§ 19 Nds. ArbZVO-Schule - Berechnung bei Bruchteilen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Ergeben sich bei den Berechnungen Bruchteile von Unterrichtsstunden, so sind diese bei einem Wert von unter 0,5 abzurunden, bei einem Wert von mehr als 0,5 aufzurunden. 2Ergibt sich eine halbe Unterrichtsstunde, so findet weder eine Auf- noch eine Abrundung statt; abweichend hiervon ist in den Fällen des § 10 Abs. 3 und 4 eine halbe Ermäßigungsstunde aufzurunden. 3Abweichend von Satz 1 ist im Rahmen der Anwendung des § 9 Abs. 2 und 3 bei der Ermittlung und Festlegung der Unterrichtsverpflichtung ein Bruchteil von unter 0,5 auf eine halbe Unterrichtsstunde aufzurunden.