Abschnitt 1 RL-MGV-NI/HB/HH - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen für landwirtschaftliche Kulturen in Niedersachsen, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg (RL-MGV-NI/HB/HH)
- Amtliche Abkürzung
- RL-MGV-NI/HB/HH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
1.1 Das Land Niedersachsen, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln der EU auf der Grundlage von Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), Zuwendungen für Mehrgefahrenversicherungen landwirtschaftlicher Kulturen.
1.2 Ziel der Förderung ist die Stärkung der eigenverantwortlichen betrieblichen Risikovorsorge der Landwirtinnen und Landwirte, um eine wachsende Destabilisierung der landwirtschaftlichen Einkommen und erhöhte Einkommensverlustrisiken, insbesondere aufgrund einer zunehmenden Häufigkeit und höherer Ausmaße extremer Wetterereignisse, die aufgrund des Klimawandels vermehrt auftreten, zu mindern. Der Abschluss von Mehrgefahrenversicherungen gegen bestimmte Risiken dient der Liquiditäts- und Existenzsicherung landwirtschaftlicher Unternehmen beim Auftreten bestimmter Schadereignisse und stärkt die eigenverantwortliche Risikovorsorge.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Land Niedersachsen, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg.
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 360)