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  • ab 15.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL-MGV-NI/HB/HH - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen für landwirtschaftliche Kulturen in Niedersachsen, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg (RL-MGV-NI/HB/HH)
Amtliche Abkürzung
RL-MGV-NI/HB/HH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

7.1 Allgemeine Verfahrensvorschrift

Für die Zusicherung der Teilnahme, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Unionsrecht abweichende Regelungen getroffen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Wunstorfer Landstraße 11, 30453 Hannover.

Die erforderlichen Informationen und Vordrucke für die Antragstellung auf Teilnahme am Förderverfahren sowie für den Förder- und Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis werden auf der Internetseite www.agrarfoerderung-niedersachsen.de bereitgestellt.

7.3 Antragsverfahren

Der Antrag auf Teilnahme am Förderverfahren ist bis zum 15. Mai des Jahres vollständig in Schriftform bei der LWK einzureichen. Eine Ausnahme gilt für das Jahr 2024 mit einer verlängerten Antragfrist bis zum 30.09.2024. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang bei der Bewilligungsbehörde. Der Antrag muss die voraussichtlich förderfähigen Kosten (jährliche Nettoprämie in EUR) gemäß einem Angebot des Versicherungsunternehmens enthalten.

Zur Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens holt die Bewilligungsbehörde von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger im Zuge der Antragstellung die erforderliche freiwillige Einwilligung für den Austausch der unter Nummer 7.5 genannten Daten zwischen dem Versicherungsunternehmen und der Bewilligungsbehörde ein. Wird keine Einwilligung erteilt, ist der Verwendungsnachweis durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.4 Zusicherung zur Teilnahme

Es werden nur Zusicherungen zur Teilnahme erteilt für Anträge, die alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Nummer 4.6 ist ausgenommen. Bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen tritt das Versicherungsangebot an die Stelle des Versicherungsvertrags. Die Zusicherung zur Teilnahme erfolgt nach Prüfung der Antragsunterlagen auf Grundlage der Ergebnisse des Priorisierungsverfahrens gemäß Nummer 6.3 und bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.5 Datenabgleich mit den Versicherungsunternehmen

Die Versicherungsunternehmen erhalten zum 31. August eines Jahres eine Liste mit den Betrieben, denen die Teilnahme am Förderverfahren neu zugesichert wurde.

Die Flächendaten aus dem Sammelantrag zum Jahr des Förder- und Auszahlungsantrags der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers werden den entsprechenden Versicherungsunternehmen zum 5. Juli von der Bewilligungsbehörde für die Aktualisierung der Daten zur Rechnungsstellung des jeweiligen Versicherungsvertrags zur Verfügung gestellt. Das Versicherungsunternehmen erstellt aus den ihm vorliegenden Daten eine digitale Meldeliste zur Verwendungsnachweisprüfung in einer vorgegebenen Datenstruktur. Diese Informationen werden der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Juli des jeweiligen Versicherungsjahres zur Verfügung gestellt.

Details zu digitalen Datenlisten und Datenstruktur regelt die Rahmenvereinbarung zwischen dem ML und dem jeweiligen Versicherungsunternehmen.

Darüber hinaus stellt das Versicherungsunternehmen bis zum 30. September des jeweiligen Versicherungsjahres folgende Angaben zur Verwendungsnachweisführung elektronisch zur Verfügung:

  1. a)

    versicherte zuwendungsfähige Gesamtflächen,

  2. b)

    zuwendungsfähige Gesamtprämie netto,

  3. c)

    Bestätigung des vollständigen Zahlungseingangs der Versicherungsprämie mit Betrag und Eingangsdatum und

  4. d)

    Erläuterungen wesentlicher Änderungen zur Meldeliste vom 31. Juli des jeweiligen Jahres.

Liegt keine Einwilligung zum Datenaustausch gemäß Nummer 7.3 vor, sind die Daten von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zum Verwendungsnachweis in einer vorgegebenen Datenstruktur zu gesonderten Fristen gemäß Nummer 7.7 der Bewilligungsbehörde zu übermitteln.

7.6 Förder- und Auszahlungsantrag

Der Förder- und Auszahlungsantrag für die Zuwendung im Rahmen des Erstattungsverfahrens ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde jährlich bis zum 15. Mai zu stellen. Die Bewilligungsbehörde erstellt den Bewilligungsbescheid nach Prüfung des Förderantrags. Sie erstellt die Auszahlungsmitteilung nach erfolgter Prüfung der Verwendungsnachweisdaten und ordnet die Auszahlung durch die EU-Zahlstelle an.

Zuwendungen können nur dann ausgezahlt werden, wenn das Versicherungsunternehmen den Eingang der vollständigen Zahlung der Versicherungsprämie bis einschließlich 30. September des jeweiligen Versicherungsjahres bestätigt.

Erfolgt der Nachweis verspätet oder verfristet, so führt dies für die betreffende Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger grundsätzlich zum Förderausschluss im jeweiligen Versicherungsjahr. In begründeten Ausnahmefällen (Härtefälle) kann die Bewilligungsbehörde abweichende Regelungen treffen.

7.7 Verwendungsnachweis

Abweichend von den Nummern 6.1 bis 6.6 des Bezugserlasses gelten die von den Versicherungsunternehmen gemäß Nummer 7.5 mit dem Einverständnis der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers übermittelten Daten zu den versicherten Risiken, Kulturen und Anbauflächen als Verwendungsnachweis. Diese Daten werden gleichzeitig als Sachbericht gewertet. Hierbei gelten als zahlenmäßiger Nachweis die Angaben zu den gezahlten Netto-Versicherungsprämien. Belege sind im Rahmen der Stichprobenkontrolle gemäß Nummer 7.8 einzureichen.

Wird der Verwendungsnachweis aufgrund einer nicht erteilten Einwilligung von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger eingereicht, sind die Unterlagen aufgrund der notwendigen manuellen Erfassung abweichend zu den Regelungen der Nummern 7.5 und 7.6 bis zum 31. Juli und der Zahlungsnachweis bis zum 31. August bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Abweichung vom Bezugserlass aus Absatz 1 Satz 1 greift in diesem Fall nicht.

7.8 Kontrollen

Im Rahmen einer Kontrollstichprobe werden von 5 % der Zuwendungsempfängerinnen und der Zuwendungsempfänger zusätzlich folgende Belege eingefordert und auf Übereinstimmung mit den Angaben der Versicherungsunternehmen geprüft:

  1. a)

    der Versicherungsschein (einschließlich Beitragsrechnung für das Versicherungsjahr) und

  2. b)

    Belege zur Zahlung der Versicherungsprämie vom Konto der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 360)