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  • ab 15.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL-MGV-NI/HB/HH - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen für landwirtschaftliche Kulturen in Niedersachsen, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg (RL-MGV-NI/HB/HH)
Amtliche Abkürzung
RL-MGV-NI/HB/HH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

4.1 Abweichend von VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen Versicherungsverträge bereits vor Bewilligung der Zuwendung abgeschlossen werden. Zuwendungsfähig sind ein- oder mehrjährige Versicherungsverträge. Der Vertragsabschluss hat nach der Zusicherung zur Teilnahme gemäß Nummer 7.4 zu erfolgen.

4.2 Der Versicherungsvertrag muss enthalten

4.2.1 einen Selbstbehalt von mindestens 20 Prozentpunkten der Schadensquote (Abzugsfranchise) sowie

4.2.2 eine Maximalentschädigung von höchstens 80 % der Versicherungssumme.

Eine darüber hinausgehende Risikoabsicherung ist zulässig, aber nicht zuwendungsfähig.

4.3 Die versicherte Mindestfläche je Betrieb und Jahr, für die eine Zuwendung beantragt werden kann, beträgt 1,0 ha.

4.4 Gefördert werden nur Verträge mit Versicherungsunternehmen, die zuvor eine Rahmenvereinbarung mit dem ML abgeschlossen haben.

4.5 Im Antragsjahr und in jedem Jahr des Bewilligungszeitraums sind Sammelanträge mit der Webanwendung "ANDI - AGRARFÖRDERUNG NIEDERSACHSEN DIGITAL" zu stellen.

4.6 Es liegt die Zusicherung zur Teilnahme gemäß Nummer 7.4 am Verfahren vor.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 360)