine 8 - 10 jährige selbstständige Tätigkeit in dem betreffenden Handwerk geltend machen kann.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes,
die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter Frau E. und Herr F.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle für die Tätigkeit Frisieren in Kundenräumen.
Die am 30. März 1960 geborene Klägerin, Mutter von zwei Kindern, schloss ihre Ausbildung zur Friseurin im Jahr 1979 mit der Gesellenprüfung ab. Im Jahr 1980 wurde der Sohn der Klägerin geboren. Danach war die Klägerin als Teilzeitkraft bis 1984 in einem Friseursalon beschäftigt. Nach einem erfolgreich absolvierten halbjährigen Ausbildungslehrgang in der medizinischen Fußpflege war die Klägerin vom 18. August 1988 bis zum 01. November 1995 selbstständig im Reisegewerbe als Fußpflegerin tätig. Danach übte die Klägerin bis 2001 - unterbrochen durch die Geburt ihrer Tochter im Jahr 1998 - das Friseurhandwerk als angestellte Friseurgesellin in dem Friseursalon G. in H. aus, wobei sie dort nach der Geburt der Tochter bis zu ihrem Ausscheiden lediglich aushilfsweise tätig war.
Im Oktober 2000 beabsichtigte die Klägerin, sich als Friseurin im Reisegewerbe mit einem Hausbesuchsservice selbstständig zu machen. Sie wolle Kunden zu Hause aufsuchen und dort Friseurleistungen erbringen.
Unter dem 10. Oktober 2000 beantragte die Klägerin auf einem Formularantrag die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle. In dem Antrag erklärte sie, dass sie beabsichtige, die Meisterprüfung nicht nachzuholen.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Ablegung der Meisterprüfung für die Klägerin weder auf Grund ihres Alters noch auf Grund ihrer persönlichen familiären Situation eine unzumutbare Belastung darstelle. Zudem sei der Nachweis meistergleicher praktischer Fertigkeiten und fachtheoretischer Kenntnisse sowie kaufmännisch - rechtlicher Grundkenntnisse nicht geführt worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung lägen nicht vor.
Unter dem 26. Februar 2001 empfahl die Beigeladene der Beklagten, dem Antrag nicht stattzugeben, da von der Klägerin keine triftigen Gründe genannt worden seien, welche die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten. Die örtliche Kreishandwerkerschaft und die Fachinnung hätten sich ebenfalls gegen den Antrag ausgesprochen.
Mit Bescheid vom 18. April 2001, abgesandt am 19. April 2001, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Friseurhandwerk ab. Die Kläger habe keinen in ihrer Person liegenden Grund genannt, welcher eine Ausnahme vom regelmäßigen handwerklichen Ausbildungsgang (Ablegung der Meisterprüfung) rechtfertige. Die Klägerin befinde sich in einem Alter, in dem die Forderung nach Ablegung der Meisterprüfung grundsätzlich keine dauerhafte unzumutbare Belastung darstelle. Die familiäre Situation der Klägerin lasse noch nicht den Schluss zu, dass sie sich im Vergleich zu anderen Meisterprüfungsbewerbern, insbesondere im Friseurhandwerk, in einer besonderen Ausnahmesituation befinde, auf Grund derer die Ablehnung ihres Antrages zu einer unbilligen Härte führen würde. Andere befänden sich zum Zeitpunkt der Vorbereitung auf die Meisterprüfung in der Regel ebenfalls in einem Alter, in dem sie eine Familie gegründet hätten, und unterlägen den gleichen organisatorischen und zeitlichen Problemen wie die Klägerin. Ferner habe die Klägerin weder meistergleiche praktische Fertigkeiten noch fachtheoretische Kenntnisse oder kaufmännisch - rechtliche Grundkenntnisse für die beabsichtigte Tätigkeit nachgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Klägerin selbstständig oder dauerhaft leitend tätig gewesen sei.
