RL-MGV-NI/HB/HH-Erl,NI - Richtlinie-Mehrgefahrenversicherungen-NI/HB/HH-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen für landwirtschaftliche Kulturen in Niedersachsen, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg (RL-MGV-NI/HB/HH)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen für landwirtschaftliche Kulturen in Niedersachsen, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg (RL-MGV-NI/HB/HH)
Amtliche Abkürzung
RL-MGV-NI/HB/HH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Erl. d. ML v. 15.08.2024 - 101-60150-424/2022 -

Vom 15. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 360)

- VORIS 78210 -

Bezug: RdErl. d. ML v. 02.05.2023 (Nds. MBl. S. 365)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Förderfähige KulturenAnlage 1
HöchsthektarwerteAnlage 2
PriorisierungsverfahrenAnlage 3

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 360)

Abschnitt 1 RL-MGV-NI/HB/HH - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen für landwirtschaftliche Kulturen in Niedersachsen, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg (RL-MGV-NI/HB/HH)
Amtliche Abkürzung
RL-MGV-NI/HB/HH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

1.1 Das Land Niedersachsen, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln der EU auf der Grundlage von Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), Zuwendungen für Mehrgefahrenversicherungen landwirtschaftlicher Kulturen.

1.2 Ziel der Förderung ist die Stärkung der eigenverantwortlichen betrieblichen Risikovorsorge der Landwirtinnen und Landwirte, um eine wachsende Destabilisierung der landwirtschaftlichen Einkommen und erhöhte Einkommensverlustrisiken, insbesondere aufgrund einer zunehmenden Häufigkeit und höherer Ausmaße extremer Wetterereignisse, die aufgrund des Klimawandels vermehrt auftreten, zu mindern. Der Abschluss von Mehrgefahrenversicherungen gegen bestimmte Risiken dient der Liquiditäts- und Existenzsicherung landwirtschaftlicher Unternehmen beim Auftreten bestimmter Schadereignisse und stärkt die eigenverantwortliche Risikovorsorge.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Land Niedersachsen, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 360)

Abschnitt 2 RL-MGV-NI/HB/HH - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen für landwirtschaftliche Kulturen in Niedersachsen, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg (RL-MGV-NI/HB/HH)
Amtliche Abkürzung
RL-MGV-NI/HB/HH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Gefördert werden Schadens- und Indexversicherungen für in Niedersachsen, Bremen und Hamburg gelegene Flächen gegen die regional auftretenden Risiken

  • Sturm,

  • Starkregen,

  • Überschwemmungen,

  • Starkfrost und

  • Trockenheit/Dürre

für einzelne oder mehrere Kulturen im Ackerbau, Grünland, Beeren-, Kern- und Steinobstanbau.

Die förderfähigen Kulturen der genannten Nutzungsgruppen sind in derAnlage 1festgelegt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 360)

Abschnitt 3 RL-MGV-NI/HB/HH - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen für landwirtschaftliche Kulturen in Niedersachsen, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg (RL-MGV-NI/HB/HH)
Amtliche Abkürzung
RL-MGV-NI/HB/HH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind landwirtschaftliche Unternehmen, die unbeschadet der gewählten Rechtsform des landwirtschaftlichen Unternehmens gleichzeitig aktive Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber i. S. der Nummer 4.1.4 des GAP-Strategieplans mit Betriebssitz in Niedersachsen, Bremen oder Hamburg sind.

Von der Zuwendung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten der Europäischen Kommission (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1; C 324 vom 2.10.2015, S. 36), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 29.11.2023 (ABl. C, 2023/1212, 29.11.2023),

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und der Unzulässigkeit einer gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 360)

Abschnitt 4 RL-MGV-NI/HB/HH - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen für landwirtschaftliche Kulturen in Niedersachsen, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg (RL-MGV-NI/HB/HH)
Amtliche Abkürzung
RL-MGV-NI/HB/HH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

4.1 Abweichend von VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen Versicherungsverträge bereits vor Bewilligung der Zuwendung abgeschlossen werden. Zuwendungsfähig sind ein- oder mehrjährige Versicherungsverträge. Der Vertragsabschluss hat nach der Zusicherung zur Teilnahme gemäß Nummer 7.4 zu erfolgen.

4.2 Der Versicherungsvertrag muss enthalten

4.2.1 einen Selbstbehalt von mindestens 20 Prozentpunkten der Schadensquote (Abzugsfranchise) sowie

4.2.2 eine Maximalentschädigung von höchstens 80 % der Versicherungssumme.

Eine darüber hinausgehende Risikoabsicherung ist zulässig, aber nicht zuwendungsfähig.

4.3 Die versicherte Mindestfläche je Betrieb und Jahr, für die eine Zuwendung beantragt werden kann, beträgt 1,0 ha.

4.4 Gefördert werden nur Verträge mit Versicherungsunternehmen, die zuvor eine Rahmenvereinbarung mit dem ML abgeschlossen haben.

4.5 Im Antragsjahr und in jedem Jahr des Bewilligungszeitraums sind Sammelanträge mit der Webanwendung "ANDI - AGRARFÖRDERUNG NIEDERSACHSEN DIGITAL" zu stellen.

4.6 Es liegt die Zusicherung zur Teilnahme gemäß Nummer 7.4 am Verfahren vor.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 360)