Am 21. Mai 2001, einem Montag, legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie alle Aufgaben, die sich bei ihrer selbstständigen Ausübung der Tätigkeit als Fußpflegerin gestellt hätten, insbesondere die kaufmännischen Belange und die Buchführung allein und beanstandungsfrei erledigt habe. Die Meisterprüfung könne sie derzeit unmöglich absolvieren. Denn es sei nicht möglich, eine Betreuung für ihre Tochter zu organisieren, da sie die Kosten dafür ebenso wenig aufbringen könne wie die Kosten für den Besuch des Meisterkurses.
Auf Anfrage der Beklagten erklärte die Beigeladene unter dem 16. November 2001, dass hier unter Zurückstellung von Bedenken ein Ausnahmefall angenommen werden könne. Meistergleiche Fertigkeiten und Kenntnisse ergäben sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht. Wenn die Klägerin durch Vorlage der Gewerbeanzeige nachweise, dass sie als Fußpflegerin tätig gewesen sei, könne unter Umständen auf den weiteren Nachweis der kaufmännisch - rechtlichen Grundkenntnisse verzichtet werden.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 07. Januar 2002 mit, dass sie in der persönlichen Situation der Klägerin in Verbindung mit ihrem fortgeschrittenen Lebensalter einen dauerhaften Ausnahmegrund sehe. Der Nachweis der für die selbstständige Ausübung des Friseurhandwerks, Teiltätigkeit: Frisieren in Kundenräumen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sei nach den neuerlich vorgelegten Unterlagen nicht in ausreichendem Maße geführt worden. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass die Klägerin über reine Gesellentätigkeiten hinaus auch schon mit leitenden Tätigkeiten betraut gewesen sei. Bezüglich des Nachweises der meistergleichen praktischen Fertigkeiten und fachtheoretischen Kenntnisse werde angeregt, eine Eignungsüberprüfung durchzuführen.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2002 legte die Klägerin weitere Unterlagen vor und beschränkte ihren Antrag auf die Teiltätigkeit: Frisieren in Kundenräumen.
Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Klägerin insbesondere über ihre Ausbildungszeit blieb die Beigeladene bei ihrer Auffassung, dass die Klägerin den Nachweis meistergleicher praktischer Tätigkeiten, fachtheoretischer Kenntnisse und kaufmännisch - rechtliche Grundkenntnisse nicht erbracht habe. Die Klägerin solle sich einer Eignungsüberprüfung unterziehen.
Dieser Auffassung schloss sich die Beklagte im Schreiben vom 1. März 2002 an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2002, zugestellt am 22.Mai 2002, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Klägerin habe den Nachweis meistergleicher praktischer Tätigkeiten, fachtheoretischer Kenntnisse und kaufmännisch - rechtlicher Grundkenntnisse nicht erbracht. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus. Da die Tätigkeiten der Klägerin im Friseurhandwerk zu einem überwiegenden Teil der Zeit nur aushilfsweise erfolgt seien, bestünden weiterhin erhebliche Zweifel, dass sie in diesem Zeitraum meistergleiche praktische Fertigkeiten und fachtheoretische Kenntnisse im Friseurhandwerk erworben haben solle. Ebensolche Zweifel bestünden an dem Erwerb der kaufmännisch - rechtlichen Grundkenntnisse durch die reisegewerbliche Tätigkeit als Fußpflegerin.
Dagegen hat die Klägerin mit einem am 24. Juni 2002, einem Montag, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der sie geltend macht, sie habe die nötige Sachkunde durch Vorlage verschiedener Unterlagen nachgewiesen. Durch das beanstandungsfreie Ausüben der Fußpflege im Reisegewerbe über sieben Jahre hinweg habe sie nachgewiesen, dass sie über ausreichende kaufmännische Kenntnisse für das Ausüben des Friseurhandwerks nur in Kundenräumen verfüge.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2001 und ihren Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle für das Friseurhandwerk, Teiltätigkeit: Frisieren in Kundenräumen, zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung lägen nicht vor. Die Klägerin habe den Erwerb der notwendigen praktischen Fertigkeiten, fachtheoretischen Kenntnisse und kaufmännisch - rechtlichen Grundkenntnisse nicht belegt. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien nur von einer begrenzten Nachweiskraft. Aus den Unterlagen, die zu einem überwiegenden Teil ihre Ausbildungszeit beträfen, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie damit auch Fertigkeiten und Kenntnisse in dem Maße erworben habe, die sich ein Meisterprüfungsbewerber im Rahmen der Vorbereitungslehrgänge auf die Ablegung der Meisterprüfung aneigne oder ein Geselle auf Grund langjähriger, einschlägiger beruflicher Erfahrungen erwerben könne. Angesichts der relativ kurzen Zeit ihrer Berufsauübung - mit langer Unterbrechung insgesamt 4 1/2 Jahre - und der Tatsache, dass die Klägerin über reine Gesellentätigkeiten hinaus nicht in leitender Funktion tätig gewesen sei, bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin über praktische Fertigkeiten und fachtheoretische Kenntnisse im Friseurhandwerk verfüge, die denen eines Friseurmeisters vergleichbar sein sollen. Da diese Zweifel im Widerspruchsverfahren nicht ausgeräumt worden seien, habe man angeregt, dass sich die Klägerin einer Eignungsüberprüfung unterziehen möge. Dies habe die Klägerin unter Hinweis auf ihre finanzielle Situation angelehnt, ohne darzulegen, weshalb auch eine Ratenzahlung der Prüfungsgebühren nicht in Betracht komme. Deshalb sei bei der Beklagten der Eindruck entstanden, die Klägerin habe möglicherweise kein ausreichendes Zutrauen in ihre Fertigkeiten und Kenntnisse und sie somit die Befürchtung habe, eine solche Eignungsüberprüfung nicht erfolgreich absolvieren zu können. Die Eignungsüberprüfung sei jedoch ein geeignetes und angemessenes Mittel, Fertigkeiten und Kenntnisse unter Beweis zu stellen, wenn ein Nachweis über den beruflichen Werdegang nicht geführt werden könne.
Die Beigeladene schließt sich der Auffassung der Beklagten an.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2003 hat das Gericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde zum Nds. OVG blieb mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (8 PA 140/03) ohne Erfolg.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2001 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle.
Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 29. Juli 2003 wie folgt ausgeführt:
"Nach der derzeit bestehenden Sach- und Rechtslage steht der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 S. 2 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht zu. Nach der genannten Vorschrift liegt ein Ausnahmefall vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für einen Antragsteller eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Dabei ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Die familiären und finanziellen Verhältnisse der 43 jährigen Klägerin vermögen keinen Ausnahmefall zu begründen.
Die von der Klägerin genannten Belastungen halten sich im Rahmen dessen, was allgemein einer Bewerberin um den Meisterbrief zugemutet werden darf. Grundsätzlich kommt solchen Belastungen allein kein ausschlaggebendes Gewicht zu, die typischerweise mit der Vorbereitung und Ablegung der Meisterprüfung verbunden sind und die das Gros der Bewerber gleichermaßen treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2001 - BVerwG 6 C 4/01 - NVwZ 2002, 341-343). Damit sind die Kosten für einen Meisterkursus und für die Prüfung sowie die zusätzliche zeitliche Beanspruchung angesprochen. Diese typischen Belastungen sind zumutbar (OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 1999, Az: 4 A 334/97, GewArch 2000, 75-77 m.w.N.). Allerdings kann im Einzelfall durch Hinzutreten besonderer Umstände eine andere Wertung geboten sein, wenn die mit der Meisterprüfung verbundene Belastung nach den Umständen des Einzelfalls deutlich höher als in der Vielzahl der Fälle ist.
Das ist hier indes nicht der Fall. Dass die Klägerin im Hinblick auf die Finanzierung der Meisterprüfung unzumutbaren Belastungen ausgesetzt ist, hat sie nicht hinreichend dargetan. Zu den Möglichkeiten einer Inanspruchnahme eines zinsgünstigen Darlehens oder aber von "Meister-BAföG", dessen Rückzahlung zudem unter bestimmten Voraussetzungen zur Hälfte erlassen werden kann, oder der weiteren Möglichkeit, die Kursgebühren in Raten zu entrichten, hat die Klägerin bislang nichts vorgetragen. Derzeit vermag die Kammer insoweit keine Ausnahmesituation erkennen. Letzteres gilt ebenfalls im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand für die Vorbereitung auf die Meisterprüfung. Da die am 9. August 1998 geborene Tochter demnächst das 5. Lebensjahr vollendet und ihr nach § 12 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57) ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz zusteht, ist die Betreuung der Tochter der Klägerin Gewähr leistet, sodass auch insoweit einer Vorbereitung auf die Meisterprüfung nichts entgegen steht.
Darüber hinaus hat die Bezirksregierung Lüneburg im Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2002 zu Recht darauf abgestellt, dass die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen sind.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Gesetz mit den für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vorausgesetzten Kenntnissen und Fertigkeiten etwa die gleiche Befähigung fordert, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muss (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1962, BVerwG VII C 68.59, BVerwGE 13, 317 <318 f.>). Für die Meisterprüfung dürfen außer den notwendigen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten auch die zur einwandfreien Führung eines selbstständigen Handwerksbetriebes erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und allgemeintheoretischen Grundlagenkenntnisse verlangt werden. Das hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenfalls bereits klargestellt (BVerfG vom 17. Juli 1961, 1 BvL 44/55, BVerfGE 13, 97 <118 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1962, BVerwG VII C 68.59, a.a.O.). Die Form des Befähigungsnachweises ist dabei nicht festgelegt. Der Befähigungsnachweis kann mithin auch durch den Nachweis praktischer Erfahrungen in dem betreffenden Handwerk geführt werden. Eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ist gegeben, wenn der Antragsteller eine 8 - 10 jährige selbstständige Tätigkeit in dem betreffenden Handwerk geltend machen kann (Aberle, Kommentar zur HwO, § 8 RN 23 m.w.N.). Eine solche praktische Erfahrung im Friseurhandwerk kann die Klägerin nicht vorweisen, denn sie ist in ihrem Berufsleben bislang überhaupt nicht selbstständig und verantwortlich im Friseurhandwerk tätig gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die 7-jährige selbstständige Reisegewerbetätigkeit im Bereich der Fußpflege nicht geeignet, den Befähigungsnachweis zu führen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich dadurch die einer Meisterin im Friseurhandwerk vergleichbaren betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse angeeignet hat."
An diesen Erwägungen hält das Gericht auch nach erneuter Prüfung insbesondere auch vor dem Hintergrund fest, dass die Klägerin die Ausnahmebewilligung für eine Teiltätigkeit des Friseurhandwerks, nämlich das Frisieren in Kundenräumen erstrebt.
Die Novellierung der Handwerksordnung durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl.. I S. 2934) hat der Klägerin entgegen ihrer Auffassung im vorliegenden Fall insoweit keinen Vorteil gebracht. Nach § 1 Abs. 2 HwO i. V. mit der Anlage A Nr. 38 zur HwO handelt es sich bei einem Friseurbetrieb weiterhin um ein zulassungspflichtiges Handwerk. Gem. § 7 Abs. 1 , 1 a HwO wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. In § 8 HwO sind weiter die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen im Ausnahmefall eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen ist.
Gem. § 8 Abs. 2 HwO kann die Ausnahmebewilligung auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Aber auch für die von ihr als stehendes Gewerbe angestrebte Teiltätigkeit Frisieren in Kundenräumen hat die Klägerin entgegen ihrer Auffassung die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen. Die Beschränkung auf diese Teiltätigkeit ändert nichts an dem Umstand, dass die Klägerin nicht über praktische Erfahrungen aus einer selbstständigen Friseurtätigkeit oder aus einer leitenden Funktion im Friseurhandwerk verfügt. Die an die Klägerin zu stellenden Anforderungen im Hinblick auf die kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse werden durch die Beschränkung auf eine Teiltätigkeit nicht geringer.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird gem. §§ 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. auf 5.000,00 Euro festgesetzt.